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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

hallo zusammen,
ich hätte da einmal eine blöde Frage...
wenn ich es richtig verstanden habe, müssen die Makler, die eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Nr. 1 haben, die Weiterbildungen auch machen, wenn sie aktuell kein Gewerbe angemeldet haben....
wir haben die angemeldeten Makler nun angeschrieben und oftmals die Rückmeldung erhalten, dass sie ihr Gewerbe abmelden würden, da sie die Tätigkeiten nicht mehr ausüben wollen und keine Weiterbildungen mehr machen wollten ... damit hätten sie aber eine Schubladenerlaubnis und müssten dennoch die Weiterbildungen machen...
wäre es eine Lösung, wenn die Personen das Gewerbe abmelden und zusätzlich die Erlaubnisurkunde quasi freiwillig abgeben? bzw. wenn noch andere Tätigkeiten (Baubetreuer/Bauträger) erlaubt waren, dass der Teil 34c Absatz 1 Nr. 1 GewO gestrichen wird?

Danke für Ihre Denkhilfe!



Gepostet am 04.09.2018 um 15:15 von:
Benutzer: Stadtverwaltung Frankenthal
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