Forum-Gewerberecht

» Gewerbeabmeldung v. A. w. wg. Untersagung nach HWO «

Das geht nicht, denn Du würdest den Gewerbetreibenden auf diesem Wege von Amts wegen ins Unrecht setzen. Eigentlich ein Unding.

Eine Abmeldung v. A. w. kommt nur in Betracht, wenn eindeutig feststeht, dass der Betroffene das Gewerbe tatsächlich eingestellt hat. Der Tod des Betroffenen wäre so ein Fall oder wenn mir der Verpächter einer Betriebsstätte bereits einen neuen Pächter präsentieren würde.

Im vorliegenden Fall ist es vielmehr so, dass u.U. der Anfangsverdacht einer Owi gg. die HWO vorliegt. Die dafür zuständieg Behörde ( bei uns in Hessen sind die Kreise zuständig - kann Ermittlungen aufnehmen, ggf. Bußgeld verhängen und ggf. auch ein auf § 16 HWO gestütztes Betriebsverbot verhängen.

Im Übrigen ist auch eine GU kein Grund für eine Abmeldung v.A.w., denn es kommt hierbei nicht darauf an, was man gerne hat, sondern auf die Tatsachen und wenn ein mit GU Belasteter weiterhin sein Gewerbe ausübt, ist das auch angemeldet zu lassen. Es ist dann auch hier Sache der GU-Behörde zu ermitteln und ggf. Sanktionen zu verhängen und Betrieb schließende Maßnahmen zu ergreifen.

Gruß von der Lahn
   
Frank Schuster



Gepostet am 06.01.2011 um 11:37 von:
Benutzer: Civil Servant
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