Forum-Gewerberecht

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Hallo erstmal,

Handlungs- und/ oder Formulierungshilfe kann man sich auch im Landmann-Rohmer holen (§ 14 "Beginn" Rnr. 45, S. 66 bis 69).
Zitat: "Die bloße Anmeldung eines Gewerbebetriebes ..., ohne dass Einrichtungen vorhanden oder sonstige Anhaltspunkte für die tatsächliche und ständige Ausübung eines Gewerbebetriebes ersichtlich und erkennbar sind, genügen nicht zur Begründung einer gewerblichen Niederlassung und sind daher auch nicht als Beginn zu werten."

Freundliche Grüße und beste Wünsche
für den Tag mailt VoPi aus der "grünen" Stadt am See.



Gepostet am 19.01.2011 um 13:21 von:
Benutzer: VoPi
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=56368#post56368


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