Sonnenschein82
Jungspund
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GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
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Hallo!
Ich hatte eben eine Disskusion mit einem Steuerbüro. Ich hatte die Firma X-Verwaltungs-GmbH angeschrieben, da diese als Gesellschafterin der Y GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen ist. Nun ist der Steuerberater und der Geschäftsführer der X-Verwaltungs-GmbH der Meinung, dass Ende der 70er eine Anmeldung der Verwaltungs-GmbH nicht notwendig war, da diese Voraussetzung für die GmbH & Co. KG sei. Ist dies so richtig?
Kann ich mir nich so ganz vorstellen.
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1
04.10.2010 15:59 |
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Solon
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Residenz
Mitglied
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RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
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Zitat: |
Original von Sonnenschein82
Hallo!
Ich hatte eben eine Disskusion mit einem Steuerbüro. Ich hatte die Firma X-Verwaltungs-GmbH angeschrieben, da diese als Gesellschafterin der Y GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen ist. Nun ist der Steuerberater und der Geschäftsführer der X-Verwaltungs-GmbH der Meinung, dass Ende der 70er eine Anmeldung der Verwaltungs-GmbH nicht notwendig war, da diese Voraussetzung für die GmbH & Co. KG sei. Ist dies so richtig?
Kann ich mir nich so ganz vorstellen.
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Mir wird noch nicht ganz klar, warum denn grade die VerwaltungsgmbH anmeldepflichtig ist und nicht die GmbH & Co. KG.
Bei uns wird die Meinung Ihres Steuerberaters auch praktiziert. Die Verwaltungs GmbH hat lediglich die Aufgabe der Verwaltung eigenen Vermögens und ist somit nach unserer Rechtsauffassung nicht anmeldepflichtig. Die Gmbh & Co. KG hingegen wird nach außem tätig. Sie stellt für uns das "Gewerbe" dar. Somit ist die GmbH & Co. KG anmeldepflichtig. Die GmbH wird nur als phG erfasst, aber nicht speziell angemeldet (x GmbH & Co. KG; phG y Verwaltungs GmbH).
Grüße aus dem Norden
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16
25.10.2011 12:41 |
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Solon
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spreen
Tripel-As
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RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
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Es kommt in dieser Konstellation auf die Tätigkeit der GmbH an. Wenn diese nur als Komplementärin der GmbH & Co. KG auftritt und keine gewerberechtlichen Tätigkeiten ausübt, verwaltet die GmbH lediglich das eigene Vermögen und überlässt der GmbH & Co. KG die gewerberechtliche Tätigkeit. In diesem Fall ist die Gewerbeanmeldung nicht notwendig.
Sobald die GmbH selbst als Gewerbetreibende tätig werden möchte, ist auch eine Anmeldung der Tätigkeit notwendig.
Liebe Grüße aus Köln
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16
16.12.2020 11:40 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
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Zitat: |
Original von spreen
Es kommt in dieser Konstellation auf die Tätigkeit der GmbH an. Wenn diese nur als Komplementärin der GmbH & Co. KG auftritt und keine gewerberechtlichen Tätigkeiten ausübt, verwaltet die GmbH lediglich das eigene Vermögen und überlässt der GmbH & Co. KG die gewerberechtliche Tätigkeit. In diesem Fall ist die Gewerbeanmeldung nicht notwendig.
Sobald die GmbH selbst als Gewerbetreibende tätig werden möchte, ist auch eine Anmeldung der Tätigkeit notwendig.
Liebe Grüße aus Köln
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Das widerspricht allerdings jetzt völlig den vorhergehenden Rechtsmeinungen und dem Landmann/Rohmer.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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31
16.12.2020 11:58 |
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spreen
Tripel-As
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RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
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Zitat: |
Original von Roesje
Zitat: |
Original von spreen
Es kommt in dieser Konstellation auf die Tätigkeit der GmbH an. Wenn diese nur als Komplementärin der GmbH & Co. KG auftritt und keine gewerberechtlichen Tätigkeiten ausübt, verwaltet die GmbH lediglich das eigene Vermögen und überlässt der GmbH & Co. KG die gewerberechtliche Tätigkeit. In diesem Fall ist die Gewerbeanmeldung nicht notwendig.
Sobald die GmbH selbst als Gewerbetreibende tätig werden möchte, ist auch eine Anmeldung der Tätigkeit notwendig.
Liebe Grüße aus Köln
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Das widerspricht allerdings jetzt völlig den vorhergehenden Rechtsmeinungen und dem Landmann/Rohmer.
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In der Gesetzeskommentierung BeckOK GewO/Leisner, 51. Ed. 1.12.2018, GewO § 14 Rn. 21-25 steht folgendes: Der Begriff des Gewerbes wird in der GewO durch den Gesetzgeber nicht definiert. Entwickelt durch Rechtsprechung und Lehre ist eine allgemeine (grobe) Definition entstanden, wonach Gewerbe „eine nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist“ (BVerwG GewArch 2008, 301 (303); 1976, 293 (294); 1993, 197; vgl. ausf. zum Gewerbebegriff → § 1 Rn. 134 ff.).
Solange die GmbH nur die Verwaltung eigenen Vermögens betreibt, liegt kein Gewerbe vor. Demnach muss auch keine Gewerbeanmeldung erfolgen. Die Co. KG übernimmt in diesem fiktiven Fall die gewerbliche Tätigkeit und muss dann angemeldet werden.
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46
16.12.2020 12:09 |
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Thomas Mischner
Moderator
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RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
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Zitat: |
Original von spreen Die Co. KG übernimmt in diesem fiktiven Fall die gewerbliche Tätigkeit und muss dann angemeldet werden. |
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Das ist so nicht korrekt. Die (GmbH & Co.) KG kann (im Bereich der Gewerbeordnung) nicht Gewerbetreibende sein, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
Gewerbetreibende ist vielmehr die GmbH (siehe mein obiger Beitrag).
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61
16.12.2020 12:15 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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was heißt, Sie haben die Verwaltungs- GmbH angeschrieben? Zur Anmeldung aufgefordert? Oder ein Owi- Verfahren eröffnet?
Wie auch immer, Fakt ist, die Verwaltungs- GmbH ist Gewerbetreibender im Sinne der GewO und somit anzeigepflichtig. Auch ist diese unser Ansprechpartner. Die Meinungen von Steuerberatern gehen oft mit unseren auseinander, weil diese sich eben oft nicht vorstellen können, dass über ihr eigenes Rechtsgebiet weitere Rechtsgebiete eyistieren. Denen fehlt zuweilen der Blick über ihren eng gesteckten Tellerrand.
Wenn sie zur anmeldung auffordern, dann haben die das zu machen. Und wenn nicht, dann muss eben ein Zwangsmittel her!!!
Ich liebe Steuerberater. Man gut das ich mich nicht für diesen Bereich entschieden habe, sonst würde ich jetzt hinzuzählen.
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1
05.10.2010 08:21 |
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Thorsten Bäumer
Routinier
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Ich schließ mich dem an. Ein Standartspruch ist auch:
"...aber mein Steuerberater hat gesagt..." da gehen bei mir schon die Nackenhaare hoch!!
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1
05.10.2010 08:50 |
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domar
Haudegen
Dabei seit: 15.09.2010
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Zitat: |
Original von Thorsten Bäumer
Ich schließ mich dem an. Ein Standartspruch ist auch:
"...aber mein Steuerberater hat gesagt..." da gehen bei mir schon die Nackenhaare hoch!! |
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Dann wäre es im Grunde genommen soweit den Beruf als Gewerbeberater zu etablieren und für dezenten Lobbyaufbau in Berlin zu sorgen, damit man im Alter.... .
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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16
05.10.2010 09:50 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Meine Frage lautet: Bei der Gewerbeanmeldung einer GmbH & Co. KG, welche im HRA eingetragen ist und die Verwaltungs GmbH (HRB) persönlich haftender Gesellschafter ist, muss nur die GmbH & Co. KG gewerberechtlich erfasst werden oder separat auch die GmbH? Bisher war die Verfahrensweise so, dass nur die GmbH & Co. KG und in dieser Anmeldung die GmbH als Komplementärin aufgeführt wurde, für diese GmbH aber keine separate Gewerbeanmeldung erfolgte. Gibt es da genaue Durchführungsbestimmungen oder Kommentare? Für rasche Antworten wäre ich sehr dankbar.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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1
07.10.2010 09:21 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Also Gewerbetreibender im Sinne der Gewerbeordnung und somit anzeigepflichtig ist bei einer GmbH & co. KG lediglich die juristische Person, sprich die GmbH!!!
Ergo, die GmbH muss angemeldet werden, die GmbH & co. KG ist kein Gewerbetreibender und somit nicht anzumelden. Natürlich kenne ich die Problematik, die sie hier ansprechen und mit der ich auch so meine "praktischen" Probleme habe. aber rein rechtlich ist es so, wie ich geschrieben habe.
Praktisch könnte das wie folgt aussehen:
Sie melden die GmbH als phG der XY GmbH & Co. KG an, fertig. Je nach Erfassungsprogramm sind natürlich auch die GmbH & Co. KG als mögliche anzumeldende Rechtsformen hinterlegt, auch bei mir. Ich melde dann auch die GmbH & Co KG an, wohlwissend, dass eigentlich die GmbH Gewerbetreibender ist und somit zum Beispielk Adressat von Bußgelder ist! Die GmbH als "eigentliche" Gewerbetreibende erscheint beim Inhaber entsprechend.
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1
07.10.2010 09:30 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
die Fundstelle im Landmann-Rohmer die Du suchst müssten die Ziffern 54 ff zu § 14 GewO sein, ergänzt durch Ziff. 4.2. GewAnzVwV.
Als Hauptniederlassungsanschrift würde ich die der GmbH & Co. verwenden.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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28.03.2011 12:05 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Ich habe hier eine GmbH & Co. KG mit insgesamt drei GmbH's als phG. Muss ich demzufolge drei Gewerbeanmeldungen vornehmen? Praktisch melde ich immer die GmbH & Co. KG zusammen mit der phG (in der Regel die GmbH) an und trage von der GmbH den oder die GF bei den persönlichen Daten ein.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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1
26.07.2011 14:28 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
da bei einer KG immer mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist vorhanden sein muss und nach oben hin mir keine Begrenzung bekannt ist müsstest Du wohl in der Tat so verfahren wie von Dir beschrieben. Wie das allerdings mein Gewerbeprogramm verarbeiten soll - wüsste ich jetzt nicht.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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26.07.2011 14:57 |
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Weyer RaBa
Foren As
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Hierzu sei mir an dieser Stelle nochmal eine Frage gestattet.
Bei uns gibt es eine Unternehmenskette, die eine Filiale eröffnet hat.
Die Anmeldung erfolgte, samt Unterschriften etc., einmal für die GmbH & Co.KG sowie die GmbH.
Wenige Zeit später erhielt ich einen Anruf der Rechtsabteilung des Unternehmens. Man möge die GmbH & Co.KG dann bitte doch schleunigst wieder löschen, das ginge so ja nicht.
Es folgte eine kurze Rücksprache mit Kollegen aus den Nachbar-Verbandsgemeinden mit gleicher Firma und Filialen vor Ort. Haben (ob nun korrekterweise, oder eben nicht) auch GmbH & Co.KG + GmbH angemeldet. Die Kreisverwaltung empfahl ebenfalls, beides anzumelden.
Dozent aus Fortbildung sagte, die GmbH allein ist anzeigepflichtig. Wie weiter oben beschrieben, bin ich auch so langsam auf einer Wellenlänge mit dieser Meinung.
Fragen:
1. Wenn wirklich die GmbH, wie hier geschildert, ausschließlich anzeigepflichtig ist, wäre dies eigentlich kein Problem. Kann die GmbH & Co.KG ja wieder abmelden auf das Datum der Anmeldung.
2. Was, wenn der Anzeigepflichtige mit der Anmeldung beides anmeldet? Sollte er dann auch unterschrieben "abmelden"? Würde ich für mich eigentlich gerne in diesem Fall in Erwägung ziehen..
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1
11.10.2011 13:37 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Gewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist die juristische Person, also die GmbH. Eine GmbH & Co. KG besitzt immer mindestens einen phG, in der Regel eine Verwaltungs-GmbH. Ich melde bei mir im Programm immer die GmbH & Co. KG (mit AG und HRA-Nummer) und als phG die GmbH (mit AG und HRB-Nummer) sowie dem oder den Geschäftsführern der GmbH an. Eine GmbH & Co. KG separat anmelden dürfte nicht funktionieren, da es dort keinen "Geschäftsführer" gibt.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
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1
11.10.2011 14:14 |
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Weyer RaBa
Foren As
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So ist es auch bei uns.
GmbH & Co.KG mit phG und GF.
Dazu aber auch die Verwaltungs GmbH mit (mehreren) GF.
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11.10.2011 14:52 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Also dann doch zwei Gewerbemeldungen? Einmal die GmbH & Co. KG, wo die GmbH als phG auftaucht und dann eine separate Meldung mit nur der GmbH?
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
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12.10.2011 09:18 |
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Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
da die KG nicht Gewerbetreibende ist, muss sie m.E. auch nichts anmelden.
Nach meinem Verständnis ist ausschließlich die GmbH anzeigepflichtig.
In die Anzeige wäre der Hinweis aufzunehmen, dass sie als phG einer GmbH & CO. KG fungiert.
Viele Grüße, Regina Runge
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12.10.2011 10:23 |
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