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» Gewerbeabmeldung v. A. w. wg. Untersagung nach HWO «

Warum die IHK Karten im Spiel hat ist verständlich. So soll sichergestellt werden, dass HWK und Behörde nicht überziehen und Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 HWO auch angemessen sind.

Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 2 HWO:

[I]"Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen."[/I]



Gepostet am 16.01.2020 um 14:36 von:
Benutzer: Civil Servant
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