unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Suche » Suchergebnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Zeige Beiträge 1 bis 7 von 7 Treffern
Autor Beitrag
Thema: Zuverlässigkeit Bewacher Missbrauch von Schutzbefohlenen?
spreen

Antworten: 2
Hits: 68.284
RE: Zuverlässigkeit Bewacher Missbrauch von Schutzbefohlenen? 17.12.2021 05:56 Forum: Bewachungsgewerbe


Guten Morgen,

die Frage, die sich mir stellt ist folgende: Warum ist die Eintragung noch nicht aus dem BZR gelöscht. Theoretisch kann man der Wachperson alles vorwerfen und zur Begründung der Unzuverlässigkeit heranziehen, was noch im BZR vermerkt ist. Wenn aber ansonsten keine Eintragungen vorhanden sind, wird es schwierig das zu begründen.

Ich würde mir die Akte in jedem Fall anfordern und mal reinschauen, ob dort noch etwas drin steht, was über die fünf Jahre hinaus für eine Unzuverlässigkeit spricht.

Eine Rücksprache mit der hausinternen Rechtsabteilung macht sicher auch Sinn, falls die Wachperson bei einer möglichen Ablehnung gegen die Entscheidung klagt.

Ich habe hier einen Auszug aus einem Gerichtsurteil, wo allerdings 11 Verurteilungen vorlagen: Auch länger zurückliegendes rechtswidriges Verhalten kann nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Ob eine Tat, die zur Verurteilung geführt hat, dem Betroffenen im Rechtsverkehr und damit auch im Bereich des Verwaltungsrechts noch vorgehalten werden darf, richtet sich nach §§ 51, 52 BZRG. Vorliegend waren die insgesamt elf im Zentralregister eingetragenen Verurteilungen nach § 47 Abs. 3 BZRG nicht zu tilgen, weil danach die Tilgung bei Eintragungen mehrerer Verurteilungen grundsätzlich erst zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. (vgl. BayVG München Az.: M 16 E 21.444)

Vielleicht hilft das weiter.

Liebe Grüße


Achso und kleiner Tipp noch: Hier im Forum gibt es den nicht öffentlichen Forenbereich. Dieser ist erreichbar unter https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=53&sid=
Da lässt sich so ein Fall besser diskutieren.
Thema: Änderung der Rechtsform
spreen

Antworten: 3
Hits: 51.548
RE: Änderung der Rechtsform 09.08.2021 11:21 Forum: Bewachungsgewerbe


Guten Morgen,

da es sich hierbei lediglich um eine Erweiterung des Umfanges handelt, würde ich einfach eine Ummeldung verarbeiten. Mit Ausnahme der Rechtsform und des Namens bleibt ja alles gleich.

Liebe Grüße aus Köln
Thema: Bewacherunternehmen Regelüberprüfung
spreen

Antworten: 2
Hits: 80.724
RE: Bewacherunternehmen Regelüberprüfung 14.04.2021 13:26 Forum: Bewachungsgewerbe


Hallo Frau Müller,

im Forum-Gewerberecht gibt es auch den nicht-öffentlichen Teil. Zu Erreichen über den Pfad

Forum-Gewerberecht >> nicht-öffentlicher Forenbereich >> Bewachungsgewerbe (nicht-öffentlich).

Darauf können dann nur Personen zugreifen, die Verwaltungsmitarbeitende sind. Im öffentlichen Teil ist der Zugriff von jedem möglich. Nur als kleine Info.

Viele Grüße aus Köln
Thema: Bewacherunternehmen Regelüberprüfung
spreen

Antworten: 2
Hits: 80.724
RE: Bewacherunternehmen Regelüberprüfung 14.04.2021 12:53 Forum: Bewachungsgewerbe


Hallo Frau Müller,

zunächst einmal viel Erfolg auf der neuen Stelle.

Als Tipp darf ich Ihnen die BewachVwV nahelegen. http://www.csa-ffo.de/pdf/BewachVwV.pdf
Diese ist zwar nicht auf dem aller neuesten Stand, liefert jedoch viele wichtige Hintergrundinformationen. :-)

Zu Ihrer Frage:

Nach 7.3.3 BewachVwV ist seit dem 01.12.2016 eine Sachkundeprüfung für Gewerbetreibende vorgeschrieben. Weiter heißt es: Das Erfordernis, einen Sachkundenachweis vorzulegen, gilt nur für die Erlaubniserteilung ab 01.12.2016. Gewerbetreibende, die am 01.12.2016 bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34a GewO sind, genießen Bestandsschutz und müssen nachträglich keinen Sachkundenachweis vorlegen.

Viele Grüße aus Köln
Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH
spreen

Antworten: 59
Hits: 817.317
RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH 16.12.2020 12:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Roesje
Zitat:
Original von spreen
Moin

Es kommt in dieser Konstellation auf die Tätigkeit der GmbH an. Wenn diese nur als Komplementärin der GmbH & Co. KG auftritt und keine gewerberechtlichen Tätigkeiten ausübt, verwaltet die GmbH lediglich das eigene Vermögen und überlässt der GmbH & Co. KG die gewerberechtliche Tätigkeit. In diesem Fall ist die Gewerbeanmeldung nicht notwendig.
Sobald die GmbH selbst als Gewerbetreibende tätig werden möchte, ist auch eine Anmeldung der Tätigkeit notwendig.

Liebe Grüße aus Köln

Bye!


Das widerspricht allerdings jetzt völlig den vorhergehenden Rechtsmeinungen und dem Landmann/Rohmer.

verwirrt



In der Gesetzeskommentierung BeckOK GewO/Leisner, 51. Ed. 1.12.2018, GewO § 14 Rn. 21-25 steht folgendes: Der Begriff des Gewerbes wird in der GewO durch den Gesetzgeber nicht definiert. Entwickelt durch Rechtsprechung und Lehre ist eine allgemeine (grobe) Definition entstanden, wonach Gewerbe „eine nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist“ (BVerwG GewArch 2008, 301 (303); 1976, 293 (294); 1993, 197; vgl. ausf. zum Gewerbebegriff → § 1 Rn. 134 ff.).

Solange die GmbH nur die Verwaltung eigenen Vermögens betreibt, liegt kein Gewerbe vor. Demnach muss auch keine Gewerbeanmeldung erfolgen. Die Co. KG übernimmt in diesem fiktiven Fall die gewerbliche Tätigkeit und muss dann angemeldet werden.
Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH
spreen

Antworten: 59
Hits: 817.317
RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH 16.12.2020 11:40 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin

Es kommt in dieser Konstellation auf die Tätigkeit der GmbH an. Wenn diese nur als Komplementärin der GmbH & Co. KG auftritt und keine gewerberechtlichen Tätigkeiten ausübt, verwaltet die GmbH lediglich das eigene Vermögen und überlässt der GmbH & Co. KG die gewerberechtliche Tätigkeit. In diesem Fall ist die Gewerbeanmeldung nicht notwendig.
Sobald die GmbH selbst als Gewerbetreibende tätig werden möchte, ist auch eine Anmeldung der Tätigkeit notwendig.

Liebe Grüße aus Köln

Bye!
Thema: Änderungsanträge
spreen

Antworten: 5
Hits: 336.087
RE: Änderungsanträge 11.12.2020 11:31 Forum: Bewachungsgewerbe


Moin

Der Änderungsantrag in Bearbeitung ist lediglich für die Behörden einsehbar. Die Gewerbebetriebe müssen die Änderung noch beantragen, bevor diese durch die Behörde übernommen werden kann.

Ich denke mal, dass damit die Fehlerquote gering gehalten werden kann. Der Gewerbebetrieb trägt die Änderung ein, die Behörde schaut, ob diese richtig ist und lässt ggfls. die Fehler korrigieren. Dann kann der Betrieb die Änderung ggfls. korrigiert beantragen. (das ist mir jetzt so gerade spontan eingefallen, nachdem mir auch die Mitarbeiter des Bewacherregisters den Grund dafür nicht sagen konnten oder wollten)

Bye!
Zeige Beiträge 1 bis 7 von 7 Treffern

Views heute: 274.916 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.880.951


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 46 | Gesamt: 0.086s | PHP: 98.84% | SQL: 1.16%