§ 55a GewO für Tätowierer |
JaKo

Jungspund

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§ 55a GewO für Tätowierer |
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Hallo liebe Mitstreiter ,
mich erreichte die Frage, ob anlässlich eines Festivals (ohne Festsetzung) eine Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht für einen Tätowierer möglich ist.
Meine Recherchen waren bisher nicht erfolgreich und ich hoffe auf Eure Unterstützung.
Vielen Dank vorab und viele Grüße aus Brandenburg
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1
29.04.2025 11:34 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
die Festsetzung der Veranstaltung ist kein entscheidendes Kriterium. Da sich die Vorschrift (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) aber nur auf das Feilbieten von Waren bezieht, ist das nicht möglich.
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2
29.04.2025 12:51 |
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Solon
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JaKo

Jungspund

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Themenstarter
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§ 55a GewO für Tätowierer |
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Prima, herzlichen Dank!
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3
29.04.2025 13:15 |
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Adidas
Eroberer
  

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ist es nicht so, dass wenn eine marktrechtliche Festsetzung gilt - also der Titel IV der Gewerbeordnung - so finden Titel II und Titel III keine Anwendung? Also wäre eine Reisegewerbekarte gar nicht erst erforderlich...
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4
29.04.2025 13:37 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Dazu müsste das Festival aber einem der festsetzungsfähigen Veranstaltungstypen entsprechen.
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5
29.04.2025 13:54 |
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Adidas
Eroberer
  

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oben steht ja "ohne Festsetzung" upsi... Überlesen
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6
29.04.2025 14:00 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As


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Moin! Es käme doch aber die Befreiung nach § 55a (2) GewO in Frage. Und hier darf die Behörde, auf Antrag, für besondere Verkaufsveranstaltungen, Ausnahmen vom Erfordernis der RGK zulassen. Wenn er also keine RGK hat, würde ich, nach Prüfung der Art der Veranstaltung, möglicherweise die Ausnahme erstellen.
Prinzipiell dürfen ja Tätowierer im Reisegewerbe tätig sein.
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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7
12.05.2025 10:47 |
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