Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter  |
Ernst

Grünschnabel
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41
04.07.2018 16:51 |
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Solon
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Civil Servant
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Super Tipp!
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42
04.07.2018 16:57 |
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Solon
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Josefine H.

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Meint der § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 WEG auch Wohnungsbaugenossenschaften?
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43
06.07.2018 11:36 |
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Civil Servant
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§ 1 WEG enthält ja nur Begriffsbestimmungen zu der Frage, was Wohnungseigentum ist. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass auch eine Genossenschaft ein solcher Eigentümer sein kann.
Evtl. zielt die Frage aber auch auf etwas anderes ab, nämlich, ob eine solche Genossenschaft erlaubnisbedürftig tätig ist, wenn sie eigenes Wohneigentum verwaltet. Da würde ich nein sagen, denn die Gesetzesmaterialien - namentl. S. 15 der BT Drucksache 18/10190 - vermitteln den nicht ganz überraschenden Eindruck, dass nur die Verwaltung fremden Eigentums erlaubnispflichtig ist.
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44
06.07.2018 14:07 |
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domar
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Bisher habe ich mich kaum mit dieser Thematik auseinandergesetzt.
Es kommt langsam auf mich zu.
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass es immer mehr wird und die Abstände zwischen einzelnen Änderungen immer kürzer. Von daher bleibe ich da locker. Es wäre gut, wenn einige Kolleginnen und Kollegen auch so denken würden.
Es ist nicht meine Arbeit, sondern die Arbeit und des Kreisausschusses........
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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45
10.07.2018 07:19 |
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Josefine H.

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Der Definition nach ist aber auch das "gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern i. S. des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des WEG" erfasst. Also auch Genossenschaften, denke ich.
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46
10.07.2018 07:51 |
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Ernst

Grünschnabel
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Habe mir auch zu diesem Thema schon Gedanken gemacht, bin aber noch nicht zu einem Ergebnis gekommen. Ich habe im Internet eine Muster-Satzung für eine kleine Wohnungsgenossenschaft gefunden.
http://wohnungsgenossenschaften-gruenden...14_Volltext.pdf
Je nachdem wie hoch die Anzahl der Mitglieder ist ....
__________________ M. Ernst
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47
10.07.2018 09:56 |
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Puz_zle
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aus Thüringen,
@Josefine H., @Ernst
eine pauschale Erlaubnispflicht für eingetragene Wohnungsgenossenschaften würde ich hier nicht sehen, denn diese verwalten i. d. R. „nur“ das eigene Wohnimmobilienvermögen der Genossenschaft als juristische Person selbst. Die Genossenschaftsmitglieder dürften m. E. selbst nicht primär Eigentümer an einer konkreten Wohnimmobilie der Genossenschaft sein, sondern nur Anteilseigner am gesamten Genossenschaftsvermögen; sie stehen nicht als (Mit-)-Eigentümer im Grundbuch. In diesem besonderen Vertragsverhältnis gelten vorrangig die Vorschriften des GenG und nicht des WEG.
Nur dann, wenn die Genossenschaft auch für andere Eigentümer die gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwaltung übernimmt, bedarf sie meiner Rechtsauffassung nach der Erlaubnis nach dem künftigen 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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48
12.07.2018 06:57 |
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Josefine H.

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Okay, dem kann ich folgen. Danke für die Hilfe.
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49
12.07.2018 07:43 |
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Civil Servant
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Ich stimme @ Puz_zle ausdrücklich zu.
Wenn im Gesetz von gemeinschaftlichem Eigentum die Rede ist, meint der Gesetzgeber damit, dass das Sondereigentum an Wohnungen ja nur dann Sinn macht, wenn es sich um ein Anwesen mit mehreren Wohnungen handelt, wodurch Eigentum am Grundstück und an einzelnen Wohnungen auseinanderfallen kann. Dann liegt das gemeinschaftliche Eigentum vor. Und wenn ein Dritter diesen gemeinschaftlichen Wohnungsbestand verwaltet, dann wird er/sie ein Fall für den neuen § 34c GewO.
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50
13.07.2018 14:46 |
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Garten

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Hallo in die Runde,
ich habe noch Nachfragen zu dem aktuellen stand der Erbringung von Nachweisen über Weiterbildungen.
Zur Zeit liegt bei mir hier ein Antrag für einen Immobilienmakler auf dem Tisch.
Nachdem ich die ganzen Beiträge und Gesetzesänderungen gelesen habe, ist es also tatsächlich so, dass ich bei Erlaubniserteilung keinen Nachweis über die Weiterbildung verlangen kann?
Faktisch erteile ich die Erlaubnis, gebe den Hinweis zur Weiterbildung und hoffe, dass ich in 3 Jahren etwas geeignetes vorgelegt bekomme??
Vielleicht sind es dumme Fragen, aber ich möchte es nur nicht falsch verstehen.
__________________ Gärtnerin
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51
28.08.2018 09:58 |
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Civil Servant
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So ist es.
Uns lag der Entwurf für eine neue VV zum § 34c vor. Hiernach wird die Frist scharf nach Kalenderjahren berechnet. D. h., alle, die irgendwann im KJ 2018 entsprechend tätig waren, müssen bis 31.12.2020 die Weiterbildung absolviert haben.
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52
28.08.2018 10:27 |
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Garten

Mitglied
 
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für die schnelle Antwort.
Hm also dürfen wir gespannt bleiben, ob in dieser Hinsicht weitere Änderungen kommen.
Schön wäre es, wenn man wenigstens festlegen würde, dass der Gewerbetreibende von sich aus die Nachweise einreichen soll und nicht die Behörde es zuerst anordnen muss.
Aber darauf können wir bestimmt lange warten.
__________________ Gärtnerin
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53
29.08.2018 11:26 |
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Civil Servant
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Das lässt sich meiner Meinung nach mittels Auflage im Erlaubnisbescheid anordnen. Rechtsgrundlage: § §4c Abs. 1 Satz 2 GewO. Wir werden das auf jeden Fall anstreben.
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54
29.08.2018 12:40 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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Makler, Bauträger, Baubetreuer |
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hallo zusammen,
ich hätte da einmal eine blöde Frage...
wenn ich es richtig verstanden habe, müssen die Makler, die eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Nr. 1 haben, die Weiterbildungen auch machen, wenn sie aktuell kein Gewerbe angemeldet haben....
wir haben die angemeldeten Makler nun angeschrieben und oftmals die Rückmeldung erhalten, dass sie ihr Gewerbe abmelden würden, da sie die Tätigkeiten nicht mehr ausüben wollen und keine Weiterbildungen mehr machen wollten ... damit hätten sie aber eine Schubladenerlaubnis und müssten dennoch die Weiterbildungen machen...
wäre es eine Lösung, wenn die Personen das Gewerbe abmelden und zusätzlich die Erlaubnisurkunde quasi freiwillig abgeben? bzw. wenn noch andere Tätigkeiten (Baubetreuer/Bauträger) erlaubt waren, dass der Teil 34c Absatz 1 Nr. 1 GewO gestrichen wird?
Danke für Ihre Denkhilfe!
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55
04.09.2018 15:15 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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So werden wir es wohl praktizieren. Schubladenerlaubnisse dürfte es bei (neu) Wohnimmobilienverwaltern und Immobilienmaklern dann kaum noch geben.
Wird auf die Erlaubnis verzichtet, erlischt sie auch.
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56
04.09.2018 16:08 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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Makler, Bauträger, Baubetreuer |
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@ Civil Servant danke für die Rückmeldung... nehmen sie eine Gebühr dafür, wenn sie den Teilbereich 34c Absatz 1 Nr. 1 GewO streichen?
schönen Feierabend!
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57
04.09.2018 16:49 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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RE: Makler, Bauträger, Baubetreuer |
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Nein, Gebühr kommt nicht in Betracht, denn m. E. fehlt es dafür an einer Rechtsgrundlage in unserer Verwaltungskostenordnung und dem Verwaltungskostengesetz.
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58
05.09.2018 09:29 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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Makler, Bauträger, Baubetreuer |
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unsere Vorschriften haben auch für die Erlaubnis noch keine Gebührentatbestand... nichts desto trotz sollen wir eine Gebühr erheben...
daher dachte ich darüber nach für die Streichung auch eine Gebühr zu nehmen ähnlich wie bei 34i bzw. 34f
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59
05.09.2018 09:44 |
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Stadt Kassel*Fricke
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und
aus Nordhessen
Laut § 15 b Abs. 4 MaBV ist eine Erklärung des Gewerbetreibenden über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ausreichend:
Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
Die Vorlage der Erklärung muss allerdings in einem Bescheid (am besten im Erlaubnisbescheid) angeordnet werden.
Mir erschließt sich leider nicht, warum der Gesetzgeber
in seiner unendlichen Güte und Weisheit die Vorlage dieser Erklärung nicht zwingend vorschreibt (analog der Vorlage des Prüfungsberichts nach § 16 MaBV). Immerhin ist eine Muster-Erklärung der MaBV beigefügt.
Das wäre eine klare Ansage an alle weiterbildungspflichtigen Gewerbetreibenden.
Was mir mehr Kopfschmerzen bereitet ist der Umstand, dass im § 15 b Abs. 1 MaBV folgendes steht:
Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.
Stellt sich die Frage, ob das nur für die Gewerbetreibenden gilt oder auch für die Beschäftigten, denn in Abs. 4 findet sich eine Formulierung, die die Aussage in Abs. 1 konterkariert:
[I]Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau
oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.[I]
Ist der Ausbildungsabschluss nur als erste anerkennungsfähige Weiterbildung zu betrachten oder ersetzt sie auch künftige Weiterbildungsmaßnahmen?
In der MaBVwV sollte auch auf diesen Aspekt eingegangen werden.
Grüße aus Nordhessen
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60
05.09.2018 11:53 |
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