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Hierzu sei mir an dieser Stelle nochmal eine Frage gestattet.

Bei uns gibt es eine Unternehmenskette, die eine Filiale eröffnet hat.
Die Anmeldung erfolgte, samt Unterschriften etc., einmal für die GmbH & Co.KG [B]sowie[/B] die GmbH.

Wenige Zeit später erhielt ich einen Anruf der Rechtsabteilung des Unternehmens. Man möge die GmbH & Co.KG dann bitte doch schleunigst wieder löschen, das ginge so ja nicht.

Es folgte eine kurze Rücksprache mit Kollegen aus den Nachbar-Verbandsgemeinden mit gleicher Firma und Filialen vor Ort. Haben (ob nun korrekterweise, oder eben nicht) auch GmbH & Co.KG + GmbH angemeldet. Die Kreisverwaltung empfahl ebenfalls, beides anzumelden.

Dozent aus Fortbildung sagte, die GmbH allein ist anzeigepflichtig. Wie weiter oben beschrieben, bin ich auch so langsam auf einer Wellenlänge mit dieser Meinung.

[B]Fragen:[/B]

1. Wenn wirklich die GmbH, wie hier geschildert, ausschließlich anzeigepflichtig ist, wäre dies eigentlich kein Problem. Kann die GmbH & Co.KG ja wieder abmelden auf das Datum der Anmeldung.

2. Was, wenn der Anzeigepflichtige mit der Anmeldung beides anmeldet? Sollte er dann auch unterschrieben "abmelden"? Würde ich für mich eigentlich gerne in diesem Fall in Erwägung ziehen..



Gepostet am 11.10.2011 um 13:37 von:
Benutzer: Weyer RaBa
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