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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

§ 1 WEG enthält ja nur Begriffsbestimmungen zu der Frage, was Wohnungseigentum ist. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass auch eine Genossenschaft ein solcher Eigentümer sein kann.

Evtl. zielt die Frage aber auch auf etwas anderes ab, nämlich, ob eine solche Genossenschaft erlaubnisbedürftig tätig ist, wenn sie eigenes Wohneigentum verwaltet. Da würde ich nein sagen, denn die Gesetzesmaterialien - namentl. S. 15 der BT Drucksache 18/10190 - vermitteln den nicht ganz überraschenden Eindruck, dass nur die Verwaltung fremden Eigentums erlaubnispflichtig ist.



Gepostet am 06.07.2018 um 14:07 von:
Benutzer: Civil Servant
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