Kay-m
Jungspund
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Briefkastengewerbe? |
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Hallo alle Zusammen!
Ich brauche mal eure Hilfe. Ein Gewerbetreibender hat bereits ein Gewerbe bei der Stadt x als Hauptniederlassung angemeldet und möchte bei uns eine unselbstständige Zweigstelle anmelden. Als ich ihn gefragt habe wo er denn hier genau sein Gewerbe ausübt, sagte er, er sucht sich noch einen Briefkasten. Da hab ich mich schon gewundert und habe weiter nachgehakt. Er möchte sich einen Briefkasten mieten, wo die ganze Post gesammelt wird und an die Hauptniederlassung weitergeleitet wird. Also werden da keine Tätigkeiten ausgeübt. Er möchte die Leute aus unserer Stadt anschreiben und seine Dienste anbieten. (Stromverkauf) Er möchte das Gewerbe hier anmelden, um Kunden zu gewinnen, da ihm sonst niemand Aufträge gibt bei so einer Entfernung.
Darf so eine unselbstständige Zweigstelle angemeldet werden?
Freu mich über Eure Antworten.
__________________ Kay-m
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1
23.04.2008 14:07 |
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Solon
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Solon
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Ingolstadt
König
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Kollegen,
ein Briefkasten ist nach § 42 Abs. 2 GewO keine Niederlassung:
Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.
Der Begriff der "unselbständigen Zweigstelle" ist zwar weit gefasst, es muss sich aber um eine Möglichkeit handeln, mit den Geschäftspartner zu kommunizieren. Da ein Briefkasten nur zur Entgegennahme von Medien, nicht aber zum Dialog fähig ist, liegt hier kein stehendes Gewerbe in einer unselbständigen Zweigstelle vor.
Da der Briefkasten auch nicht dem Reisegewerbe (in eigener Person) oder dem Marktgewerbe zugeordnet werden kann, muss eine Gewerbeanzeige für eine "Briefkastenfirma" zurückgewiesen werden.
Jetzt ist aber
__________________ Thomas Kirchhammer
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16
23.04.2008 16:41 |
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jkalamor
Grünschnabel
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Beiträge: 2
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Hallo,
auch wenn das Thema schon ein paar Wochen alt ist, habe ich noch Fragen dazu: Ist es richtig, dass ein Gewerbe niemals als einzige Adresse eine Postfachadresse angeben darf? Muss es immer eine "richtige" Adresse geben?
J. Kalamor
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1
05.06.2008 10:01 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Kollegin Kalamor,
bekanntlich
erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung.
In § 15b Abs. 1 Satz 1 heißt es:
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.
Insofern reicht ein Postfach alleine nicht.
Das dürfte die Frage weitestgehend beantworten.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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1
05.06.2008 11:58 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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Guten Morgen aus Gera,
im Gewerbearchiv 4/2007 ist eine Entscheidung des VGH München vom 08.02.2007, 22 ZB 07.102, abgedruckt. Darin geht es um die Gewerbeabmeldung von Amts wegen einer "Briefkatsen-Firma".
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
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1
06.06.2008 07:37 |
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Anni
Routinier
Dabei seit: 10.02.2009
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Guten Morgen,
nun muss ich dieses Thema auch noch mal aufgreifen. Ich habe nun wohl auch mit einer Briefkastenfirma zu tun.
Mein Problem: den § 42 GewO gibt es nicht mehr.
Und nun?
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1
19.01.2011 07:27 |
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Clemens Bettermann
Tripel-As
Dabei seit: 14.12.2005
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Hallo er´s mal,
hier gilt jetzt § 4 Abs. 3 GewO. Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unsbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser tatsächlich ausgeübt wird.
Grüße aus Werl.
Clemens Bettermann
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1
19.01.2011 07:59 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Hallo aus Schwentinental,
so wie es der Kollege Bettermann schon richtig ausgeführt hat, ist der Begriff der Niederlassung in § 42 GewO ist durch einen neuen Niederlassungsbegriff in § 4 Abs. 3 GewO ersetzt worden, der sich an der Definition des Artikels 4 Nr. 5 EU-DLR (und Nr. 37) orientiert.
In der DRS BR 284/09 wir ausdrücklich auf Seite 24 letzter Satz erwähnt, dass ein bloßer Briefkasten keine Niederlassung begründet.
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16
19.01.2011 08:36 |
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sme40
Haudegen
Dabei seit: 23.11.2006
Beiträge: 549
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Das finde ich ja jetzt ziemlich spannend, weil ich im vergangenen Jahr eine Firma in einem Gewerbegebiet gesucht und dann einen Briefkasten entdeckt habe, der die Post für ganze fünf weitere Firmen (alle mit gleichem Sitz beim Handelsregister angemeldet) aufnehmen soll.
In diesem konkreten Fall gehe ich dann wie weiter vor? Zumal ich für die Entgegennahme bzw. Behandlung der Gewerbeanzeige (da Landkreis) nicht zuständig bin. Aus reinem Bauchgefühl heraus würde ich hier natürlich Gewerberecht vom Gesellschaftsrecht trennen wollen und dem Amtsgericht meine Feststellung kurz mitteilen. Wie sollte dann die örtliche Gewerbebehörde vorgehen (oder habe ich hier etwas wieter oben überlesen?) ?
Grüße aus Mittelhessen
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1
19.01.2011 12:08 |
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VoPi
Routinier
Dabei seit: 25.07.2007
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Hallo erstmal,
Handlungs- und/ oder Formulierungshilfe kann man sich auch im Landmann-Rohmer holen (§ 14 "Beginn" Rnr. 45, S. 66 bis 69).
Zitat: "Die bloße Anmeldung eines Gewerbebetriebes ..., ohne dass Einrichtungen vorhanden oder sonstige Anhaltspunkte für die tatsächliche und ständige Ausübung eines Gewerbebetriebes ersichtlich und erkennbar sind, genügen nicht zur Begründung einer gewerblichen Niederlassung und sind daher auch nicht als Beginn zu werten."
Freundliche Grüße und beste Wünsche
für den Tag mailt VoPi aus der "grünen" Stadt am See.
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19.01.2011 13:21 |
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Marcel Fromm
Routinier
Dabei seit: 08.08.2010
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Ein freundliches Hallo an alle Mitstreiterinnen & Mitstreiter.
Ich habe hier eine GmbH, welche ihren Betriebssitz (Hauptniederlassung; es gibt keine weiteren Zweigstellen) von einer festen Adresse in eine Postfachadresse umändern will.
Mir liegt also ein Schreiben der Firma vor, wo die Firma angibt, dass sich die Geschäftsanschrift auf eine Postfachadresse geändert hat.
Wohlwissend, dass das so nicht möglich ist, würde ich mich über sachdienliche Hinweise freuen, wie ich der Firma nun gesetzeskonform antworten kann und die "Ummeldung" zurückweisen kann.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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02.07.2020 13:12 |
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VoPi
Routinier
Dabei seit: 25.07.2007
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Brandenburg
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Auf die Schnelle hab ich im Internet nur die nachfolgende Eintragung gefunden: ttps://www.deutsche-anwaltshotline.de/c/ebs/gesellschaftsrecht/betreiben-ei
nes-unternehmens-mit-einer-postfachadresse-4327 und im GewArch 2007/4 (S. 158/ 159) gibt es ein VGH München-Beschluss wegen einer "Briefkasten-Firma", vielleicht kann man ja die Ausführungen nutzen, für eine "Postfach-Firma".
Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
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02.07.2020 15:17 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Hat denn jemand von den Kolleginnen und Kollegen hier Zugriff auf das Gewerbe-Archiv aus dem Jahr 2007 und könnte mir den Eintrag aus 2007/4 (Seite 158/159) zukommen lassen?
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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02.07.2020 16:55 |
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Ralf Wichterich
Routinier
Dabei seit: 18.07.2007
Beiträge: 363
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Guten Morgen Kollege Fromm!
Sie haben Post!
Grüße von einem trüben Westzipfel!
__________________
Es gibt gute Gründe,
warum es einige Menschen aus meiner Vergangenheit
nicht in meine Zukunft geschafft haben.
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03.07.2020 07:15 |
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Greenhorn
Tripel-As
Dabei seit: 26.06.2008
Beiträge: 205
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Aus gegebenem Anlass würde ich mich auch über den Eintrag aus dem Gewerbe-Archiv freuen.
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21.07.2020 15:59 |
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Franzose
Doppel-As
Dabei seit: 07.07.2010
Beiträge: 116
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Brandenburg
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Ein freundliches "hallo" in die Runde,
wer nicht nach dem Gewerbearchiv 2007/4 "graben" will, brauch einfach nur nach "22 ZB 07.102" zu googeln, da kriegt man unter anderem auch den kostenlosen Volltext (habe es zurzeit auch mit 10 Briefkastenfirmen zu tun, die polnische und bulgarische Mitbürger bei mir installiert haben, da kam mir das gerade recht...).
Grüße aus`m Oderbruch
, der
__________________ Franzose
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21.07.2020 16:48 |
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