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» Gewerbeabmeldung v. A. w. wg. Untersagung nach HWO «

Hallo,

das Gewerbe darf nicht von Amts wegen abgemeldet werden, wenn es noch ausgeübt wird (und das scheint hier ja der Fall zu sein). Die Tätigkeit würde ja sonst einfach ohne Anmeldung weiter ausgeübt werden, niemand wüsste etwas davon und dem Gewerbetreibenden könnte die fehlende Anmeldung nicht einmal vorgeworfen werden, weil er die Abmeldung ja nicht veranlasst hat.
Die richtige Maßnahme wäre eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 HWO durch die nach Landesrecht zuständige Stelle (in Sachsen die Landkreise / Kreisfreien Städte) und anschließende zwangsweise Schließung.



Gepostet am 06.01.2011 um 11:34 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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