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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

@Josefine H., @Ernst

eine pauschale Erlaubnispflicht für eingetragene Wohnungsgenossenschaften würde ich hier nicht sehen, denn diese verwalten i. d. R. „nur“ das eigene Wohnimmobilienvermögen der Genossenschaft als juristische Person selbst. Die Genossenschaftsmitglieder dürften m. E. selbst nicht primär Eigentümer an einer konkreten Wohnimmobilie der Genossenschaft sein, sondern nur Anteilseigner am gesamten Genossenschaftsvermögen; sie stehen nicht als (Mit-)-Eigentümer im Grundbuch. In diesem besonderen Vertragsverhältnis gelten vorrangig die Vorschriften des [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/geng/][COLOR=blue]GenG[/COLOR][/URL
] und nicht des WEG.

Nur dann, wenn die Genossenschaft auch für andere Eigentümer die gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwaltung übernimmt, bedarf sie meiner Rechtsauffassung nach der Erlaubnis nach dem künftigen 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO.



Gepostet am 12.07.2018 um 06:57 von:
Benutzer: Puz_zle
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