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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

Ich stimme @ Puz_zle ausdrücklich zu.

Wenn im Gesetz von gemeinschaftlichem Eigentum die Rede ist, meint der Gesetzgeber damit, dass das Sondereigentum an Wohnungen ja nur dann Sinn macht, wenn es sich um ein Anwesen mit mehreren Wohnungen handelt, wodurch Eigentum am Grundstück und an einzelnen Wohnungen auseinanderfallen kann. Dann liegt das gemeinschaftliche Eigentum vor. Und wenn ein Dritter diesen gemeinschaftlichen Wohnungsbestand verwaltet, dann wird er/sie ein Fall für den neuen § 34c GewO.



Gepostet am 13.07.2018 um 14:46 von:
Benutzer: Civil Servant
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