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Autor Beitrag
Thema: Abmeldung wegen Corona-Maßnahmen
Bernie

Antworten: 1
Hits: 7.003
Abmeldung wegen Corona-Maßnahmen 23.11.2023 10:37 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,

ich bin gerade bei einer Gewerbeabmeldung etwas stutzig geworden.

Es handelt sich um einen Onlinehandel mit den folgenden Produkten: Haushalt, Dekoration, Zubehör zum Kochen, Sportbekleidung, Wasserpfeifen mit Zubehör, Lippenstift, Sportprodukte

Angemeldet wurde er im November 2022 und wird jetzt soll wieder abgemeldet werden mit der Angabe "Wirtschaftliche Schwierigkeiten. Corona-Maßnahmen."

Das macht mich insofern stutzig, da in dem Zeitraum in dem das Gewerbe betrieben wurde ja gar keine signifikanten Maßnahmen mehr Bestand hatten, erst recht keine die für einen Onlinehandel mit den genannten Produkten relevant wären. Daher klingt die Angabe der Corona-Maßnahmen als Grund für mich einfach unplausibel, weshalb ich mich frage ob es da nicht irgendwie um einen Betrug mit irgendwelchen Hilfsmaßnahmen gehen könnte.

Müsste ich da gegebenenfalls noch eine andere Stelle informieren oder kann ich die Angabe mit den "Corona-Maßnahmen" einfach eigenmächtig weglassen, wenn ich die Abmeldung vornehme?
Thema: Bierverkauf im Hof
Bernie

Antworten: 1
Hits: 172.931
Bierverkauf im Hof 25.09.2023 15:43 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Wir haben bei uns in der Stadt ein relativ großes von einem Verein organisiertes Oktoberfest, was nun kommendes Wochenende wieder stattfindet. Eine Straße weiter befindet sich ein Gewerbetreibender der überwiegend im Bereich Getränke- und Snackautomaten tätig ist. Der kam nun auf die Idee, dass er anlässlich des Oktoberfestes in seinem Hof/Vorgarten einen Verkaufsstand betreiben möchte um dort Getränke, Snacks, Vapes etc. to go an die Oktoberfestgänger zu verkaufen.

Bezüglich dieses Plans haben wir mehrere Bedenken.

- Der Müll. Die gekauften Gegenstände dürfen ja zum Oktoberfest nicht mit hineingenommen werden und werden evtl. irgendwo in dem Areal antsorgt.

- Sekundärschauplätze. Leute die evtl. keine Karte mehr bekommen und sich dann dort mit Alkohol eindecken und damit dann beispielsweise am nahegelegenen Schulhof, oder Schwimmbad oder an der S-Bahn-Haltestelle herumlungern. Während das Oktoberfest mit Security und Polizei gut abgesichert ist, könnten an diesen anderen Orten evtl. Probleme auftreten.

- Belästigung für die Anwohner. Einzelne Anwohner hatten schon bezüglich des Snack- und Getränkeautomaten, den der Gewerbetreibende in seinem Vorgarten platziert hat, ihren Unmut bekundet. Der Verkaufsstand würde aber an dem Oktoberfestwochenende nochmal zu einem deutlich höheren Ausmaß an Belästigung für die Nachbarschaft führen. Sowohl durch den Andrang am Verkaufsstand, aber auch durch den oben erwähnten Müll und die Sekundärschauplätze.

Außerdem befürchten wir, dass es sich hierbei um einen Präzedenzfall handeln könnte und so ein privater Hofverkauf am Festwochenende zukünftig an mehreren Orten betrieben werden könnte.

Gewerbe-/Gaststättenrechtlich haben wir allerdings so wie ich das sehe schlechte Karten ihm den Verkauf zu untersagen, oder übersehe ich was?

Eine Gestattung sollte nicht erforderlich sein, sofern er nicht zum sofortigen Verzehr ausschenkt. Eine Gewerbeanmeldung zum Verkauf von abgepackten Lebensmitteln liegt für ihn unter dieser Anschrift auch vor.

Sieht jemand eine Möglichkeit hier einzugreifen, außer evtl. dem Polizeirecht als letztes Mittel?
Thema: Photovoltaik- Wenn Anmeldung: Wie?
Bernie

Antworten: 19
Hits: 816.290
26.10.2022 16:36 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Sehe ich genau so und habe jetzt auch die Stelle im Landmann/Rohmer gefunden, auf die ich mich im Zweifel berufen kann.

Landmann/Rohmer Kommentar zu §15 GemO RN 7:
Zitat:
[…] Die Anzeige ist ebenfalls zurückzuweisen und demnach von einer Bestätigung abzusehen, wenn es sich bei der angezeigten Tätigkeit um kein Gewerbe handelt, die Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt wird oder es sich schlechthin unerlaubte Tätigkeit handelt, da es sich in diesen Fällen rechtlich nicht um eine Anzeige nach § 14 handelt.


Dementsprechend werde ich auch weiter so verfahren und sowas konsequent zurückweisen.
Thema: Photovoltaik- Wenn Anmeldung: Wie?
Bernie

Antworten: 19
Hits: 816.290
26.10.2022 11:49 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,

ich muss dieses leidige Thema leider nochmal aufwärmen.

Ich hatte zunächst von November 2020 bis Mai 2021 schonmal bei uns im Gewerbeamt ausgeholfen und dieses nach zwischenzeitlich anderer Verwendung nun zum Oktober fest übernommen. Vergangenen Donnerstag war ich deshalb zunächst auf einer Grundlagenschulung zum Thema Gewerberecht, die bei mir doch einige Irritationen ausgelöst hat.

Dass die Photovoltaik auf dem eigenen Dach keine gewerbliche Tätigkeit ist und damit keine Anzeigepflicht auslöst war unstrittig. Irritiert hat mich die Aussage der beiden Dozenten (Mitarbeiterin RP und Professor an der Verwaltungshochschule) wie verfahren werden sollte, wenn die Bürger es freiwillig anmelden wollen würden. Bisher haben wir es so gehandhabt wie auch hier im Forum die vorherrschende Meinung ist: kein Gewerbe = keine Gewerbeanmeldung.

Die Dozenten waren allerdings der Auffassung, dass man keine Grundlage habe die Anmeldung zurückzuweisen, wenn die Bürger diese trotz der fehlenen Anzeigepflicht freiwillig anmelden wollten. Also genau die gleiche Annahme wie im Eröffnungspost dieses Themas.
Zitat:
Wenn jemand seine Anlage anmelden möchte, obwohl er diese auf seinem eigenen Grundstück zum Zweck der Eigennutzung betreibt und die Gesamtleistung so gering ist, dass man nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgehen kann, dann können wir die Gewerbeanmeldung nicht verweigern.


Ich persönlich bin, wie schon gesagt, anderer Meinung. Denn sonst müsste ich ja nach dieser Logik auf gut deutsch gesagt jeden Sch**** als Gewerbe anmelden, wenn der Bürger das nur möchte, ganz unabhängig davon wie weit entfernt das von der Gewerbedefinition ist.

Die Frage wäre ob es irgendwo in der Literatur (vllt. in einer Kommentierung) etwas handfestes gibt worauf ich mich stützen könnte um weiter so zu verfahren wie bisher und diese Fälle weiterhin abzulehnen. Denn die Empfehlung der Dozenten widerspricht klar meiner persönlichen Rechtsauffassung. Insbesondere auch deshalb, weil bei uns in Baden-Württemberg seit diesem Jahr eine Photovoltaikpflicht gilt und somit jeder Häuslebauer dann auch potentiell ein Gewerbe anmelden könnte und weil ein nicht geringer Anteil durchaus offen sagt, dass sie den Gewerbeschein deshalb haben wollen um sich einen Metro-Ausweis zu holen, was sicherlich auch nicht die Intention des Gesetzgebers dabei ist.
Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH
Bernie

Antworten: 59
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17.02.2021 10:34 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tag zusammen,

da ich noch relativ neu im Gewerbebereich bin und gerade erstmals mit einem solchen Konstrukt konfrontiert bin nochmal zum Verständnis.

Aktuell heißt es doch in der GewAnzVwV unter 4.2

"In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke GewA 1, 2 und 3 sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z. B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende juristische Person zu machen."

Für mich liest sich das jetzt so, dass ich ind den Feldern 1 und 2 eben die Personengesellschaft, also die GmbH und Co. KG und als meldenden Gesellschafter die Verwaltungs-GmbH eintragen muss. Softwaretechnisch haben wir im KM-Gewerberegister auch ein extra Feld unter den Feldern 5 und 6 des Vordrucks, in dem man juristische Personen als Gesellschafter mit Handelsregisternummer etc. eintragen kann, sodass ich das softwaretechnisch etwas sauberer lösen kann, als beides in ein Feld zu schreiben. Das Gewerbe wäre somit die GmbH & Co. KG und der Gewerbetreibende die Verwaltungs-GmbH.

Im Grunde hätte ich ja dann das was die Kollegin Roesje aus softwaretechnischen Gründen mit zwei Gewerbeanzeigen abbilden muss, mit einer abgebildet.

Ist das soweit korrekt?
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