Thema: ehrenamtlicher Konsum - Gewerbeanmeldung? |
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Hallo Frau Kollegin,
zuallererst würde ich Kontakt zu den künftigen Betreibern aufnehmen und mir die "Eckdaten" des geplanten Vorhabens erläutern lassen. Alles weitere ergibt sich doch dann aus diesem Gespräch...!
Freundliche Grüße aus`m Oderbruch
, der
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Thema: Private Finanzplanung Gewerbe oder Freier Beruf ? ? |
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Hallo B.R.,
vorausschicken möchte ich, dass ich auch ein "Verwaltungsmitarbeiter einer 8000 Einwohner Gemeinde" bin
und gewerbliche auf der einen, steuerliche Aspekte auf der anderen Seite strikt getrennt werden müssen. Ich betrachte nur die gewerbliche Seite, da diese Grundlage für mein Handeln ist, wobei ich mich den Ausführungen von Civil Servant vollumfänglich anschließe.
Ihre Auffassung, dass der Honorarberater nach 34h sehr wohl Produkte nach 34f vermittelt, nur eben dafür keine Provision erhält, ist ja echt "interessant"!
Der Unterschied zwischen Berater und Vermittler ist doch, dass, während Vermittler auf Provisionsbasis im Auftrag von einem oder mehreren Produktanbietern die Vorteile der jeweiligen Produkte in den Vordergrund stellen, damit es zum Kauf dieser kommt, liefern Berater (die auf jegliche Zuwendungen der Produktanbieter verzichten) den Beratungsempfängern vollständige Entscheidungsgrundlagen, weil sie unabhängig von einem Vertragsabschluss mit einem speziellen Produktanbieter direkt vom Beratungsempfänger für diese bezahlt werden (Honorar).
Diese strikte Unterscheidung ist ja auch vom Gesetzgeber mit den §§ 34f und h bezweckt worden.
Das schlimme ist, dass es unter den "Beratern" diverse "schwarze Schafe" gibt, die unter dem "Mäntelchen" des Beraters zugleich auch als Vermittler tätig werden!!! Dadurch entstehen m.E. Interessenkonflikte, wenn der Berater zwischen den Formen Honorar oder Provision wechseln kann oder sogar beide Formen kombiniert.
Interessant st in diesem Zusammenhang ein Endurteil des LG Dresden (Az.: 42 HK O 48/20).
Das Erlaubnisinhaber nach 34 f oder h natürlich auch zu steuerlichen Aspekten informieren (unabhängig davon ob sie vermittelnd oder beratend tätig sind), steht doch außer Frage, hat jedoch keinen Einfluss auf die gewerberechtliche Beurteilung.
Freundliche Grüße aus`m sonnigen Oderbruch
, der
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Thema: Fachverfahren Melderecht |
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Halo Kollege "kbf"
,
ohne "Schleichwerbung" machen zu wollen, haben wir hier einen Softwareanbieter, der das Melde- und das Gewerbewesen abdeckt, was in der Praxis sehr vorteilhaft ist (unabhängig davon, dass mein Gewerbeprogramm und auch der Firmensupport echt gut sind...!).
Bei Interesse zwecks Infos einfach mal im neuen Jahr bei mir melden.
Ein schönes Fest und einen guten Rutsch (ohne auszurutschen) aus`m Oderbruch wünscht der
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Thema: Gewerbeanmeldeformular Geschäftsbezeichnung |
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Es gibt nur jeweils einen Formularvordruck (ggf. mit Beiblatt/-blättern) für die Gewerbean, -um, oder -abmeldung (GewA 1, 2 oder 3), die komplett ausgefüllt werden müssen.
Schönen Tag noch
, der
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Thema: Zweigniederlassung Deutschland mit Hauptniederlassung im Ausland? |
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Der Verzicht auf die Angaben zur vertretungsberechtigten Person bezieht sich ja nach Ziffer 5.3 GewAnzVwV nur auf inländische AG`s. Im vorliegenden Fall habe ich aber eine schweizerische AG, also würde ich mir die entsprechenden Registerauszüge vorlegen lassen und meine GewA1 entsprechend erstellen (mit Angaben zu(r) vertretungsberechtigten Person(en) unter Vorlage entsprechender Personaldokumente).
Fröhliches Schwitzen am langen Dienstag (Fußball also auf der Heimfahrt aus`m Radio :heul
, der
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Thema: Zweigniederlassung Deutschland mit Hauptniederlassung im Ausland? |
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Hallo Herr Kollege,
ich hatte hier bisher einen solchen Fall, wo eine AG nach schweizerischem Recht bei mir eine Zweigniederlassung angemeldet hat.
Ich habe mir in dem Fall einen HR-Auszug meines Amtsgerichts für die Zweigniederlassung vorlegen lassen, aus dem unter anderem hervorging, dass Person XY Einzelprokura für die Zweigniederlassung erteilt wurde, die ich dann auch als vertretungsberechtigte Person/Betriebsleiter in meine GewA1 eingetragen habe.
Schöne Grüße aus`m schwülwarmen und wolkigen Oderbruch
, der
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Thema: Briefkastengewerbe? |
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Ein freundliches "hallo" in die Runde,
wer nicht nach dem Gewerbearchiv 2007/4 "graben" will, brauch einfach nur nach "22 ZB 07.102" zu googeln, da kriegt man unter anderem auch den kostenlosen Volltext (habe es zurzeit auch mit 10 Briefkastenfirmen zu tun, die polnische und bulgarische Mitbürger bei mir installiert haben, da kam mir das gerade recht...).
Grüße aus`m Oderbruch
, der
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Thema: Gaststättenerlaubnis im Zusammenhang mit einer GmbH |
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Hallo Frau Kollegin,
in Ihrem Fall erhält ja die juristische Person ggf. die Gaststättenerlaubnis, muss also ebenfalls entsprechende Unterlagen vorlegen.
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis sind grundsätzlich durch jeden Geschäftsührer nachzuweisen, da jeder auch vertretungsberechtigt ist.
Das bedeutet für mich, dass auch jeder der Geschäftsführer die entsprechende Gaststättenunterrichtung der IHK nachzuweisen hat.
Ihre IHK führt sogar noch aus, dass ein Nachweis über die Teilnahme an einer Erstbelehrung nach dem IfSG erforderlich ist (Gesundheitsamt).
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter...!
Schöne Grüße aus`m trüben Oderbruch zurück
, ein prima WE wünscht der
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Thema: Bewacher 2 |
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Moin, Frau Kollegin,
steht im Landmann/Rohmer unter Rd.-Nr. 14 zu § 34a:
"Die Erlaubnis ist persönlicher Natur und erlischt mit der Betriebsaufgabe..."
Schönen Tag noch mit möglichst wenig Stress nebst Grüßen aus`m Oderbruch
, der
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Thema: Bewacherregister /Fehler |
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Ein freundliches "hallo" in die Runde,
an blabu:
Hier in Brandenburch geht`s (zumindest bei meinen Fällen) echt fix. Habe die Antwort schon mal in weniger als einer Stunde erhalten.
Problematisch ist es aber mit den Fällen, bei denen ich schon angefragt hatte, als die Schnittstelle noch nicht funktioniert hat. Da kam dann "beantragt" und "Quittierung ausstehend".
Als die Schnittstelle dann freigeschaltet war, habe ich alles gleich nochmal losgejagt, passiert iss aber nix. Steht immer noch das gleiche bei der Zuverlässigkeit drin und als Krönung kann ich da auch nichts mehr machen, da die Fälle dublettengeprüft sind und ich diese demzufolge nicht mehr bearbeiten kann.
Ich habe das zwar dem BWR mitgeteilt (wie üblich waren dazu x-Versuche nötig), auf die Schnelle konnte man mir da auch nicht helfen und wollte mich dann zurückrufen, wenn das Problem gelöst ist. Auf den Rückruf warte ich heute noch...!
an domar:
Eine Benachrichtigung bekommt man derzeit (noch) nicht, ist aber laut Aussage des freundlichen BWR-Mitarbeiters in Arbeit. Wann genau das geschieht, konnte er mir aber auch nicht sagen.
Also, bis auf weiteres immer schön durchklicken...!
Schönen Restarbeitstag noch und viele Grüße aus`m wolkenverhangenen Oderbruch, der
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Thema: Bewacherregister /Fehler |
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Hallo Frau Kollegin,
einfach mal auf den im vorherigen Beitrag genannten Link gehen und "Erstbefüllung Stufe 1 - Behördenregistrierung" anklicken, da findet sich eine Anleitung.
Ich blaube aber nicht, dass das Ihre Sache ist, Sie müssen später im Bewacherregister arbeiten, die Registrierung an sich ist Sache Ihres IT-Administrators (habe noch von keinem Kollegen gehört, dass er das selbst machen musste).
Schönen Tag noch und freundliche Grüße
, der
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Thema: Bewacherregister /Fehler |
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Stimmt!!!
Hatte heute nach X-Versuchen endlich mal jemanden vom BAFA an der Strippe und (oh Wunder) nach ner guten halben Stunde hat`s wieder funktioniert. Selbst die Schnittstelle zum Verfassungsschutz funktioniert jetzt offenbar (mal sehen, wie lange es mit der Rückantwort dauert).
Es geht also steil bergauf mit dem BWR
!
Einen möglichst angenehmen + stressfreien Restarbeitstag
wünscht allen der
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Thema: Bewacherregister /Fehler |
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Hallo zusammen,
vor gut `ner Stunde kam ja nun die Rundmail, dass die Schnittstelle zum BfV zur Verfügung steht (endlich, hurra
).
Also rein ins BWR...!
Jetzt komme ich aber nicht mehr an die mir als Wohnsitzbehörde zugewiesenen Wachpersonen ran, bei denen ich schon die BfV-Anfrage gestartet hatte. Es gibt nur noch Fehlermeldungen.
Funktioniert das bei Euch noch?!
Zum Glück ist bald Feierabend, mir reicht`s für heute!
Schöne Grüße aus`m Osten der Republik
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Thema: Freiberuflich? |
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Hallo Frau Kollegin,
ich würde Deinen "Musiker" zu den Freiberuflern zählen (vgl. Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 14, Rz. 24) Bezüglich der Künstlersozialkasse gibt`s bei euch in NRW den Landesverband der Tonkünstler (dtkv-nrw.de). Ich denke, da kannst Du Dich wegen der Künstlersozialabgabe schlau machen.
Übrigens zählt auch Dein "Entertainer" zu den Freiberuflern, ist ein sog. "Tätigkeitsberuf".
Einen möglichst stressfreien "schladi" noch, der
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Thema: Naturheilpraxis |
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Guten Morgen in die Runde,
kurz und knackig macht`s der Landmann/Rohmer in Rdnr. 60 zu § 6 GewO: "Neben den Ärzten ist die Ausübung der Heilkunde nur den Heilpraktikern gestattet".
Einen möglichst kurzen und stressfreien Restarbeitstag
und ein prima langes Pfingst-WE
wünscht allen der
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Thema: Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe |
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@ Thomas Mischner
Na das ist ja eine "interessante" Interpretation durch den Gesetzgeber selbst...!
Im BbgGastG steht explizit drin, dass neben den RGK-Inhabern auch die "normalen" gewerblichen Gaststättenbetreiber davon ausgenommen sind. Da gibt`s dann auch für den Außenstehenden keine Verständnisprobleme.
Einen möglichst stressfreien Restarbeitstag noch und freundliche Grüße, der
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Thema: Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe |
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Hallo Frau Kollegin,
bei uns in Brandenburg sind die Inhaber "alter" Gaststättenerlaubnisse (selbst aus DDR-Zeiten), wie auch Gaststättenbetreiber nach dem Brandenburgischen GastG (nur noch Anzeige nach § 14 GewO), Inhaber einer entsprechenden Reisegewerbekarte und auch Gaststättenbetreiber aus anderen Bundesländern von der Anzeigepflicht eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) ausgenommen.
In Sachsen sind ja lediglich die Inhaber einer Reisegewerbekarte ausgenommen, also müssten "normale" Gaststättenbetreiber im Umkehrschluss eine solche Gagev anlassbezogen tätigen.
Freundliche Grüße aus`m Oderbruch
, der
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Thema: Gebührenbescheid |
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Hallo zurück, Frau Kollegin
!
Bei uns in Brandenburch sind die Rechtsgrundlagen das Gebührengesetz (GebGBbg) und die Verwaltungsgebührenverordnung des Fachministeriums (MWEGebO). Bei mir "spuckt" das Gewerbeprogramm den entsprechenden Gebührenbescheid mit Rechtsgrundlagen, etc., gleich mit aus.
Bei euch in Bayern denk ich mal ist es das Kostengesetz und dann sicher `ne entsprechende VO dazu, wo die Tarifstellen für den Gewerbebereich enthalten sind.
Freundliche Grüße aus´m trüben und nassen Oderbruch + ein prima WE
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Thema: Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt |
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Hallo Janet,
ist doch in eurem LadÖffZeitG LSA geregelt?!
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 dürfen an Sonn- und Feiertagen unter anderem überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden nach der Entscheidung des Handelstreibenden zum Verkauf angeboten werden.
Wenn sich die Gewerbetreibenden daran gehalten haben, iss doch alles schick
!
Lediglich wenn die Verkaufsstelle am Totensonntag länger geöffnet war, kommst Du in den Owi-Bereich.
Eine Verständnisfrage noch:
Bieten die Gewerbetreibenden außer dem selbst erzeugten Obst noch andere Artikel/Waren zum Verkauf an und, falls ja, in welchem Umfang?
Grüße aus´m Oderbruch
, der
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