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Autor Beitrag
Thema: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ??
Ingolstadt

Antworten: 11
Hits: 13.065
RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? 11.01.2012 12:03 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


aus Bayern,

nach der bayerischen Eigenbetriebsverordnung (dürfte auch in allen anderen Bundesländern so geregelt sein) sind Eigenbetriebe gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden. Der Eigenbetrieb ist daher nur innerhalb der Verwaltung selbständig, ansonsten ein Teil des Rechtsträgers der Verwaltung.

Sollte ein Eigenbetrieb oder einer seiner Betriebsteile den Begriff eines Gewerbebetriebs erfüllen, müsste als Gewerbetreibende/r die jeweilige kommunale Körperschaft eingetragen werden (Gemeinde, Stadt Landkreis, Zweckverband etc.). Die Anmeldung kann wegen der internen Selbständigkeit vom Leiter des Eigenbetriebs oder dessen Bevollmächtigten erstattet und unterschrieben werden.

Thomas Kirchhammer
Stadt Ingolstadt, Rechtsamt
Thema: Nebenjob = Gewerbeanmeldung
Ingolstadt

Antworten: 1
Hits: 2.417
RE: Nebenjob = Gewerbeanmeldung 04.01.2010 22:15 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Feierabend-Gewerbetreibende.

Ein Gewerbe muss immer von den Personen angemeldet werden, die es betreiben. Wenn es gemeinsam betrieben wird, handelt es sich um eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (§ 705 ff BGB).

Soll nur ein Partner als Gewerbetreibender agieren, kann der andere nur als Arbeitnehmer oder Vermieter von Betriebsgegenständen auftreten. Die Gesellschaft zu verschleiern ist zwar möglich, aber rechts- und ordnungswidrig.

Zu den steuerlichen Problemen wäre ein Steuerberater zu fragen. Hier nur einige Tipps: Wenn Sie dem Partner Gegegenstände zur Nutzung vermieten, kann der andere zwar Betriebskosten geltend machen, Sie selbst erzielen aber zu versteuernde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Rechnungen, die keine Zahlung vom Gewerbetreibenden fordern, können wohl auch nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Zahlungen fallen dann rechtlich nicht an, da sie jemand anderen zur Zahlung verpflichten.

Sie sollten daher ein Gespräch mit einer Existenzgründungsberatung oder einem Steuerberater führen. Wahrscheinlich wird Ihnen geraten, dass jeder eine Gewerbeanmeldung für eine GbR erstatten sollte.

Thema: Tauschring und Gewerbeanmeldung
Ingolstadt

Antworten: 1
Hits: 1.918
RE: Tauschring und Gewerbeanmeldung 22.10.2009 20:21 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Antwortheischende.

Es gibt hier keine Regel. Maßgeblich ist das Motiv des Gewerbetreibenden - Gewinnerzielungs-absicht.
Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Tätigkeit langfristiger angelegt ist und sich der Ausübende davon einen nicht nur unwesentlichen Beitrag zu seinem Einkommen verspricht.

Der Tauschring ist zwar vordergründig nicht auf Gelderwerb ausgerichtet, dient aber dennoch der Gewinnerzielung. Es werden Anrechte auf Leistungen erworben. Diese Anrechte können in Dienstleistungen beliebiger Art eingetauscht werden. Es handelt sich damit um "Geld" nur in anderer Form.

Wer nachhaltig und mit der Absicht, seinen "Tauschvorrat" zu vermehren Dienstleistungen etc. erbringt handelt gewerbsmäßig. Es gilt daher auch die Handwerksordnung und das Schwarzarbeits-Bekämpfungsgesetz.

Wer hat denn gesagt, dass Gewerberecht einfach ist?

Thema: Asylbewerberheim - Gewerbeanzeige ?
Ingolstadt

Antworten: 2
Hits: 2.961
RE: Asylbewerberheim - Gewerbeanzeige ? 21.09.2009 13:54 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Forumsasylratsuchender.

Ein Gewerbe ist eine nachhaltige Tätigkeit mit Marktrelevanz. Der Betreiber der Alsybewerberunterkunft schließt keine langfristigen Mietverträge, sondern muss seine Unterkunft planmäßig bewirtschaften um sie auszulasten (Gewinnerzielung) und um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten.

Der damit verbundene Aufwand erfordert einen ständigen Geschäftsbetrieb. Es handelt sich damit um eine anmeldepflichtige Gewerbetätigkeit, keinen reine Nutzung des Vermögens durch Vermietung.

Thema: Aufstellung Warenautomat - unselbständige Zweigstelle???
Ingolstadt

Antworten: 5
Hits: 16.346
RE: Aufstellung Warenautomat - unselbständige Zweigstelle??? 17.09.2009 16:29 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Frauenteam.

Laut Kommentar Friauf wurde ein Warenautomat vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 3 GewO von maßgeblichen Teilen der Rechtsprechung als unselbständige Zweigstelle angesehen. Um zu vermeiden, das für jeden Automaten eine Gewerbeanzeige erstattet werden muss, hat man mit obiger Vorschrift nur noch eine Anmeldung bei Aufstellung des ersten Automaten im Gemeindebereich verlangt (Entbürokratisierung).

Jetzt hat man eine weitere Deregulierung vorgenommen. Spielt in der Praxis ohnehin nur noch für Spiel- Zigaretten- oder Banhhofsautomaten eine wesentliche Rolle.

Selbstverständlich ist eine Anzeige erforderlich, wenn neben der Automatenaufstellung andere Gewerbe betrieben werden (Gastwirt stellt auch Automaten auf, Spielhalle des Automatenaufstellers etc.)

Thema: Aufstellung Warenautomat - unselbständige Zweigstelle???
Ingolstadt

Antworten: 5
Hits: 16.346
RE: Aufstellung Warenautomat - unselbständige Zweigstelle??? 17.09.2009 15:34 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Automatischanfragende.

Vor der Änderung des § 14 musste der Automatenaufsteller jeder Gemeinde anzeigen, dass im Gemeindebereich Automaten aufgestellt werden. Da der Automat keine unselbständige Zweigstelle darstellt, wäre hier auf der Gewerbeanmeldung das Kreuz in FeldNr. 21 (Automatenaufstellungsgewerbe) oder den entsprechenden Programmpunkt in der EDV zu setzen.

Seit der Änderung des § 14 Abs. 3 GewO gilt folgendes:

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen.Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

Da es sich bei der Anzeige für die unselbständige Zweigstelle offenbar nicht um die Hauptniederlassung des Gewerbetreibenden handelt, kann die Anmeldung mit Hinweis auf die obige Neuregelung zurückgesandt werden.

Thema: Flammenkuchenverkauf - erlaubnisfreie Gaststätte?
Ingolstadt

Antworten: 5
Hits: 9.334
09.09.2009 15:38 Forum: Gaststättenrecht


Jetztimlauwarmenwasserschwimmende,

Wenn der Flammkuchen überwiegend nur abgeholt und nicht an Ort und Stelle verzehrt wird, handelt es sich um einen Einzelhandel mit zubereiteten Speisen. Vergleichbar ist dies mit einer Bäckerei- oder Metzgereifiliale mit Imbiss. Für diese Geschäfte gilt das Ladenschlussgesetz.

Die Öffnung der Verkaufsstelle wäre dann (in Ba-Wü) am Sonn- und Feiertag nur im Rahmen des zugelassenen Sonntagsverkaufs für Backwaren zulässig. Die Auslieferung der Flammkuchen würde zwar nicht gegen das Ladenschlussgesetz verstoßen, wäre aber eine Arbeit, die entweder nach der Arbeitszeitordnung oder dem Feiertagsgesetz unzulässig sein kann.

Soweit die Theorie. In der Praxis wird speziell bei diesen Betrieben vom Vorhandensein einer Verzehrmöglichkeit darauf geschlossen, dass es sich um eine Gaststätte handelt. Für diese gilt dann die Sperrzeit und es kann am Sonn- und Feiertag gearbeitet werden.

Wenn der Betrieb zu Beschwerden Anlass gibt, kann man ja immer noch auf die Theorie zurückgreifen und zumindest den Sonn- und Feiertagsverkauf unterbinden. (In Ba-Wü gibt es an Werktagen keinen Ladenschluss.)

Ich hoffe, das Wasser hat jetzt Schwimmtemperatur und bald wird das rettende Ufer erreicht.

Thema: Flammenkuchenverkauf - erlaubnisfreie Gaststätte?
Ingolstadt

Antworten: 5
Hits: 9.334
RE: Flammenkuchenverkauf - erlaubnisfreie Gaststätte? 09.09.2009 12:25 Forum: Gaststättenrecht


Imkaltenwasserschwimmende,

nach § 2 Abs. 2 GastG ist für das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und von zubereiteten Speisen keine Erlaubnis erforderlich. Es genügt das Gewerbe anzumelden.

Es handelt sich dennoch um eine Gaststätte im Sinne des § 1 Abs. 1 GastG. So können z.B. Auflagen erteilt oder der Betrieb besichtigt werden. Für den Betrieb gilt auch die Sperrzeit.

Ansonsten muss das Baurecht, das Lebensmittelrecht und ggf. das Ladenschlussgesetz beachtet werden. Wenn der Verzehr an Ort und Stelle nur untergeordnet stattfindet, unterliegt der Betrieb dem Ladenschluss. Es werden zubereitete Speisen feilgehalten (Pizza zum selbst abholen). Dies hat in BW aber nur Auswirkungen am Sonn- und Feiertag.

Thema: insolventer Geschäftsführer
Ingolstadt

Antworten: 5
Hits: 8.631
03.09.2009 09:05 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


vom Urlaubsrückkehrer.

Da das Insolvenzverfahren über die natürliche Person Geschäftsführer eröffnet wurde, bezieht sich die Schutzfunktion des § 12 GewO nicht auf die juristische Person GmbH. Gegen die von einem (Privat-)insolventen Geschäftsführer geleitete GmbH kann daher ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet werden.

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der GmbH ist sowohl deren eigenes Geschäftsgebaren, als auch die Zuverlässigkeit der zur Vertretung berechtigten Personen maßgeblich. Die Handlungsweisen des Geschäftsführers können daher unabhängig von § 12 GewO für die Beurteilung der künftigen Handlungsweise der GmbH (Zukunftsprognose) herangezogen werden.

Mit § 12 GewO soll verhütet werden, dass durch die Gewerbeuntersagung die Sanierung eines insolventen Unternehmens gefährdet wird. Da sich die Untersagung des Betriebs der GmbH nur auf diese bezieht, besteht hier keine Verbindung zur Insolvenz des Geschäftsführers. Dass sich die Untersagung mittelbar auf das andere Verfahren auswirkt (Wegfall der Einkünfte aus dieser Tätigkeit) spielt keine Rolle.

Eine Anwendung des § 35 Abs. 7 a GewO ist allerdings derzeit durch § 12 GewO ausgeschlossen, da damit die Ziele des Insolvenzverfahrens gegen den Geschäftsführer gefährdet würden.

Es sollte aber beim Insolvenzverwalter nachgefragt werden, in welchem Stadium sich das Verfahren gegen die natürliche Person befindet. Möglicherweise handelt es sich um eine Privatinsolvenz mit "Wohlverhaltensphase". Es erscheint mir unwahrscheinlich, dass ein Einzelunternehmen über 5 Jahre vom Insolvenzverwalter geführt wird. Falls es in der Wohlverhaltensphase zu Unregelmäßigkeiten kommt, wäre das Insolvenzverfahren aufzuheben und die Restschuldbefreiung zu versagen.

Im vorliegenden Fall sollte daher das GWU-Verfahren gegen die GmbH eingeleitet und nach Ermittlung weiterer Unzuverlässigkeitsgründe die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, zu den Ergebnissen angehört werden.

Thema: Tierfriedhof
Ingolstadt

Antworten: 9
Hits: 29.997
RE: Tierfriedhof 08.07.2009 16:17 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tierfreunde,

Habe den Bescheid inzwischen gefunden und werde diesen auf Anforderung gerne als Muster versenden. Bitte aus Datenschutzgründen eine PN senden, der Bescheid kann nicht ins öffentliche Forum eingestellt werden. Die im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlagen haben sich seit 1997 geändert. Für Tierfriedhöfe gilt jetzt:

§ 27 Ausnahmen
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)

(3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung(G) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren,

soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände,

jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden.

Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind.

§ 26 Abs. 2 Satz 1, § 32b Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
---------------------------------------
Die Rechtsverordnung regelt jetzt einige Tatbestände, die noch im Bescheid enthalten sind. Hier genügt jetzt ein Hinweis auf die Verordnung. Aus obiger Vorschrift ergibt sich auch, welche Behörden zu beteiligen sind.


.
Thema: Tierfriedhof
Ingolstadt

Antworten: 9
Hits: 29.997
RE: Tierfriedhof 08.07.2009 14:24 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tierfreunde (über das Ableben hinaus)

Mit dem Bescheid habe ich den Mund etwas zu voll genommen. Ich habwe zwar an der Erstellung des Bescheides mitgewirkt, aber diesen nicht auf meinem PC abgelegt. Die Akten wurden vom Ordnungsamt an das Gesundheitsamt (Veterinärwesen) abgegeben. Der Bescheid wird jetzt besorgt und dann melde ich mich wieder.

Thema: Stand bei Stadtfest - Keine Zusage
Ingolstadt

Antworten: 7
Hits: 9.201
RE: Stand bei Stadtfest 08.07.2009 11:58 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


zu recht Fragender.

Vielleicht ist unser Anfragender ein Glückskind und findet einen solchen.

Ich habe folgendes festgestellt:

Es gibt keine guten Rechtsanwälte.

1. Ist ein Rechtsanwalt schlecht, hat er zwar Zeit aber man kann man ihn nicht brauchen
2. ist ein Rechtsanwalt ist gut, hat er zu viele Mandanten und das Ergebnis ist wie 1.

Er war Jurist und auch sonst von minderem Verstande (Ludwig Thoma)

Und hier auch noch das Original: Unbedingt lesenswert!
(Ludwig Thoma war übrigens selbst Jurist)

Thema: Stand bei Stadtfest - Keine Zusage
Ingolstadt

Antworten: 7
Hits: 9.201
Stand bei Stadtfest 08.07.2009 10:17 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Abgesagter.

In den Gemeindeordnungen der Bundesländer kann festgelegt sein, dass alle Gemeindbürger das Recht haben, kommunale Einrichtungen zu benutzen. Daraus wird gelegentlich ein Recht auf bevorzugte Zulasung von Gemeindebürgern zu Märkten oder Volksfesten hergeleitet.

Diese Rechtsposition wurde von vielen Kommunen als Grundlage für die Bevorzugung örtlicher Händler herangezogen. Dies dürfte aber nicht richtig sein.

Ein Zulassungsanspruch zum Markt ergibt sich aus § 70 GewO. Danach muss die Zulassung nach objektiven Kriterien erfolgen. Maßgeblich wäre unter dieser Prämisse die Ausgewogenheit des Angebots und die Attraktivität der Veranstaltung für den Kunden. Die Ortsansässigkeit wäre dann kein Haupt-, sondern nur ein Nebenkritierum, wenn die Bewerber ansonsten gleich zu bewerten wären.

Fraglich ist auch, was unter der "gemeidlichen Einrichtung" zu verstehen ist. "Benutzer" eines Marktes sind die Kunden, nicht die anbietenden Händler. Diese sind damit Teil der gemeindlichen Einrichtung, z.B. eines Wochenmarktes zur Versorgung der Bevölkerung, und nicht Benutzer des Marktes.

Ein Zulassungsanspruch kann daher aus der Ortsansässigkeit nur bedingt hergeleitet werden.

Bezüglich des "Rechtsweges" muss erst festgestellt werden, auf welcher Grundlage das Stadtfest veranstaltet wird. Da es wohl keine Satzung über das Stadtfest geben wird, handelt die Gemeinde hier als privatrechtlicher Veranstalter.

Die Gemeinde wäre dann grundsätzlich frei, über die Standvergabe zu entscheiden. Aus der öffentlichen Aufgabe einer Gemeinde ergibt sich jedoch, dass die Gemeinde bei der Teilnahme am Geschäftsverkehr niemanden ungerechtfertigt benachteiligen darf. Insofern ist bei der Vergabe von Plätzen auf einem von der Gemeinde veranstalteten Fest der § 70 GewO analog heranzuziehen.

Die Gemeinde muss damit die Plätze nach objekiv nachvollziehbaren Kriterien vergeben. Es muss die Attraktivität des Angebots bezogen auf den Veranstaltungszweck bewertet werden. Sollte die Vergabe nach unzulässigen Kriterien (persönliche Beziehungen, Mitgliedschaft im Gewerbeverein etc.) erfolgen, kann gegen die Ablehnung des Vertragsangebotes beim Amts- oder Landgericht geklagt werden. Den Beweis für eine nicht sachgerechte Entscheidung muss aber der Kläger erbringen.

Eine Klage ist damit möglich, aber in der Praxis nur schwer zu gewinnen.

Über Risiken und Nebenwirkungen einer Klage informiert Sie ein ausgefuchster politischer Strippenzieher oder ein guter Rechtsanwalt.

Thema: Witwenprivileg
Ingolstadt

Antworten: 2
Hits: 4.933
RE: Witwenprivileg 10.06.2009 11:25 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Weiterführende.

Der § 46 GewO stammt noch aus der Zeit, als in der GewO alle Gewerbe zusammengefasst waren. Bedeutung hat die Vorschrift nur für erlaubnispflichtige Gewerbe. Hier kann der überlebende Ehegatte das Gewerbe ohne erneute Erlaubnis weiterführen (vergl. § GastG).

Bei nicht erlaubnisbedürftigen Gewerben ist das Gewerbe von einem Erben abzumelden. Der überlebende Ehegatte muss im Fall der Weiterführung nur das Gewerbe anmelden.

Thema: Gestattungen
Ingolstadt

Antworten: 7
Hits: 7.840
RE: Gestattung, Reisegewerbe oder was? 18.05.2009 12:58 Forum: Gaststättenrecht


Wiederaufgreifender.

Für den beschriebenen Fall wurde die Reisegewerbekartenpflicht eingeführt. Da die Personen bereits mehrfach "erwischt" wurden, gehe ich davon aus, dass weit mehr Veranstaltungen ohne Überprüfung durchgeführt wurden. Insofern liegt hier die Fortsetzungsabsicht vor, da die Betreiber beit sind, die sich bietenden Gelegenheiten wahrzunehmen.

Die "Sammeldosen" sollen nur die gewerbsmäßigkeit verschleiern. Daher Reisegewerbekarte erforderlich, dient auch der "Steuerehrlichkeit".

Thema: § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)
Ingolstadt

Antworten: 2
Hits: 11.407
RE: § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease) 14.05.2009 15:14 Forum: Gewerberecht


Vatertagsverderber.

Eine einmalige Veranstaltung fällt nicht unter 33 a GewO, da es sich wohl um eine einmalige Veranstaltung handelt. Bei einer einmaligen Veranstaltung fehlt die Nachhaltigkeit der Gewerbeausübung (Fortsetzungsabsicht). Zudem wäre es unverhältnismäßig, wegen einer Veranstaltung das Erlaubnisverfahren durchzuführen. § 33 a zielt auf Betriebe ab, bei denen die Schaustellung von Personen zur sexuellen Erregung der Zuschauer zur Betriebsart gehört.

Daher nur Auflagen nach Jugendschutzrecht aber keine § 33 a GewO Erlaubnis notwendig.

Falls dennoch einmal ein Striplokal (oder schlimmeres) genehmigt werden muss, kann das von mir vor einiger Zeit renovierte Erlaubnismuster verwendet werden.

Thema: Antragsfrist zur Marktfestsetzung
Ingolstadt

Antworten: 1
Hits: 3.489
RE: Antragsfrist zur Marktfestsetzung 16.04.2009 11:32 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Marktfestsetzer.

Es gibt hier keine Vorgaben. Entscheidend ist, ob in der noch bis zur Veranstaltung verbleibenden Zeit geprüft werden kann, ob die Veranstaltung überhaupt festgesetzt werden kann (§ 69 a GewO).

Die Festsetzung ist daher z.B. abzulehnen, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind oder nicht mehr geprüft werden kann, ob die Räumlichkeiten für die Veranstaltung geeignet sind. Nur wenn feststeht, dass keine Versagungsgründe vorliegen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Genehmigung.

Das Risiko, den Antrag zu knapp für eine ordnungsgemäße Überprüfung zu stellen, trägt allein der Veranstalter.

Thema: freie Sicht auf Toilette
Ingolstadt

Antworten: 13
Hits: 22.208
RE: freie Sicht auf Toilette 08.04.2009 10:21 Forum: Gaststättenrecht


Verteidiger/innen der Vernunft.

Meinem Kollegen aus dem Bauordnungsamt habe ich aufgrund folgender Aussage:

Der Gesetzgeber sieht mittlerweise keine Regularien mehr für den Nachweis von Toilettenanlagen vor.

Für Ihren geplanten Glühweinstand auf öffentlichem Grund ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
nachstehende e-Mail geschrieben. Seitdem funktioniert die Abstimmung wieder wunderbar.

Sehr geehrter Kollege,

bitte gestatten Sie mir eine Richtigstellung, denn die von Ihnen gemachte Aussage könnte bei Gastwirten zu falschen Vorstellungen führen.Richtig ist, dass es seit dem Wegfall der Gaststättenbauverordnung keine detaillierten gesetzliche Vorgaben für die Anforderungen an den Bau und Betrieb von Gaststätten mehr gibt. Derzeit besteht auch keine Absicht, von der Möglichkeit des Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 BayBO bezüglich der Gaststätten Gebrauch zu machen.Die Anforderungen an Gaststätten sind daher im Einzelfall nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 3 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.(Anmerkung: baurechltiche Generalklausel Art. 2 Abs. 1 Bayer. Bauordnung:
"Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.")

Ob und in welchem Umfang Toiletten verlangt werden, ergibt sich daher aus der beabsichtigten Nutzung. Toiletten sind dann erforderlich, wenn mit einem längeren Aufenthalt der Gäste in den Räumen oder dem Umfeld der Gaststätte zu rechnen ist. Die Zahl und Ausstattung der Toiletten ist anhand der voraussichtlichen Besucherzahl abzuschätzen.Bei temporär betriebenen Gaststätten ist keine Baugenehmigung erforderlich. Nach der derzeitigen Rechtslage werden die dort notwendigenToiletten im Rahmen der Gaststättenerlaubnis vorgeschrieben.Im vorliegenden Fall ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich, da alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Dieser Ausschank wird in beschränktem Umfang vom Gewerbeamt auch ohne eigene Toilettenanlage erteilt. Es ist mit einer kurzen Aufenthaltsdauer zu rechnen. Daher besteht kein Bedarf, am Ausschankort eine Toilette zur Verfügung zu stellen.Bei „normalen“ Gaststättenbetrieben sind grundsätzlich Toiletten erforderlich, auch wenn die Gaststätte über weniger als 40 Gastplätze verfügt. Ein Verzicht ist möglich, wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird, der Betrieb darauf ausgerichtet ist, nicht mehr als 40 Gäste gleichzeitig zu bewirten und deren Aufenthaltsdauer in der Regel auf die Zeit zur Einnahme einer Mahlzeit beschränkt ist. Darunter fallen Imbissgaststätten (Dönerläden, Würstlstände, Schnittpizza), Bäckereien, Metzgereien, Lebensmitteleinzelhandel oder Tankstellen mit Imbiss-Ecke. Imbiss-Großbetriebe wie McDonalds, Burger-King etc. sind auf eine längere Aufenthaltsdauer ausgerichtet. Zudem erwartet das Publikum dort eine Toilette.Bis der Gesetzgeber erkennt, dass es durch die fehlende Regelung zu Missständen kommt, müssen wir uns mit der „baurechtlichen Generalklausel“ behelfen.So ist's bei uns in Bayern, in den anderen Bundesländern wird die Entbürokratisierung wohl auch zu solchen Ergebnissen führen. Wie die Waldfee so schön schreibt, geht der Gesetzgeber in seinem Vertrauen in die Vernunft der Menschen und die Selbstheilungskräfte der Marktwirtschaft davon aus, dass die Bauherren schon selbst wissen, wie eine Gaststätte zu bauen ist. Das bedeutet eigentlich, wir sollen uns um die Sache überhaupt nich kümmern, bei Mißständen bleiben halt die Gäste aus und der Markt sorgt so für das Ende der Problemlage.Was der "Markt" zu leisten vermag, zeigt uns jetzt deutlich die Wirtschafts- und Bankenkrise. Hier haben Vernunft und marktwirtschaftliche Selbstheilungskräfte ein tolles Ergebnis zustandegebracht. Wer muss es jetzt wieder richten? Die Trottel aus dem öffentlichen Sektor, die von all den Zusammenhängen ja keine Ahnung haben!
Thema: freie Sicht auf Toilette
Ingolstadt

Antworten: 13
Hits: 22.208
RE: freie Sicht auf Toilette 06.04.2009 17:25 Forum: Gaststättenrecht


Krone der Schöpfung.

Schönen Frauen soll man Geschenke bringen, daher zuerst ein Geschenk:

" n "

Da dies etwas wenig und auch nur der Ausgleich für ein Versäumnis (wie Blumen nach dem .... was auch immer) ist noch etwas mehr:

Auszug aus der Versammlungsstättenverordnung (Bayern):

§ 12 Toilettenräume

(1)Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein:

Besucherplätze----Damentoiletten----Herrentoiletten
---------------------Toilettenbecken---Toilettenbecken---Urinalbecken

bis 1000 je 100----1,2-------------------0,8----------------- 1,2

über 1000
je weitere 100------0,8------------------0,4------------------0,6

über 20000
je weitere 100------ 0,4------------------0,3-----------------0,6

Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätze für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein.

(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.

Die obigen Angaben sind momentan die einzig verbindlichen Richtwerte, da die Gaststättenbauverordnungen aufgehoben wurden. Toiletten sind immer dann erforderlich und ggf. von der Baugenehmigungsbehörde zu fordern, wenn sich aus dem Betriebscharakter der Bedarf nach einer Toilette ergibt. Der Architekt / Bauherr hat hierzu entsprechende Angaben zu machen.

Aus Absatz 3 kann man den Schluss herleiten, dass Toiletten einen Vorraum mit Waschbecken haben müssen. Von einer Abtrennung oder gar Toilettentüren ist hier nicht die Rede. Man geht offenbar davon aus, dass diese vom normalen Menschenverstand gefordert werden. Ob dieser Verstand auch bei Investoren und Kostenrechnern vorhanden ist, wird sich wohl noch zeigen. Allerdings hat man ja auch beim Finanzwesen auf die Kräfte des Marktes und den Verstand vertraut. Aber: Vertrauen ist gut, Kontrolle (Controlling) ist besser.

Ich hoffe, mir fehlt nur gelegentlich ein "n" und nicht der Verstand.

Thema: freie Sicht auf Toilette
Ingolstadt

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RE: freie Sicht auf Toilette 06.04.2009 12:26 Forum: Gaststättenrecht


Toilettentürenexhibitionismusverhinderer.

Nach unserer nicht mehr gültigen Gaststättenbauverordnung (Bayern) war für die Toilette ein Vorraum vorgeschrieben. Seit der "Entbürokratisiuerung" richten sich die Anforderungen an Toiletten nach den betrieblichen Erfordernissen. Diese hat in erster Linie der verantwortliche Architekt zu ermitteln.

Da es sich hier eher um eine ästetische Vorgabe handelt, kann auf eine Zwischentüre auch verzichtet werden. Aus hygienischen Gründen ist aber ein Vorplatz mit Handwaschbecken nach wir vor nötig. Dieser könnte jetzt auch von beiden Geschlechtern gemeinsam genutzt werden. Wäre aber für Toiletten mit größerem Schmink- und Gesprächsbedarf nicht zu empfehlen.

Hier können unsere weiblichen Forenteilnehmerinen besser beurteilen, bei welcher Gaststätte der Vorraum zur Toilette größer sein sollte, als der Hauptgastraum.)

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