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[quote][i]Original von Roesje[/i]
[quote][i]Original von spreen[/i]
 Moin  

Es kommt in dieser Konstellation auf die Tätigkeit der GmbH an. Wenn diese nur als Komplementärin der GmbH & Co. KG auftritt und keine gewerberechtlichen Tätigkeiten ausübt, verwaltet die GmbH lediglich das eigene Vermögen und überlässt der GmbH & Co. KG die gewerberechtliche Tätigkeit. In diesem Fall ist die Gewerbeanmeldung [U]nicht[/U] notwendig.
Sobald die GmbH selbst als Gewerbetreibende tätig werden möchte, ist auch eine Anmeldung der Tätigkeit notwendig.

Liebe Grüße aus Köln

 Bye!  [/quote]

Das widerspricht allerdings jetzt völlig den vorhergehenden Rechtsmeinungen und dem Landmann/Rohmer.

 verwirrt  [/quote]


In der Gesetzeskommentierung BeckOK GewO/Leisner, 51. Ed. 1.12.2018, GewO § 14 Rn. 21-25 steht folgendes: Der Begriff des Gewerbes wird in der GewO durch den Gesetzgeber nicht definiert. Entwickelt durch Rechtsprechung und Lehre ist eine allgemeine (grobe) Definition entstanden, wonach Gewerbe „eine nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist“ (BVerwG GewArch 2008, 301 (303); 1976, 293 (294); 1993, 197; vgl. ausf. zum Gewerbebegriff → § 1 Rn. 134 ff.).

Solange die GmbH nur die Verwaltung eigenen Vermögens betreibt, liegt kein Gewerbe vor. Demnach muss auch keine Gewerbeanmeldung erfolgen. Die Co. KG übernimmt in diesem fiktiven Fall die gewerbliche Tätigkeit und muss dann angemeldet werden.



Gepostet am 16.12.2020 um 12:09 von:
Benutzer: spreen
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