Forum-Gewerberecht

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Kollegin Runge und Civil Servant haben das Nötige schon gesagt.

Gewerbetreibender im Gewerberecht ist nicht die KG, sondern der Komplementär und ggf. auch ein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Kommanditist (was aber eigentlich nie vorkommt).

Im Gewerberegister sind die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.
Dass im Handwerksrecht oder auch im Gaststättenrecht Personengesellschaften und Personenvereinigungen ein Gewerbe betreiben können, steht dem nicht entgegen. Sie treten im Geschäftsverkehr nach außen ja auch entsprechend auf.
Rein gewerberechtlich geht das aber nun mal nicht. Deshalb erhalten ja auch GbR oder KG keine Gewerbeerlaubnisse sondern lediglich deren Komplementär oder die geschäftsführenden Gesellschafter der GbR.

Ob sich der Gesetzgeber irgendwann mal dazu hingibt diesen Gesellschaftsformen auch im Gewerberecht die gleichen Befugnisse einräumt, wie den JP oder den Einzelpersonen , steht auf einem anderen Blatt. Das ist das, was Herr Land auf der Bundesfachtagung angeregt hat. Das wäre rechtssystematisch als Angleichung an das Steuerrecht, das Handelsrecht usw. vielleicht auch wünschenswert, ist aber derzeit noch nicht der Fall und auch nicht abzusehen.

VG J. Simon



Gepostet am 02.06.2016 um 15:25 von:
Benutzer: J. Simon
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