Forum-Gewerberecht

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    Kollegen,

ein Briefkasten ist nach § 42 Abs. 2 GewO keine Niederlassung:

Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.

Der Begriff der "unselbständigen Zweigstelle" ist zwar weit gefasst, es muss sich aber um eine Möglichkeit handeln, mit den Geschäftspartner zu kommunizieren. Da ein Briefkasten nur zur Entgegennahme von Medien, nicht aber zum Dialog fähig ist, liegt hier kein stehendes Gewerbe in einer unselbständigen Zweigstelle vor.

Da der Briefkasten auch nicht dem Reisegewerbe (in eigener Person) oder dem Marktgewerbe zugeordnet werden kann, muss eine Gewerbeanzeige für eine "Briefkastenfirma" zurückgewiesen werden.

Jetzt ist aber  Feierabend  



Gepostet am 23.04.2008 um 16:41 von:
Benutzer: Ingolstadt
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