Betreiben einer Photovoltaikanlage    |
Taron-Arnsberg
Tripel-As


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Hallöchen
Mir fällt bei der ganzen Diskussion um die Gewerblichkeit einer Photovoltaikanlage auf, dass ausschließlich der Gesichtspunkt der Gewinnerzielung angesprochen wird (die aus meiner Sicht stets gegeben ist).
Dennoch bin ich der Auffassung, dass die Installation einer Photovoltaikanlage in der üblichen Größenordnung nie eine Gewerbeausübung im Sinne der Gewerbeordnung darstellt:
Es fehlt am Merkmal der "Gewerbetätigkeit".
Bekanntlich liegt der Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige im Bereich der behördlichen Überwachung von Gewerbebetrieben. In diesem Zusammenhang wird immer von einer dauerhaften Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gesprochen.
Nur: Wenn niemand etwas "tut", was gibt´s da für die Gewerbebehörden zu überwachen?
Ich denke da auch an die bloße Verwaltung eigenen Vermögens: Wenn jemand 34 Garagen baut und diese anschließend vermietet, übt er definitiv keine Gewerbetätigkeit aus (Landmann/Rohmer § 14, Rd-Nr. 28). Es sei denn, es erfolgen zusätzliche Verrichtungen (die dann ja logischweise das Merkmal einer Tätigkeit erfüllen).
Wenn jemand 10 Solarzellen auf´s Dach klatscht und dann diese "Arbeiten" läßt, ist das noch lange keine Tätigkeit im Sinne der GewO.
Anders mag die Sache aussehen, wenn große Solarparks betrieben werden: Hier wird oft Personal beschäftigt (Reinigung, Wartung, Überwachung).
Also: Keine Gewerbetätigkeit = keine Gewerbeanmeldepflicht
Ich lass mich aber auch gerne eines besseren belehren. Was meint Ihr?
Viele Grüße aus dem sonnenarmen Sauerland
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21
15.03.2010 09:34 |
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Solon
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Solon
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marxh
Eroberer
  

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RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage |
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Schöne Grüße aus Schleswig-Holstein
Im GewArch 2010/2 steht das Erfodernis einer Gewerbeanmeldung für Photovoltaikanlagen in Privathaushalten, die auf eine Spitzenleistung von nicht mehr als 3 kWp ausgelegt sind, gundsätzlich abgelehnt; für Anlagen mit größerer Leistung sollte im Einzelfall geprüft werden,ob man in der Gesamtbetrachtung zu einem anderen Ergebnis kommen kann.
__________________ Ma
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23
16.03.2010 13:45 |
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Robert
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RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage |
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Hallo!
Hierzu verweise ich auf den Erlass des MWME NRW vom 07.12.2006, Az.: 115-51-6.1, der über die BezReg Arnsberg mit Schreiben vom 09.01.2007 an alle Städte des Bezirks verteilt wurde. Hiernach werden nur Anlagen von mehr als 3 kW zur Anmeldung gebracht.
__________________ Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
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24
16.03.2010 14:03 |
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Anni

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Hm, das ist ja mal ein interessantes Thema. Denn hier laufen uns die Bürger die Bude ein um PV-Anlagen anzumelden.
Hm...
Ich hätte hier zum Beispiel gerade folgenden Fall:
Privatperson kommt her und möchte eine PV-Anlage als e. K. anmelden. Aber ist nirgendes eingetragen. Soll trotzdem gehen.
Da verstehe ich nur Bahnhof. Das sagt doch eigentlich schon der Name: eingetragener Kaufmann. Oder stehe ich da jetzt auf dem Schlauch?
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25
17.03.2010 10:24 |
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B.Henseler

Eroberer
  
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Hallo!
Der Zusatz "e.K." kann nur verwandt werden, wenn eine entsprechende Eintragung in das Handelsregister, Abteilung A nachgewiesen wird. Sonst könnte sich ja jeder diesen Zusatz verpassen
Gruss
__________________ B. Henseler
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26
17.03.2010 11:02 |
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m.schiller
Haudegen
  

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Das muss ich jetzt mal kurz erzählen
hatte gestern einen Anruf. Folgendes sei geplant:
Eine GbR, bestehend aus drei Personen, möchte hier eine PV-Anlage anmelden. Allerdings steht die Anlage in einem ganz anderen Ort. Die wollen aber hier die Hauptniederlassung anmelden (hier ist Wohnort und "Büro") und die Anlage als unslebständige Zweigstelle
Hab dann erklärt: gesetzt den Fall ich nehme die Anzeige an, müsste jeder der drei bei mir das "Gewerbe" anzeigen. Aber dann konsequent natürlich den Betrieb der unselbständigen Zweigstelle, in der entsprechenden Gemeinde auch!!! Also 6 x Gebühren
Unglaublich!
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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27
17.03.2010 11:30 |
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Taron-Arnsberg
Tripel-As


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Zitat:
"Denn hier laufen uns die Bürger die Bude ein um PV-Anlagen anzumelden."
Ja, liebe Anni. Das hat zwei Ursachen:
1. PV-Anlagen haben (Dank st(a)attlicher Subventionen) Hochkonjunktur
2. Es herrscht nach wie vor der Irrglaube vor, wonach eine Vorsteuererstattung bzw. steuerl. Abschreibung nur erfolgen kann, wenn ein Gewerbe angemeldet wurde
Ich bleibe dabei: Hier liegt mangels Tätigkeit keine Gewerbeausübung vor. Daher keine Gewerbe(tätigkeits)anzeige erforderlich.
Aber wer unbedingt ein Gewerbe anmelden will: Bitte schön (ab einen gewissen Gewerbeertrag ist Kammerbeitrag zu entrichten und für gewerbl. Unternehmen gelten bestimmte Verbraucherschutzgesetze bzw. für Privatpersonen begünstigende Regelungen nicht).
Und wie ein e.K. ohne Eintragung im Handelsregister erfolgen soll, ist mit auch schleierhaft. Und wenn er sich ins Handelsregister eintragen lassen will, sollte er auf die Buchführungspflicht achten (keine einfache Einnahme-Überschußrechnung mehr). Aber auch als e.K. müßte er das Gewerbe nicht anmelden. Er "verkauft" zwar Strom (still und leise), hat aber keinen Gewerbebetrieb.
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28
17.03.2010 11:51 |
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ThomasS
Doppel-As
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Hi,
aber ist denn die Einspeisung gegen Vergütung nicht Handel; mit dem Strom als Ware? Die Anlage produziert das Handelsgut.
Wenn ich einen Handwerksbetrieb gründe, Leute für die Arbeit anstelle und selbst auf der faulen Haut liege, ist das doch auch ein Gewerbe; die Tätigkeit als solches zur Abgrenzung heranzuziehen, hinkt m.E.
Da würde ich eher die Frage der möglicherweise fehlenden Gewinnerzielungsabsicht als Kriterium heranziehen.
Gruß
Thomas
__________________ Ende der 30er Jahre war die Ausländerpolitik im Fußball eine ganze andere, damals spielten Kuzorra und Tibulski in der Nationalelf, polnische Einwandererkinder. So wird es wieder kommen, das müssen wir aktivieren.
(Gerhard Mayer-Vorfelder)
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29
24.03.2010 08:33 |
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Laura261

Grünschnabel
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Hallo Ordnungsämtler,
wenn es sich um größere Photovoltaikanlagen handelt muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen! Soweit wissen wir das ja jetzt schon alle.
Aber was für einen Text würde man dann unter dem Feld "Angemeldete Tätigkeit" eintragen?!
- Erzeugung und Verkauf elektr. Energie (Solarstrom) ?
- Photovoltaikanlage und die kW-Anzahl ?
- Betrieb von Photovoltaikanlagen ?
- Photovoltaikanlage zur Netzeinspeisung ?
Ich bin überfragt, ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.
Gruß Laura
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30
24.03.2010 10:16 |
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Robert
Routinier
 

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RE: Tätigkeitsbeschreibung |
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Hallo,
wir tragen folgenden Text in der Tätigkeit ein:
"Photovoltaikanlage / Einspeiser (Einspeisung elektrischer Energie aus Solarer Strahlungsenergie nach dem erneuerbarem Energiegesetz)" und unter Notizen die Leistung der Anlage.
Mahlzeit!
__________________ Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
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31
24.03.2010 11:53 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Zitat: |
Original von ThomasS
die Tätigkeit als solches zur Abgrenzung heranzuziehen, hinkt m.E. |
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Nein, habe ich so Mal in der Einleitung zum GewO-Kommentar von Landmann-Rohmer gelesen. Dort wird in der Tat so etwas wie eine Gesamtbildtheorie vertreten, wenn geklärt werden soll, ob etwas der GewO unterliegt. Und Bagatell-Fälle kennen wir im Gewerberecht ja schließlich auch.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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32
24.03.2010 16:05 |
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Taron-Arnsberg
Tripel-As


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Ich glaube, hier wird aneinander vorbeigeredet oder etwas falsch verstanden.
Nochmal:
"Voraussetzung für das Entstehen der Anzeigepflicht ist zunächst, dass es sich bei der Tätigkeit, die begonnen wird, um ein Gewerbe handelt"
Landmann/Rohmer § 14, RdNr. 13
Begriffserklärung von Tätigkeit: Praktisches Tun (aus wiktionary, freies Internetwörterbuch)
Natürlich ist "Handel" zumeist mit einer Gewerbetätigigkeit verbunden: Bestes Beispiel: Die Aldi-Brüder tun nix (mehr), aber sie haben Beschäftigte, die tätig sind. Ganz klar: Gewerbeanmeldung erforderlich.
Mein Friseur ist tätig. Mein netter Versicherungsvertreter ist tätig usw usw
Und wenn Leute tätig sind, kann etwas .....? Richtig: Passieren. Und damit die Behörden wissen, dass da jemand etwas tut, bei dem etwas passieren kann, muss man diese Tätigkeit bei der Behörde anmelden:
"§ 14 GewO verfolgt primär den Zweck, der zuständigen Behörde ..... eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen." Landmann/Rohmer § 14 Rd-Nr. 7
Gewerbeausübung? Ok ok ok: Jede erlaubte, dauerhafte und mit Gewinnerzielungsabsicht versehene Tätigkeit (bei der ja etwas passieren könnte).
Natürlich ist ein "Handel", bei dem nix praktisches passiert, kein Gewerbe! Ich hole mir jeden Monatsersten per Dauerauftrag Aktienfondanteile, die automatisch verbucht werden. Ich kaufe also sozusagen Wertpapiere, um sie später zu verkaufen = Handel. Praktische Tätigkeit? Fehlanzeige (es sei denn, ich arbeite an der Börse). Mal ganz abgesehen vom Ausschlußgrund: eigene Vermögensverwaltung.
Ist doch eigentlich ganz einfach, wenn man sich die Begriffsbestimmung "Gewerbe" und den Sinn und Zweck der Gewerbeanmeldung (Stichwort Gefahrenabwehr) vor Augen hält. Oder???!!!
Na ja, es kann ja immer noch sein, dass ich falsch liege. Also: Meinungen her!! (Denn dazu ist dieses Forum da!)
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33
24.03.2010 16:43 |
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Roland Kissau
Kaiser

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aus Hückeswagen!
Ich habe die soeben erhaltene Niederschrift der 107. Sitzung des BLA-Ausschusses "Gewerberecht" am 14./15.04.10 mal angehängt.
Nach Ziffer 5 soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern künftig grundsätzlich nicht mehr anzeigepflichtig sein.
Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau
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35
19.05.2010 12:45 |
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Steffen Balzer
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Was für eine erfreudliche Nachricht.
Danke für diese Zuarbeit Herr Kissau
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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21.05.2010 06:36 |
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Delius
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Hallo aus Helmstedt,
für Nds. ist nunmehr eine verbindliche Handlungsanweisung i.S. Photovoltaik erfolgt, nach der grundsätzlich solche Anlagen auf eigen genutzten Dächern nicht mehr angemeldet werden.
Trotzdem wird es auch in Zukunft sicherlich noch anmeldefähige Vorgänge geben, da bestimmt besondere Gesdchäftsmodelle ausgearbeitet werden.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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37
30.06.2010 11:00 |
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m.schiller
Haudegen
  

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Hallo Delius,
kann ich das Schriftstück bitte zugeschickt bekommen? oder gibt es das iwo bereits in den Weiten des WWW?
Grüße aus dem Grönegau
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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38
30.06.2010 11:34 |
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Delius
Haudegen
  
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Hallo aus Helmstedt,
ist ein Erlass des MW vom 29.06.2010, von daher wird die Vorschrift bestimmt auch bald bei Ihnen auf dem Tisch liegen.
Bei Bedarf kann ich den Text aber gerne mailen.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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39
30.06.2010 11:42 |
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Thorsten Bäumer
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Das MWME NRW hat nun auch einen entsprechenden Erlass herausgebracht.
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40
13.07.2010 10:21 |
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