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Hallo er´s mal,

hier gilt jetzt § 4 Abs. 3 GewO. Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unsbestimmte Zeit und [b]mittels einer festen Einrichtung von dieser tatsächlich ausgeübt wird. [/b]

Grüße aus Werl.
Clemens Bettermann



Gepostet am 19.01.2011 um 07:59 von:
Benutzer: Clemens Bettermann
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=56337#post56337


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