Forum-Gewerberecht

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4 Anzeigepflichtige Personen

4.1 Natürliche und juristische Personen

Gewerbetreibende i. S. des § 14 GewO sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).

Bei einer bereits gegründeten aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (z. B. einer GmbH in Gründung) sind bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen. Demgegenüber sind bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als (anzeigepflichtige) Gewerbetreibende anzusehen.

4.2 Personengesellschaften

Bei den Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i. S. des § 705 BGB - GbR -, die offene Handelsgesellschaft - OHG - i. S. des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft -KG -.i. S. des - 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Bei einer OHG und GbR muß daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.

Bei einer GbR sollte darauf hingewirkt werden, daß auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter eingetragen wird (z. B. GbR mit ...). Hierbei reichen Familienname und Vorname aus. Dieser Hinweis ist insbesondere wünschenswert bei erlaubnispflichtigen Gewerben, für die Steuerbehörden und für die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren.
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Ebenso muß bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. •
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In den Feld-Nummern l und 2 der Vordrücke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z. B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern l und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.'

[URL]https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=7&ugl_nr=7101
1&bes_id=2718&val=2718&ver=7&sg=&aufgehoben=J&menu=1[/URL]

Man kann wieder diskutieren wie man möchte. Die meisten Kommunen im Umkreis führen 2 Gewerbeanmeldungen durch. Einmal für die GmbH und einmal für die GmbH & Co. KG. So sehen das auch die Juristen beim Programmanbieter migewa (ja, auch dort sitzen Juristen).



Gepostet am 02.09.2019 um 22:14 von:
Benutzer: A&E
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https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=115779#post115779


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