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» Gewerbeabmeldung v. A. w. wg. Untersagung nach HWO «

 Moin   aus Rheinhessen,
du müsstest den Betroffenen natürlich vorher zum Sachverhalt hören, die notwendige Begründung und die Beweise sollte Dir die HWK liefern. Vorher ggf. einen Ortstermin vornehmen und die Angaben prüfen. Eine Untersagung nach § 16 III HWO kommt aber nur bei den noch Meisterbriefpflichtigen Handwerksbetrieben der Anlage A in Betracht. Die anderen Gewerke darf ja heute jeder machen, die glauben dafür geeignet zu sein.

P. S. Mein letzter Fall liegt schon Jahre zurück, aber ein paar alte Unterlagen würden sich bei Bedarf noch finden.  Augen rollen  



Gepostet am 09.02.2011 um 08:36 von:
Benutzer: Rheinhesse
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