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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

Das lässt sich meiner Meinung nach mittels Auflage im Erlaubnisbescheid anordnen. Rechtsgrundlage: § §4c Abs. 1 Satz 2 GewO. Wir werden das auf jeden Fall anstreben.



Gepostet am 29.08.2018 um 12:40 von:
Benutzer: Civil Servant
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