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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

 Moin   und     aus Nordhessen

Laut § 15 b Abs. 4 MaBV ist eine Erklärung des Gewerbetreibenden über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ausreichend:

[I]Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.[/I]

Die Vorlage der Erklärung muss allerdings in einem Bescheid (am besten im Erlaubnisbescheid) angeordnet werden.

Mir erschließt sich leider nicht, warum der Gesetzgeber     in seiner unendlichen Güte und Weisheit die Vorlage dieser Erklärung nicht zwingend vorschreibt (analog der Vorlage des Prüfungsberichts nach § 16 MaBV). Immerhin ist eine Muster-Erklärung der MaBV beigefügt.

Das wäre eine klare Ansage an alle weiterbildungspflichtigen Gewerbetreibenden.

Was mir mehr Kopfschmerzen bereitet ist der Umstand, dass im § 15 b Abs. 1 MaBV folgendes steht:
[I]Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.[/I]

Stellt sich die Frage, ob das nur für die Gewerbetreibenden gilt oder auch für die Beschäftigten, denn in Abs. 4 findet sich eine Formulierung, die die Aussage in Abs. 1 konterkariert:

[I]Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau
oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.[I]

Ist der Ausbildungsabschluss nur als [U]erste[/U] anerkennungsfähige Weiterbildung zu betrachten oder ersetzt sie auch künftige Weiterbildungsmaßnahmen?

In der MaBVwV sollte auch auf diesen Aspekt eingegangen werden.

Grüße aus Nordhessen



Gepostet am 05.09.2018 um 11:53 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
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