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Zum Ende der Seite springen Gewerbeabmeldung v. A. w. wg. Untersagung nach HWO
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tipi1804 tipi1804 ist weiblich
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Gewerbeabmeldung v. A. w. wg. Untersagung nach HWO

Hallo im Forum,

die Handwerkskammer informierte mich über einen Gewerbetreibenden, der trotz fehlender Handwerkskarte der bei mir angemeldeten Tätigkeit nachgeht. Trotz mehrmaliger Aufforderungen seitens der HWK hat die betreffende Person keinen Antrag auf Eintrag in die Handwerksrolle eingereicht.

Kann ich das Gewerbe von Amts wegen abmelden, weil die Tätigkeit ja ohne Handwerkskarte nicht ausgeübt werden darf? Wenn das nicht möglich ist, gibt es seitens meines Gewerbeamtes (welches "nur" die Gewerbeanzeige aufnimmt und bescheinigt) Möglichkeiten einzugreifen?

Ich erklärte der Sachbearbeiterin, dass ich das Gewerbe von Amts wegen abmelden würde, bin mir da aber jetzt nicht mehr so sicher, ob das rechtens ist .

Danke schon mal vorab für die Rückmeldungen.

Gruß aus Meine

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Viele Grüße aus Meine
1 06.01.2011 11:27 tipi1804 ist offline E-Mail an tipi1804 senden Beiträge von tipi1804 suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

das Gewerbe darf nicht von Amts wegen abgemeldet werden, wenn es noch ausgeübt wird (und das scheint hier ja der Fall zu sein). Die Tätigkeit würde ja sonst einfach ohne Anmeldung weiter ausgeübt werden, niemand wüsste etwas davon und dem Gewerbetreibenden könnte die fehlende Anmeldung nicht einmal vorgeworfen werden, weil er die Abmeldung ja nicht veranlasst hat.
Die richtige Maßnahme wäre eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 HWO durch die nach Landesrecht zuständige Stelle (in Sachsen die Landkreise / Kreisfreien Städte) und anschließende zwangsweise Schließung.
2 06.01.2011 11:34 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Solon
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Das geht nicht, denn Du würdest den Gewerbetreibenden auf diesem Wege von Amts wegen ins Unrecht setzen. Eigentlich ein Unding.

Eine Abmeldung v. A. w. kommt nur in Betracht, wenn eindeutig feststeht, dass der Betroffene das Gewerbe tatsächlich eingestellt hat. Der Tod des Betroffenen wäre so ein Fall oder wenn mir der Verpächter einer Betriebsstätte bereits einen neuen Pächter präsentieren würde.

Im vorliegenden Fall ist es vielmehr so, dass u.U. der Anfangsverdacht einer Owi gg. die HWO vorliegt. Die dafür zuständieg Behörde ( bei uns in Hessen sind die Kreise zuständig - kann Ermittlungen aufnehmen, ggf. Bußgeld verhängen und ggf. auch ein auf § 16 HWO gestütztes Betriebsverbot verhängen.

Im Übrigen ist auch eine GU kein Grund für eine Abmeldung v.A.w., denn es kommt hierbei nicht darauf an, was man gerne hat, sondern auf die Tatsachen und wenn ein mit GU Belasteter weiterhin sein Gewerbe ausübt, ist das auch angemeldet zu lassen. Es ist dann auch hier Sache der GU-Behörde zu ermitteln und ggf. Sanktionen zu verhängen und Betrieb schließende Maßnahmen zu ergreifen.

Gruß von der Lahn

Frank Schuster
3 06.01.2011 11:37 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Themenstarter Thema begonnen von tipi1804


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Vielen Dank für die Infos. Sie helfen mir weiter.

Einen schönen Tag noch bin eingeschneit

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4 06.01.2011 11:44 tipi1804 ist offline E-Mail an tipi1804 senden Beiträge von tipi1804 suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Untersagung nach § 16 Abs. 3 GewO in Rheinland-Pfalz

Nehme das Thema nochmal auf...

Habe jetzt mittlerweile 2 Fälle von der HWK vorliegen indem gebeten wird, dass ein Untersagungsverfahren nach § 16 Abs. 3 HWO eingeleitet wird.

Nach der LV über Zuständigkeiten nach der HWO und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 1 Abs. 2) ist zuständige Behörde u.a. die Verbandsgemeindeverwaltung.

Interessant...wusste ich nämlich nicht. Wird ja immer schöner, erst § 35 Zuständigkeitswechsel und hierfür bin ich auch noch zuständig....vorher noch nie was von gehört...

Nun die Preisfrage: Wie zieh ich denn ein Untersagungsverfahren nach § 16 Abs. 3 durch? So ähnlich wie bei der GU nach § 35???

Ich hab keine Ahnung wie ich anfangen soll...

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5 09.02.2011 08:26 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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RE: Untersagung nach § 16 Abs. 3 GewO in Rheinland-Pfalz

Moin aus Rheinhessen,
du müsstest den Betroffenen natürlich vorher zum Sachverhalt hören, die notwendige Begründung und die Beweise sollte Dir die HWK liefern. Vorher ggf. einen Ortstermin vornehmen und die Angaben prüfen. Eine Untersagung nach § 16 III HWO kommt aber nur bei den noch Meisterbriefpflichtigen Handwerksbetrieben der Anlage A in Betracht. Die anderen Gewerke darf ja heute jeder machen, die glauben dafür geeignet zu sein.

P. S. Mein letzter Fall liegt schon Jahre zurück, aber ein paar alte Unterlagen würden sich bei Bedarf noch finden. Augen rollen

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Rheinhesse: 09.02.2011 08:37.

6 09.02.2011 08:36 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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Ahja...gut, dann werde ich denjenigen erstmal anhören, vielleicht erledigt sich die Angelegenheit ja dann.

Ansonsten würde ich auf das Angebot nochmal zurückkommen.

Danke für die Info!

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7 09.02.2011 08:45 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Hallo,

bitte den § 16 Abs. 3 HwO beachten. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn HWK und IHK zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung angegeben haben, dass sie die Voraussetzungen für eine Untersagung als gegeben ansehen.

Also vorher IHK anhören.

MfG
Thomas Pieck
8 09.02.2011 09:04 Pieck, OA Düren ist offline E-Mail an Pieck, OA Düren senden Homepage von Pieck, OA Düren Beiträge von Pieck, OA Düren suchen
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Ich möchte an dieser Stelle schnell mal auf ein benachbartes Forum hinweisen:
http://www.bkschwarzarbeit.de/
Dort werden regelmäßig Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das SchwarzArbG und die HWO diskutiert, entsprechende Vorlagen werden Behördenvertretern zur Verfügung gestellt, dort gibt es gerade für diese Problematik sehr gute Hilfestellung.

Viele Grüße aus dem schönsten Bundesland der Republik ;-)

__________________
-- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
9 09.02.2011 09:44 SE-Schwarzarbeit ist offline E-Mail an SE-Schwarzarbeit senden Homepage von SE-Schwarzarbeit Beiträge von SE-Schwarzarbeit suchen
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Vielen Dank für den Tipp!

Werde ich mir mal anschauen!

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10 09.02.2011 10:28 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Hallo zusammen!

Ich müsste das Eingangsthema nochmal in etwas abgewandelter Form aufgreifen, folgender Sachverhalt liegt vor:

Eine GmbH hat hier ein Gewerbe mit der Tätigkeit "Beton- und Maurerarbeiten aller Arten, Durchführung von Bauarbeiten" angemeldet. Nun hat die Handwerkskammer die Firma aufgefordert, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Dieser Verpflichtung wurde jedoch nicht nachgekommen. Wir (Gewerbebehörder der Stadt) wurden daraufhin von der Handwerkskammer gebeten, den Geschäftsführer zur Gewerbeabmeldung aufzufordern, da die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen.

Stehe hier nun etwas auf dem Schlauch... Kann ich den Geschäftsführer nun zur Abmeldung inkl. evtl. Bußgeldverfahren wg. nicht erfolgter Gewerbemeldung auffordern oder ist dies auch nicht möglich, da das Gewerbe ja noch tatsächlich ausgeübt wird? Kopfkratz
11 24.01.2019 10:01 Hochi89 ist offline E-Mail an Hochi89 senden Beiträge von Hochi89 suchen
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Die Sache ich einfacher als man denkt: Das Gewerberegister soll die Wahrheit abbilden. Ist die Fa. aktiv, bleibt sie auch im Register.

Dass evtl. eine Tätigkeit illegal ausgeführt wird, ist von den fachlich zuständigen Behörden zu unterbrinden.

Wenn die HWK also möchte, dass die ohne Handwerksrolleneintragung illegale, Maurertätigkeit unterbunden wird, muss sie sich an die Stelle wenden, die für handwerksrechtliche Betriebsuntersagungen (§ 16 Abs. 3 HWO) zuständig ist. Bei uns in Hessen sind das die Landkreise. Die sind auch für das Verfolgen und Ahnden der illegalen Tätigkeit nach § 117 HWO bzw. § 8 SchwarzArbG zuständig.
12 24.01.2019 17:17 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Gemeinsame Erklärung? Irgendwie utopisch!

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

wollte mal diese gemeinsame Erklärung der Handwerkskammer und der IHK ansprechen.
Hat es das jemals gegeben?
Und wie darf man sich das praktisch vorstellen? Trifft man sich dann in der Zentrale einer der beiden Kammern und baldowert gemeinsam ein Schreiben aus? Oder reicht es, dass zeitnah relativ gleichlautende Schreiben bei uns eingehen?

Aber es gibt noch mehr Fragen:
1. Warum mischt da beim Handwerk auf einmal die IHK mit?
2. Warum eine so merkwürdige Hürde (Doppel-Oxer?) bei diesem Thema, während man bei rein nicht-handwerklichen Tätigkeiten bei keinem Rücksprache hält?

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Gewerbeamt Zweibrücken
14 16.01.2020 12:01 Jannes ist offline E-Mail an Jannes senden Homepage von Jannes Beiträge von Jannes suchen
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RE: Gemeinsame Erklärung? Irgendwie utopisch!

hallo Jannes,
über Sinn oder Unsinn kann man sich wohl streiten, aber es gibt es in der Praxis ...allerdings natürlich nicht in einem Schreiben, was auch nicht erforderlich ist
ich habe diesbezüglich gelernt, dass die Stellungnahme der IHK und der HWK nicht in einem Dokument sein muss, sondern nur gleich lautend... also zwei getrennte Schreiben, die inhaltlich der Maßnahme zustimmen...
sprich du schreibst beide gleichzeitig an und schilderst den Sachverhalt und wenn beide es so wie du beurteilen erlässt du deine Untersagungsverfügung
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
15 16.01.2020 13:47 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
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Warum die IHK Karten im Spiel hat ist verständlich. So soll sichergestellt werden, dass HWK und Behörde nicht überziehen und Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 HWO auch angemessen sind.

Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 2 HWO:

"Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen."
16 16.01.2020 14:36 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Bei uns ist es tatsächlich eine gemeinsame Erklärung.
Ich schicke ein Kopie der Akte mit einem Kurzanschreiben an die HWK mit der Bitte um Abgabe der gemeinsamen Erklärung und Weiterleitung an die IHK. Und irgendwann kommt bei mir ein Schreiben an, auf einem Kopfbogen mit Logos beider Behörden und auch zwei Unterschriften. Das funktioniert problemlos. Mal schneller, mal weniger schnell.
17 29.01.2020 16:58 VeSa ist offline E-Mail an VeSa senden Beiträge von VeSa suchen
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