Thema: Ab oder Neu Anmelden oder ?? |
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also Herr Land hat eigentlich schon alles erklärt und genau wie er, habe auch ich Ihren Fall verstanden. Spricht es handelt sich sehr wahrscheinlich um die bloße Änderung der "Firma"- im Handelsrecht ist dies die Änderung des Namen. Somit entsteht keine Meldepflicht. Die Änderung müssen Sie lediglich im Programm erfassen.
Wenn Sie hierzu was lesen wollen: das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält hier entsprechendes. § 17 speziell zur Firma und § 19 zur Firma eines Einzelunternehmers.
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Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
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Also Gewerbetreibender im Sinne der Gewerbeordnung und somit anzeigepflichtig ist bei einer GmbH & co. KG lediglich die juristische Person, sprich die GmbH!!!
Ergo, die GmbH muss angemeldet werden, die GmbH & co. KG ist kein Gewerbetreibender und somit nicht anzumelden. Natürlich kenne ich die Problematik, die sie hier ansprechen und mit der ich auch so meine "praktischen" Probleme habe. aber rein rechtlich ist es so, wie ich geschrieben habe.
Praktisch könnte das wie folgt aussehen:
Sie melden die GmbH als phG der XY GmbH & Co. KG an, fertig. Je nach Erfassungsprogramm sind natürlich auch die GmbH & Co. KG als mögliche anzumeldende Rechtsformen hinterlegt, auch bei mir. Ich melde dann auch die GmbH & Co KG an, wohlwissend, dass eigentlich die GmbH Gewerbetreibender ist und somit zum Beispielk Adressat von Bußgelder ist! Die GmbH als "eigentliche" Gewerbetreibende erscheint beim Inhaber entsprechend.
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Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
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was heißt, Sie haben die Verwaltungs- GmbH angeschrieben? Zur Anmeldung aufgefordert? Oder ein Owi- Verfahren eröffnet?
Wie auch immer, Fakt ist, die Verwaltungs- GmbH ist Gewerbetreibender im Sinne der GewO und somit anzeigepflichtig. Auch ist diese unser Ansprechpartner. Die Meinungen von Steuerberatern gehen oft mit unseren auseinander, weil diese sich eben oft nicht vorstellen können, dass über ihr eigenes Rechtsgebiet weitere Rechtsgebiete eyistieren. Denen fehlt zuweilen der Blick über ihren eng gesteckten Tellerrand.
Wenn sie zur anmeldung auffordern, dann haben die das zu machen. Und wenn nicht, dann muss eben ein Zwangsmittel her!!!
Ich liebe Steuerberater. Man gut das ich mich nicht für diesen Bereich entschieden habe, sonst würde ich jetzt hinzuzählen.
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Thema: Gewerbe aufgeben oder ummelden ? |
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also grundsätzlich betreiben Sie weiterhin ein Gewerbe und zwar im Nebenerwerb!
Da es auch in einem gewissen, wenn auch kleinem Umfang zu Ihren Lebensunterhalt beiträgt, sollte es eigentlich auch angemeldet bleiben. Ggf. könnte die zuständige Gewerbebehörde, an die sie sich im Übrigen wenden sollten, als Bagatellgewerbe einstufen, welches nicht unbedingt angemeldet sein muss.
Meiner Ansicht nach brauchen Sie auch keinen Steuerberater, da sie entweder die Umsatzsteuermeldungen und Zahlungen selbst übernehmen können bzw. sie sich optimaler Weise nach der Kleinstunternehmerregel von der Umsatzsteuerpflicht befreine lassen könnten. Dies wäre optimal, da sie dann am Jahresende lediglich bei Ihrer Steuererklärung die Einkünfte aus einer Selbständigen Arbeit (entsprechende Anlage) beim finanzamt als Einkunft mitanzeigen müssten und diese Einkünfte entsprechen mit Ihrem Arbeitslohn versteuert werden.
Wenn Sie sich unsicher sind und eine Rechtsberatung suchen, dann sollten Sie diese bei einem Anwalt oder in dem Fall ggf. bei einem Steuerberater wahrnehmen. Eine Nachfrage beim zuständigen Gewerbeamt ist auch möglich, was jedoch nicht mit einer Rechtsberatung gleichzusetzen ist.
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Thema: Gerüchsbelästigung Imbisswagen |
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Iche denke auch, dass hier eine Stellungnahme durch das Bauamt dienlich wäre. Oder natürlich sie wenden sich gleich an das Amt, welches für Immisionen zuständig ist, bei uns ist es das Umweltamt. Die können dann messen.
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Thema: Toiletten für Snack Cafe |
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also ich würde sagen, wenn sie wissen wollen, was Sie zu beachten haben und vorzuhalten haben, dann ab zur Hygiene/ Lebensmittelkontrolle (i.d.R. beim Landkreis/ Landratsamt).
Eine Erlaubnis gibt es meinem Wissen nach im Thüringer GastG nicht mehr. Auch hier wäre ein Gang zum zuständigen Gewerbeamt der richtige. Hier werden ihre Fragen sicherlich gern beantwortet.
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Thema: Ankauf von Edelmetallen |
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Nach wie vor ein heißen Thema mit unterschiedlichster Rechssprechung, die teilweise für die Goldankäufer sprechen und teilweise für die Untersagenden Behörden. Ich bin aktuelle mit einem Fall in meiner Stadt beschäftigt. Neben unseriösen Drohungen von deren Anwälten kam noch nichts entscheidendes. Ich werde jetzt ausdrücklich untersagen. Mit hoher wahrscheinlichkeit kommt es zum nächsten Rechtsstreit und einem weiteren differgierenden Urteil- leider immer nur auf VG Ebene.
Das Problem ist, wenn die Behörde gewinnt, gehen die Ankäufer in der Regel nicht weiter, die AStadt ist "verloren". Oder man denkt sich ein neues System aus.
Wenn die gewinnen, dann muss unbedingt mal eine Behörde weiter gehen, mir ist aber noch keine höhere Rechtssprechung, zumindest höchstrichterliche bekannt. Erst wenn das der Fall ist, dann haben wir Ruhe... bis zum nächsten Einfallsreichtum der Ankäufer, leider. Neuer Fall neues Glück.
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Thema: Selbststädige Tätigkeit??? |
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Für die Prüfung, ob eine Selbständigkeit oder nicht vorliegt ist in Deutschland immer noch die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig!
Für den Bereich Sachsen-anhalt habe ich bei Bedarf einen Ansprechpartner über PN.
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Thema: Zuständige Behörde Aufstellererlaubnis |
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unstrittig ist, dass Sie für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis (§ 33i Abs. 1) und für die Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3) zuständig sind.
Die Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 ist zudem neben der Spielhallenerlaubnis notwenig, wenn denn der Spielhallenbetreiber zugleich auch aufsteller ist, was der Regelfall ist.
Für die Erlaubnis zum aufstellen von Spielgeräten (§ 33c) gilt der § 3 VwVfG! Hiernach sind meiner Ansicht nach beide Fälle möglich, sprich die Behörde in der die Betriebsstätte- in Ihrem Fall die Spielhalle- betrieben wird oder auch die Behörde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, sprich ggf. die Wohngemeinde.
Hier greift dann Abs. 2, wonach die Behörde zuständig ist, die sich als erstes mit der Sache befasst, wenn nicht von der Fachaufsicht anders bestimmt. Also wenn der Spielhallenbetreiber bei Ihnen auch die Aufstellererlaubnis beantragt, dann können sie ihm diese nach Prüfung der Zuverlässigkeit erteilen!
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Thema: Anmeldung einer KG in Gründung |
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Das die Eintragung einer KG als Personengesellschaft lediglich deklaratorischen Charakter hat, ist ja schon geklärt.
Bleibt das Händeln bei der Anmeldung. Auf die Eintragung zu warten, nun das geht wohl nicht. Aber auf den Notarvertrag würde ich schon bestehen. Dann halt eine Anmeldung für alle Komplementäre und fertig fürs erste.
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Thema: Privattrödel Wochenende |
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Ich she es eigentlich ähnlich, sprich hier liegt aller Voraussicht nach kein gewerblicher Charakter vor. Es handelt sich mithin um einen "privaten Markt" vs einen "Privatmarkt im sinne des Gewerberechtes.
solche oder ähnliche Fälle wie "Babyflohmärkte" von übereifrigen Müttern aus dem Frauenkommunikationszentrum
oder Briefmarkentauschbörsen hatte wohl jeder von uns schon mal auf dem Tisch. Vom Grundsatz unproblematisch, da meist nicht gewerblich. aber wenn die "Antragsteller" permanent auf etwas "schriftliches" bestehen, dann lässt man sich zuweilen zu den komischsten Dingen hinreisen.
Der Vorschlag die Veranstaltung auf den Samtag zu legen, halte ich "zur Sicherheit" hinsichtlich jegliche Denunsianten (da sit bestimmt ein Schreibfehler drin??) für empfehlenswert.
ansonsten, kein Gewerbe, wir können und brauchen hier nichts machen. Auch keine schriftliche Bestätigung geben, das der Privatmann machen darf!
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Thema: Einlagerung von Fremdakten |
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so pauschal kann man dies nicht beurteilen. Hier müsste wohl eine konkrete Einzelfallbetrachtung erfolgen. Von welchem Umfang "Fremdakten" sprechen wir? Wieviel Geld wird hier eingenommen? Ich denke schon, dass hier grundsätzlich ein Gewerbe vorliegen kann. Aber wie gesagt, nochmal den Einzelfall genau betrachten!
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Thema: Eröffnung psychologische Beratungspraxis |
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Gelernte Sozialarbeiterin? Muss man da nicht auch für studieren?
Also ich denke schon, dass auch eine psychische Beratung im sozialen Bereich (z.B. Jugendarbeit, Streetworker...) wenn schon nicht zu den Hilfsheilberufen gehörend, doch eine höchstperönliche Dienstleistung darstellt, die einem Hochschulabschluss bedarf und somit dem Freiberufler zuzuorden wäre.
Man sollte hier in jedem Fall genau die Arbeit hinterfragen und den Abschluss nachweisen lassen.
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Thema: Fehlende Originalmeldungen |
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Das Gewerberecht lebt von der Einzelfallbetrachtung und der Rechtssprechung!
Ich kann mich natürlich nicht allein auf die EDV- Erfassung verlassen. Das habe ich nicht gesagt und gemeint. Doch wenn weder hiernoch in Papierform in der Akte (mit Unterschrift) noch bei dem Gewerbetreibenden eine Meldung anzufinden ist, dann kann es schion daran liegen, dass keine gemacht wurde.
Und wir müssen uns auch nicht volllöffeln lassen, welche Unverschämtheit es wäre, unsere Arbeit zu machen und auf bestimmte Pflichten hinzuweisen. Der Ton spielt hier wohl auch noch eine Rolle.
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Thema: Fehlende Originalmeldungen |
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Nun, grundsätztlich sehe ich das schon ein wenig anders. Wenn der Gewerbetreibende seine Abmeldung nicht nachweisen kann und ich die nicht habe, ist er in der Beweispflicht. Wenn er lieb ist, verzichte ich auf eine Geldbuße, aber ganz ehrlich, die Abmeldegebühr sollte hier in jedem Fall drin sein.
Da könnte ja sonst jeder kommen.
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Thema: Französische Marktbeschicker |
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Aslo ich würde sagen aufpassen, dass ide nicht alle Baguette verkaufen und nett zu den Deutschen sind
Nee, Spaß beiseite. Was sollte den hier besonderes beachtet werden? Die Vielzahl der gewerblichen Händler ist lediglich interessant und wichtig, um überhaupt eine Ferstsetzung zu ermöglichen. Ansonsten werden Marktpriviligien erreicht und auf Grund der Niederlassungsfreiheit laut EU- DLR brauchen sie auch keine Reisegewerbekarte, meine ich.
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Thema: Tagsüber Einzelhandel, nach Ladenschluss Gastronomie? |
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Wenn dies so genehmigt (gaststättenrechtlich und baurechtlich) ist, steht dem wohl auch nichts im Wege.
Einziges Problem kann natürlich sein, dass der Verkauf (Einzelhandel) zum Beispiel von Lebensmitteln auch nach Ladenschluss stattfindet.
Ich habe ein ähnliches Objekt. Imbiss/ Kiosk mit Stehtischen und Verkauf von Lebensmitteln. als der Ladenschluss noch nicht so geweicht war, hatte ich hier oft "Probleme". Kioskwaren wie kleine Wackelmänner und Zigaretten und Zeitungen sowie kleine Süßigkeiten durften abgegeben werden, aber LEbensmittel nicht. Hier musste es durch abtrennung gewährleistet werden. Birgt natürlich die Gefahr, dass Mißbrauch stattfindet. Doch ich war immer der Meinung, dass man keine Ordnungswidrigkeit unterstellen kann.
Im Zweifelsfall muss man halt mal eine Kontrolle vornehmen und dazwischen funken und klare Worte finden! andererseits wer kennt nicht den Kasten Bier und das Stück Butter als Reisebedarf in den Tankstellensupermärkten. Leben und leben lassen!
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Thema: Flohmärkte |
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also ich liebe auch das Thema Festsetzung
Aber so ein bisschen habe ich mich damit auseinadergesetzt.
Zunächst was grundsätzliches. Warum soll ein Markt festegsetzt werden? Richtig- um Marktpriviliegien wie zum Bsp. eine Öffnung am Sonntag.
Man unterscheidet den Spezialmarkt und den Jahrmarkt. In der Regel versuchen die Veranstalter einen Spezialmarkt "vorzutäuschen", da es hier einige interessante Vorüge gibt. So kann man hier von den Besuchern Eintrittsgelder verlangen oder auch eine häufigere Festsetzung an Sonnatgen festsetzen (in Sachsen-Anhalt 12 Spezialmärkte aber nur 4 Jahrmärkte pro Jahr.
Spezialmärkte sind Märkte, auf denen nur bestimmte Waren feilgeboten werden. Der Spezialmarkt ist ein auf bestimmte Sortimente ausgerichteter Fachmarkt. Es dürfen nur bestimmte Waren mehrerer Warengruppen angeboten werden, die aber wenigstens ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen müssen. Dieses alle Waren eines Spezialmarktes verbindendes Element kann sich auf die Beschaffenheit der Waren, ihren Verwendungszweck oder ihr Alter beziehen (VG Arnsberg Urteil vom 28.10.1982).
„Bestimmte Waren“ im Sinne der Gewerbeordnung sind z.B. Antiquitäten, Briefmarken, lebendes Kleinvieh, Töpferwaren und Uhren. Derartige Märkte können als Spezialmarkt festgesetzt werden. Nach dem VG Wiesbaden (Beschluss vom 01.03.1982) ist der Begriff der bestimmten Waren erfüllt, wenn Antiquitäten aus dem ausgehenden 19. Jahrhundert und solche aus dem Zeitraum von 1870 bis 1930 feilgeboten werden. Im Allgemeinen versteht man unter den Begriff „Antiquität“ alte Gegenstände von gewissem Wert. Trödel zählt eben nicht zu Antiquitäten. Auf Trödelmärkten werden im Allgemeinen alte, gebrauchte oder abgenutzte Gegenstände, aber auch wertlose oder gering geschätzte Neuwaren angeboten. Diese können dann regelmäßig nicht als Spezialmarkt festgesetzt werden. Man sollte also zur Abklärung ein Verzeichnis der angebotenen Waren verlangen.Was in Ihrem Fall auch wichtig ist. Es muss eine Vielzahl an gewerblichen Händlern vorhanden sein, sonst ist keine Festsetzung möglich. Laut Rechtssprechung wird eine Vielzahl an gewerblichen Händlern bejaht, wenn mindestens 12 gewerbliche Händler vorhanden sind und ihre Waren feilbieten.Der Antragsteller hat im Zweifelsfall natürlich auch die Möglichkeit einen Privatmarkt zu veranstalten. Nachteil ist es werden keine Marktprivilegien erreicht, sprich keine Sonntagsöffnung und keine privaten Händler, sprich es besteht Reisegewerbekartenpflicht.Also wenn ich mir Ihren Fqall so betrachte würde ich sagen, Festsetzung kommt wahrscheinlich nicht in Frage, da mehr private Händler als gewerbliche. Da der Veranstalter Standgebühren nimmt, liegt auch ein gewerblicher Charakter vor, was somit nicht mit den reinen "Tauschbörsen" im Babysachenbereich zu vergleichen ist. Und ein "Privatmarkt kommt eben nicht in Frage, weil die beabsichtigten Marktprivilegien eben so nicht erreicht werden.
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