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Geschrieben von Sonnenschein82 am 04.10.2010 um 15:59:

  GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH

Hallo!

Ich hatte eben eine Disskusion mit einem Steuerbüro. Ich hatte die Firma X-Verwaltungs-GmbH angeschrieben, da diese als Gesellschafterin der Y GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen ist. Nun ist der Steuerberater und der Geschäftsführer der X-Verwaltungs-GmbH der Meinung, dass Ende der 70er eine Anmeldung der Verwaltungs-GmbH nicht notwendig war, da diese Voraussetzung für die GmbH & Co. KG sei. Ist dies so richtig? Kopfkratz Kann ich mir nich so ganz vorstellen. verwirrt



Geschrieben von der_vollstrecker am 05.10.2010 um 08:21:

 

Moin

was heißt, Sie haben die Verwaltungs- GmbH angeschrieben? Zur Anmeldung aufgefordert? Oder ein Owi- Verfahren eröffnet?

Wie auch immer, Fakt ist, die Verwaltungs- GmbH ist Gewerbetreibender im Sinne der GewO und somit anzeigepflichtig. Auch ist diese unser Ansprechpartner. Die Meinungen von Steuerberatern gehen oft mit unseren auseinander, weil diese sich eben oft nicht vorstellen können, dass über ihr eigenes Rechtsgebiet weitere Rechtsgebiete eyistieren. Denen fehlt zuweilen der Blick über ihren eng gesteckten Tellerrand.

Wenn sie zur anmeldung auffordern, dann haben die das zu machen. Und wenn nicht, dann muss eben ein Zwangsmittel her!!!

Ich liebe Steuerberater. Man gut das ich mich nicht für diesen Bereich entschieden habe, sonst würde ich jetzt hinzuzählen.



Geschrieben von Thorsten Bäumer am 05.10.2010 um 08:50:

 

Ich schließ mich dem an. Ein Standartspruch ist auch:
"...aber mein Steuerberater hat gesagt..." da gehen bei mir schon die Nackenhaare hoch!!



Geschrieben von domar am 05.10.2010 um 09:50:

 

Zitat:
Original von Thorsten Bäumer
Ich schließ mich dem an. Ein Standartspruch ist auch:
"...aber mein Steuerberater hat gesagt..." da gehen bei mir schon die Nackenhaare hoch!!


Dann wäre es im Grunde genommen soweit den Beruf als Gewerbeberater zu etablieren und für dezenten Lobbyaufbau in Berlin zu sorgen, damit man im Alter.... .



Geschrieben von Marcel Fromm am 07.10.2010 um 09:21:

 

Meine Frage lautet: Bei der Gewerbeanmeldung einer GmbH & Co. KG, welche im HRA eingetragen ist und die Verwaltungs GmbH (HRB) persönlich haftender Gesellschafter ist, muss nur die GmbH & Co. KG gewerberechtlich erfasst werden oder separat auch die GmbH? Bisher war die Verfahrensweise so, dass nur die GmbH & Co. KG und in dieser Anmeldung die GmbH als Komplementärin aufgeführt wurde, für diese GmbH aber keine separate Gewerbeanmeldung erfolgte. Gibt es da genaue Durchführungsbestimmungen oder Kommentare? Für rasche Antworten wäre ich sehr dankbar.



Geschrieben von der_vollstrecker am 07.10.2010 um 09:30:

 

Also Gewerbetreibender im Sinne der Gewerbeordnung und somit anzeigepflichtig ist bei einer GmbH & co. KG lediglich die juristische Person, sprich die GmbH!!!

Ergo, die GmbH muss angemeldet werden, die GmbH & co. KG ist kein Gewerbetreibender und somit nicht anzumelden. Natürlich kenne ich die Problematik, die sie hier ansprechen und mit der ich auch so meine "praktischen" Probleme habe. aber rein rechtlich ist es so, wie ich geschrieben habe.

Praktisch könnte das wie folgt aussehen:

Sie melden die GmbH als phG der XY GmbH & Co. KG an, fertig. Je nach Erfassungsprogramm sind natürlich auch die GmbH & Co. KG als mögliche anzumeldende Rechtsformen hinterlegt, auch bei mir. Ich melde dann auch die GmbH & Co KG an, wohlwissend, dass eigentlich die GmbH Gewerbetreibender ist und somit zum Beispielk Adressat von Bußgelder ist! Die GmbH als "eigentliche" Gewerbetreibende erscheint beim Inhaber entsprechend.



Geschrieben von Marcel Fromm am 28.03.2011 um 11:03:

 

Könnte mir jemand bitte auf die Schnelle aus dem Landmann-Rohmer die Stelle nennen, wo ich finde, dass bei einer GmbH & Co. KG lediglich die GmbH angemeldet wird???
Wenn ich nun die Verwaltungs GmbH einer GmbH & Co. KG erfasse, verwende ich dann als Anschrift der Hauptniederlassung (in meinem Zuständigkeitsbereich befindet sich lediglich eine unselbständige Zweigstelle) die Adresse der GmbH oder die Adresse der GmbH & Co. KG



Geschrieben von Rheinhesse am 28.03.2011 um 12:05:

 

Moin aus Rheinhessen,
die Fundstelle im Landmann-Rohmer die Du suchst müssten die Ziffern 54 ff zu § 14 GewO sein, ergänzt durch Ziff. 4.2. GewAnzVwV.
Als Hauptniederlassungsanschrift würde ich die der GmbH & Co. verwenden.



Geschrieben von Marcel Fromm am 26.07.2011 um 14:28:

 

Ich habe hier eine GmbH & Co. KG mit insgesamt drei GmbH's als phG. Muss ich demzufolge drei Gewerbeanmeldungen vornehmen? Praktisch melde ich immer die GmbH & Co. KG zusammen mit der phG (in der Regel die GmbH) an und trage von der GmbH den oder die GF bei den persönlichen Daten ein.



Geschrieben von Rheinhesse am 26.07.2011 um 14:57:

 

Moin aus Rheinhessen,
da bei einer KG immer mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist vorhanden sein muss und nach oben hin mir keine Begrenzung bekannt ist müsstest Du wohl in der Tat so verfahren wie von Dir beschrieben. Wie das allerdings mein Gewerbeprogramm verarbeiten soll - wüsste ich jetzt nicht.



Geschrieben von Weyer RaBa am 11.10.2011 um 13:37:

 

Hierzu sei mir an dieser Stelle nochmal eine Frage gestattet.

Bei uns gibt es eine Unternehmenskette, die eine Filiale eröffnet hat.
Die Anmeldung erfolgte, samt Unterschriften etc., einmal für die GmbH & Co.KG sowie die GmbH.

Wenige Zeit später erhielt ich einen Anruf der Rechtsabteilung des Unternehmens. Man möge die GmbH & Co.KG dann bitte doch schleunigst wieder löschen, das ginge so ja nicht.

Es folgte eine kurze Rücksprache mit Kollegen aus den Nachbar-Verbandsgemeinden mit gleicher Firma und Filialen vor Ort. Haben (ob nun korrekterweise, oder eben nicht) auch GmbH & Co.KG + GmbH angemeldet. Die Kreisverwaltung empfahl ebenfalls, beides anzumelden.

Dozent aus Fortbildung sagte, die GmbH allein ist anzeigepflichtig. Wie weiter oben beschrieben, bin ich auch so langsam auf einer Wellenlänge mit dieser Meinung.

Fragen:

1. Wenn wirklich die GmbH, wie hier geschildert, ausschließlich anzeigepflichtig ist, wäre dies eigentlich kein Problem. Kann die GmbH & Co.KG ja wieder abmelden auf das Datum der Anmeldung.

2. Was, wenn der Anzeigepflichtige mit der Anmeldung beides anmeldet? Sollte er dann auch unterschrieben "abmelden"? Würde ich für mich eigentlich gerne in diesem Fall in Erwägung ziehen..



Geschrieben von Marcel Fromm am 11.10.2011 um 14:14:

 

Gewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist die juristische Person, also die GmbH. Eine GmbH & Co. KG besitzt immer mindestens einen phG, in der Regel eine Verwaltungs-GmbH. Ich melde bei mir im Programm immer die GmbH & Co. KG (mit AG und HRA-Nummer) und als phG die GmbH (mit AG und HRB-Nummer) sowie dem oder den Geschäftsführern der GmbH an. Eine GmbH & Co. KG separat anmelden dürfte nicht funktionieren, da es dort keinen "Geschäftsführer" gibt.



Geschrieben von Weyer RaBa am 11.10.2011 um 14:52:

 

So ist es auch bei uns.
GmbH & Co.KG mit phG und GF.

Dazu aber auch die Verwaltungs GmbH mit (mehreren) GF.



Geschrieben von Marcel Fromm am 12.10.2011 um 09:18:

 

Also dann doch zwei Gewerbemeldungen? Einmal die GmbH & Co. KG, wo die GmbH als phG auftaucht und dann eine separate Meldung mit nur der GmbH?



Geschrieben von Runge am 12.10.2011 um 10:23:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,
da die KG nicht Gewerbetreibende ist, muss sie m.E. auch nichts anmelden.
Nach meinem Verständnis ist ausschließlich die GmbH anzeigepflichtig.
In die Anzeige wäre der Hinweis aufzunehmen, dass sie als phG einer GmbH & CO. KG fungiert.
Viele Grüße, Regina Runge



Geschrieben von Marcel Fromm am 12.10.2011 um 11:13:

 

Sehe ich ja genauso, Frau Runge. Ich melde eben die GmbH & Co. KG an und gleichzeitig in der Meldung erscheint in Feld 1 die GmbH als phG.
Ich könnte auch die GmbH anmelden mit dem Hinweis, dass sie phG der GmbH & Co. KG ist.



Geschrieben von VoPi am 12.10.2011 um 16:04:

 

Wir hier in Struceberch machen det och so wie Herr Fromm!

Beste Jrüsse und Wünsche für den Feierabend mailt VoPi.



Geschrieben von Weyer RaBa am 24.10.2011 um 09:58:

 

Ich muss es noch einmal aufgreifen.

Eine hier angemeldete Filiale der Firma X (nicht in unserer Gemeinde ansässig, lediglich unselbstst. Zweigstelle; GmbH & Co.KG sowie Verwaltungs GmbH) möchte die GmbH und deren Anmeldung "rückgängig" machen.

Das Gewerbe soll also auf die GmbH & Co.KG laufen.

Kann das nun funktionieren?
Klar, die GmbH & Co.KG kann ich mit dem phG (der GmbH) hinterlegen. So ist es aktuell auch der Fall. Aber habe ich dann gewereberechtlich alles geregelt? Ich dachte eigentlich, dass die GmbH & Co.KG nun nicht anzeigepflichtig sei.

Verwunderlich ist ist es aber m.E. dennoch, wenn die GmbH eigentlich die Gewerbetreibende ist, denn: Laut Tätigkeit ist doch die Co.KG den, in diesem Falle, Einzelhandel. Und nicht die GmbH. Oder kann man ihr das zuschreiben, wenn es heißt: "Beteiligung an Unternehmen sowie Verwaltung der Beteiligungen und Unternehmen"...

verwirrt Hätte ich bloß mal den Kram mit den Rechtsformen studiert



Geschrieben von Residenz am 25.10.2011 um 12:41:

  RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH

Zitat:
Original von Sonnenschein82
Hallo!

Ich hatte eben eine Disskusion mit einem Steuerbüro. Ich hatte die Firma X-Verwaltungs-GmbH angeschrieben, da diese als Gesellschafterin der Y GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen ist. Nun ist der Steuerberater und der Geschäftsführer der X-Verwaltungs-GmbH der Meinung, dass Ende der 70er eine Anmeldung der Verwaltungs-GmbH nicht notwendig war, da diese Voraussetzung für die GmbH & Co. KG sei. Ist dies so richtig? Kopfkratz Kann ich mir nich so ganz vorstellen. verwirrt


Mir wird noch nicht ganz klar, warum denn grade die VerwaltungsgmbH anmeldepflichtig ist und nicht die GmbH & Co. KG.

Bei uns wird die Meinung Ihres Steuerberaters auch praktiziert. Die Verwaltungs GmbH hat lediglich die Aufgabe der Verwaltung eigenen Vermögens und ist somit nach unserer Rechtsauffassung nicht anmeldepflichtig. Die Gmbh & Co. KG hingegen wird nach außem tätig. Sie stellt für uns das "Gewerbe" dar. Somit ist die GmbH & Co. KG anmeldepflichtig. Die GmbH wird nur als phG erfasst, aber nicht speziell angemeldet (x GmbH & Co. KG; phG y Verwaltungs GmbH).

Grüße aus dem Norden



Geschrieben von Civil Servant am 25.10.2011 um 14:39:

 

Leute, Leute,

noch einmal grundsätzlich:

Folgender Satz zieht sich durch die Kommentierung (Landmann-Rohmer Rn. 55 zu § 14 GewO) als auch durch die VV der Länder wie ein roter Faden:

Zitat:

Bei Personenengesellschaften ohne eigenen Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) ist grundsätzlich anzeigepflichtig jeder geschäftsführende Gesellschafter, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.


Zitat - Ende.

Dass die Komplementär-GmbH anzeigen muss, ist also grundsätzlicher Natur, weil die KG nicht selbst anzeigen kann/darf.

@Residenz hat auch Unrecht, denn die Komplenetär-GmbH hat keineswegs nur eine vermögensverwaltende Funktion. Sie führt vielmehr die operativen Geschäfte der GmbH & Co. KG aus. Ohne sie ist die GmbH & Co. KG schlicht handlungsunfähig und so steht das auch im Unternehmensgegenstand, der Komplementär-GmbH, der im HR eingetragen ist.

Gruß aus Mitelhessen

Frank Schuster


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