Forum-Gewerberecht

» Gewerbeabmeldung v. A. w. wg. Untersagung nach HWO «

Die Sache ich einfacher als man denkt: Das Gewerberegister soll die Wahrheit abbilden. Ist die Fa. aktiv, bleibt sie auch im Register.

Dass evtl. eine Tätigkeit illegal ausgeführt wird, ist von den fachlich zuständigen Behörden zu unterbrinden.

Wenn die HWK also möchte, dass die ohne Handwerksrolleneintragung illegale, Maurertätigkeit unterbunden wird, muss sie sich an die Stelle wenden, die für handwerksrechtliche Betriebsuntersagungen (§ 16 Abs. 3 HWO) zuständig ist. Bei uns in Hessen sind das die Landkreise. Die sind auch für das Verfolgen und Ahnden der illegalen Tätigkeit nach § 117 HWO bzw. § 8 SchwarzArbG zuständig.



Gepostet am 24.01.2019 um 17:17 von:
Benutzer: Civil Servant
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