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Geschrieben von Kay-m am 23.04.2008 um 14:07:

Fragezeichen Briefkastengewerbe?

Hallo alle Zusammen!

Ich brauche mal eure Hilfe. Ein Gewerbetreibender hat bereits ein Gewerbe bei der Stadt x als Hauptniederlassung angemeldet und möchte bei uns eine unselbstständige Zweigstelle anmelden. Als ich ihn gefragt habe wo er denn hier genau sein Gewerbe ausübt, sagte er, er sucht sich noch einen Briefkasten. Da hab ich mich schon gewundert und habe weiter nachgehakt. Er möchte sich einen Briefkasten mieten, wo die ganze Post gesammelt wird und an die Hauptniederlassung weitergeleitet wird. Also werden da keine Tätigkeiten ausgeübt. Er möchte die Leute aus unserer Stadt anschreiben und seine Dienste anbieten. (Stromverkauf) Er möchte das Gewerbe hier anmelden, um Kunden zu gewinnen, da ihm sonst niemand Aufträge gibt bei so einer Entfernung.

Darf so eine unselbstständige Zweigstelle angemeldet werden?

Freu mich über Eure Antworten.



Geschrieben von Thorsten Bäumer am 23.04.2008 um 14:15:

 

Das selbe Problem habe ich derzeit auch; nur etwas anders (hä? das selbe aber anders großes Grinsen )

Habe einen Gewerbetreibenden der seine GmbH hier angemeldet hat. Irgendwann kam dann raus, dass dieser an der Betriebsstätte lediglich einen Briefkasten hat, die eigentliche Arbeit findet in einer Nachbarstadt statt, wo jedoch kein Gewerbe angemeldet wurde. Also habe ich die Gesellschaft / den Geschäftsführer angeschrieben dass er sein Gewerbe doch dort anzumelden hat.

Kam ein bitter böser Brief zurück. Angeblich hätte dieser in unserem Hause schon Gespräche über ein Gewerbegrundstück geführt. Wahrscheinlich ist die Gesellschaft deshalb bereits hier angemeldet, damit diese Gesellschaft ein Grundstück bekommen kann.
z. Zt. liegt dieser Vorgang noch beim AL bzw. BM. Ich werds auf jedenfall durchziehen dass er sein Gewerbe hier abmeldet.

Würde auch in Ihrem Fall das Selbe sagen. Sehe bei einem "Briefkasten" keine Tätigkeit. Keine Hauptniederlassung und auch keine Zweigniederlassung o. ä.!



Geschrieben von Ingolstadt am 23.04.2008 um 16:41:

 

Kollegen,

ein Briefkasten ist nach § 42 Abs. 2 GewO keine Niederlassung:

Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.

Der Begriff der "unselbständigen Zweigstelle" ist zwar weit gefasst, es muss sich aber um eine Möglichkeit handeln, mit den Geschäftspartner zu kommunizieren. Da ein Briefkasten nur zur Entgegennahme von Medien, nicht aber zum Dialog fähig ist, liegt hier kein stehendes Gewerbe in einer unselbständigen Zweigstelle vor.

Da der Briefkasten auch nicht dem Reisegewerbe (in eigener Person) oder dem Marktgewerbe zugeordnet werden kann, muss eine Gewerbeanzeige für eine "Briefkastenfirma" zurückgewiesen werden.

Jetzt ist aber Feierabend



Geschrieben von jkalamor am 05.06.2008 um 10:01:

 

Hallo,

auch wenn das Thema schon ein paar Wochen alt ist, habe ich noch Fragen dazu: Ist es richtig, dass ein Gewerbe niemals als einzige Adresse eine Postfachadresse angeben darf? Muss es immer eine "richtige" Adresse geben?

J. Kalamor



Geschrieben von Civil Servant am 05.06.2008 um 11:58:

 

Kollegin Kalamor,

bekanntlich

erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung. großes Grinsen

In § 15b Abs. 1 Satz 1 heißt es:

Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.

Insofern reicht ein Postfach alleine nicht. schimpf

Das dürfte die Frage weitestgehend beantworten.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster



Geschrieben von OrDnUnGsAnDy am 06.06.2008 um 07:37:

 

Guten Morgen aus Gera,

im Gewerbearchiv 4/2007 ist eine Entscheidung des VGH München vom 08.02.2007, 22 ZB 07.102, abgedruckt. Darin geht es um die Gewerbeabmeldung von Amts wegen einer "Briefkatsen-Firma".



Geschrieben von Anni am 19.01.2011 um 07:27:

 

Guten Morgen,

nun muss ich dieses Thema auch noch mal aufgreifen. Ich habe nun wohl auch mit einer Briefkastenfirma zu tun.

Mein Problem: den § 42 GewO gibt es nicht mehr.

Und nun?



Geschrieben von Clemens Bettermann am 19.01.2011 um 07:59:

 

Hallo er´s mal,

hier gilt jetzt § 4 Abs. 3 GewO. Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unsbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser tatsächlich ausgeübt wird.

Grüße aus Werl.
Clemens Bettermann



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 19.01.2011 um 08:36:

 

Hallo aus Schwentinental,

so wie es der Kollege Bettermann schon richtig ausgeführt hat, ist der Begriff der Niederlassung in § 42 GewO ist durch einen neuen Niederlassungsbegriff in § 4 Abs. 3 GewO ersetzt worden, der sich an der Definition des Artikels 4 Nr. 5 EU-DLR (und Nr. 37) orientiert.

In der DRS BR 284/09 wir ausdrücklich auf Seite 24 letzter Satz erwähnt, dass ein bloßer Briefkasten keine Niederlassung begründet.



Geschrieben von sme40 am 19.01.2011 um 12:08:

 

Das finde ich ja jetzt ziemlich spannend, weil ich im vergangenen Jahr eine Firma in einem Gewerbegebiet gesucht und dann einen Briefkasten entdeckt habe, der die Post für ganze fünf weitere Firmen (alle mit gleichem Sitz beim Handelsregister angemeldet) aufnehmen soll.
In diesem konkreten Fall gehe ich dann wie weiter vor? Zumal ich für die Entgegennahme bzw. Behandlung der Gewerbeanzeige (da Landkreis) nicht zuständig bin. Aus reinem Bauchgefühl heraus würde ich hier natürlich Gewerberecht vom Gesellschaftsrecht trennen wollen und dem Amtsgericht meine Feststellung kurz mitteilen. Wie sollte dann die örtliche Gewerbebehörde vorgehen (oder habe ich hier etwas wieter oben überlesen?) ?

Grüße aus Mittelhessen



Geschrieben von VoPi am 19.01.2011 um 13:21:

 

Hallo erstmal,

Handlungs- und/ oder Formulierungshilfe kann man sich auch im Landmann-Rohmer holen (§ 14 "Beginn" Rnr. 45, S. 66 bis 69).
Zitat: "Die bloße Anmeldung eines Gewerbebetriebes ..., ohne dass Einrichtungen vorhanden oder sonstige Anhaltspunkte für die tatsächliche und ständige Ausübung eines Gewerbebetriebes ersichtlich und erkennbar sind, genügen nicht zur Begründung einer gewerblichen Niederlassung und sind daher auch nicht als Beginn zu werten."

Freundliche Grüße und beste Wünsche
für den Tag mailt VoPi aus der "grünen" Stadt am See.



Geschrieben von Marcel Fromm am 02.07.2020 um 13:12:

 

Ein freundliches Hallo an alle Mitstreiterinnen & Mitstreiter.

Ich habe hier eine GmbH, welche ihren Betriebssitz (Hauptniederlassung; es gibt keine weiteren Zweigstellen) von einer festen Adresse in eine Postfachadresse umändern will.

Mir liegt also ein Schreiben der Firma vor, wo die Firma angibt, dass sich die Geschäftsanschrift auf eine Postfachadresse geändert hat.

Wohlwissend, dass das so nicht möglich ist, würde ich mich über sachdienliche Hinweise freuen, wie ich der Firma nun gesetzeskonform antworten kann und die "Ummeldung" zurückweisen kann.



Geschrieben von Clemens Bettermann am 02.07.2020 um 13:29:

 

Hallo er´s mal,

eine GmbH muss nach dem GmbH Gesetz eine Änderung der Geschäftsanschrift
im Handelsregisterblatt eintragen lassen.

Der Sitz der Gesellschaft kann hiervon abweichen. Ich würde prüfen, ob der Betriebssitz weiterhin an der festen Adresse ist und nur die Zustelladresse geändert wurde.

Freundliche Grüße aus der Wallfahrtsstadt
Clemens Bettermann



Geschrieben von Marcel Fromm am 02.07.2020 um 13:46:

 

Die Firma (scheinbar sogar eine beauftragte Person; nicht mal der GF) teilt in einem einfachen Schreiben mit, dass sich die Geschäftsanschrift dahingehend zur einer Postfachadresse geändert hat.

Eine Firma, deren Tätigkeit u.a. Metallbauarbeiten beinhaltet, kann meiner Meinung nach keine Postfachadresse als Geschäftsanschrift besitzen.

Zudem gibt es nur einen GF, der also allein vertretungsberechtigt ist. Unterschrieben wurde das Schreiben aber von Person XYZ. Selbst ein Prokurist ist im HR nicht eingetragen. Somit könnte die Willensbekundung zur Ummeldung der Anschrift allein, die Formalie betreffend, unwirksam sein.

Zudem meine Frage: Sollte ich eventuell auch das Finanzamt, die Handwerkskammer und andere Stellen darüber informieren?



Geschrieben von VoPi am 02.07.2020 um 15:17:

 

Auf die Schnelle hab ich im Internet nur die nachfolgende Eintragung gefunden: ttps://www.deutsche-anwaltshotline.de/c/ebs/gesellschaftsrecht/betreiben-ei
nes-unternehmens-mit-einer-postfachadresse-4327 und im GewArch 2007/4 (S. 158/ 159) gibt es ein VGH München-Beschluss wegen einer "Briefkasten-Firma", vielleicht kann man ja die Ausführungen nutzen, für eine "Postfach-Firma".

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"



Geschrieben von Marcel Fromm am 02.07.2020 um 16:55:

 

Hat denn jemand von den Kolleginnen und Kollegen hier Zugriff auf das Gewerbe-Archiv aus dem Jahr 2007 und könnte mir den Eintrag aus 2007/4 (Seite 158/159) zukommen lassen?



Geschrieben von Ralf Wichterich am 03.07.2020 um 07:15:

 

Guten Morgen Kollege Fromm!

Sie haben Post! smile

Grüße von einem trüben Westzipfel!



Geschrieben von Greenhorn am 21.07.2020 um 15:59:

 

Aus gegebenem Anlass würde ich mich auch über den Eintrag aus dem Gewerbe-Archiv freuen.



Geschrieben von Franzose am 21.07.2020 um 16:48:

 

Ein freundliches "hallo" in die Runde,

wer nicht nach dem Gewerbearchiv 2007/4 "graben" will, brauch einfach nur nach "22 ZB 07.102" zu googeln, da kriegt man unter anderem auch den kostenlosen Volltext (habe es zurzeit auch mit 10 Briefkastenfirmen zu tun, die polnische und bulgarische Mitbürger bei mir installiert haben, da kam mir das gerade recht...).

Grüße aus`m Oderbruch smile , der



Geschrieben von Ralf Wichterich am 22.07.2020 um 07:18:

 

Guten Morgen zusammen,

eigentlich wollte ich die beiden erbetenen Seiten aus dem Gewerbearchiv hier mal mit anfügen, aber der Button "Dateianhänge" öffnet sich bei mir erst gar nicht! Kopfkratz

@ Greenhorn

Wenn Sie mir eine E-Mail-Adresse zukommen lassen, schicke ich Ihnen die pdf-Datei per mail!

Grüße von einem sonnigen aber noch kühlen Westzipfel.


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