§ 15 Abs. 2 GewO - Verhinderung der Ausübung eins Gewebes nach dem ProstSchG |
Leksum
Grünschnabel
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§ 15 Abs. 2 GewO - Verhinderung der Ausübung eins Gewebes nach dem ProstSchG |
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Guten Tag in die Runde,
hoffe dass Jemand mir mit Info weiterhelfen kann :-)
Und zwar ist bei uns in der Gemeinde bekannt geworden, dass in einem Gewerbbetrieb der Prostitution nachgegangen wird. Dieser Betrieb hat bei uns lediglich in der Gewerbeanmeldung "Massagepraxis" angemeldet.
Anfang des Jahres wurde der Betrieb von der zuständigen KV aufgefordert eine entsprechende Erlabnis nach dem ProstSchG zu beantragen. Dem ist leider der Gewerbetreibende bis heute nicht nachgekommen.
Daher haben wir (Gemeindeverwaltung) nun den Fall von der KV zur Verhinderung der Weiterausübung des Gewerbes nach dem § 15 Abs. 2 GewO bekommen.
Nun meine Frage an die Kollegen, ob Jemand auf dem Gebiet bereits Erfahrungen gesammeld hat bzw. Verfügungen erlassen hat?
Schon mal vielen Dank!
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1
27.02.2024 11:37 |
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Solon
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Bendino
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Wurde der Prostitutionsnachweis denn zweifelsfrei erbracht?
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2
27.02.2024 12:34 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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bei und in Hessen sind für den Vollzug des § 15 Abs. 2 GewO die Behörden zuständigt, die auch für die Erlaubniserteilung zuständig sind.
Das würde ich erst einmal prüfen.
Weiterhin kommt m. E. eine Betriebsuntersagung nur dann in Betracht, wenn die Erteilung der in Frage stehenden Erlaubnis eher nicht zu erwarten ist. Das kann jetzt schon die erkennbar fehlende Zuverlässigkeit sein. Das kann aber auch sein, weil das Objekt nicht baugenehmigungsfähig ist. Ist das verbindlich gerklärt?
Außerdem wäre wichtig, dass der Sachverhalt sauber aufgeklärt ist. Wie sicher ist denn die Postitutionsausübung dort nachgewiesen?
Interessant auch die Frage: Hat die KV bereits ein Owi-Verf. durchgeführt und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Noch etwas zum Abschluss: Solche Fragen stellt man am besten im geschlossenen Forenbereich.
Beste Grüße
CS
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3
27.02.2024 12:40 |
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Leksum
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@ Bendino
Ja der Nachweis wurde durch die Kreisverwaltung erbracht
@ Civil Servant
Bei und in RLP ist die Zuständigkeit leider gespilittet. Die Erlabnisbehörde ist tatsächlich bei uns die Kreisverwaltung und für die Verhinderung gem. § 15 Abs 2 GewO die Gemeinde.
Wurde auch schon geprüft. Es gibt hier eine ZuständigkeitsVO...
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4
27.02.2024 12:46 |
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Leksum
Grünschnabel
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@Admin
Kann der bereits begonnene Chat in den nichtöffentlichen Teil umgeswitch werden? :-)
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5
27.02.2024 12:47 |
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