§ 38 GewO überwachungsbedürftiges Gewerbe KFZ Handel |
Solon
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Helbig
Jungspund
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Hallo Fini469,
versuchen kann man es. Legen die Gewerbetreibenden die Unterlagen jedoch nicht vor, muss die Behörde die Auskünfte von Amts wegen einholen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 GewO)
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31.05.2017 15:07 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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wenn ich Fini richtig verstanden habe, sind die Betriebe teilweise schon länger angemeldet und bei der Anmeldung wurden die Unterlagen nicht angefordert... dann würde ich es jetzt nicht mehr versuchen, sondern die Unterlagen gleich von Amts wegen einholen... laut Gesetz heißt es ja "bei Erstattung"...dass heißt für mich auch gleichzeitig und nicht nach längerer Zeit....
bevor ich die Betroffenen anschreiben muss und zugegeben muss, das es bislang versäumt wurde, wäre diese Variante bestimmt auch schneller
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31.05.2017 16:50 |
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Roesje
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Ich hatte das nach Sachgebietsübernahme auch. Der § 38 wurde fast 40 Jahre von meinen Vorgängern nicht vollzogen.
Bei den aktuellen Betrieben habe ich daher v.A.w. die Auszüge eingeholt, um die Akten zu vervollständigen. Zum Glück war nie ein Fall dabei, wo sich im Nachhinein eine Unzuverlässigkeit ergeben hätte...das wäre sonst sehr peinlich gewesen, aber eine soche quasi nicht vorhandene Vollzugspraxis ist - soweit ich das bisher erlebt habe - leider in vielen Behörden Standard bzw. Standard gewesen
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__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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4
02.06.2017 08:40 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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@ roesje:
ich glaube vor 40 Jahren gab es den § 38 GewO noch gar nicht
aber ansonsten stimme ich zu... es kommt auch immer auf den Sachbearbeiter an wie was vollzogen wird...
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06.06.2017 13:38 |
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Fini469
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Themenstarter
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vielen Dank für die Antworten bisher
Weiß denn vielleicht jemand, seit wann es den § 38 GewO überwachungsbedürftiges Gewerbe gibt ???
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6
06.06.2017 13:41 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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§ 38 GewO überwachungsbedürftiges Gewerbe |
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okay, Roesje... sie hatten wohl recht... den § 38 GewO gibt es wohl doch schon ewig und wurde vor Jahren nur novelliert... ich hatte im Hinterkopf, dass er damals neu eingefügt wurde... ist ja auch schon lange her...sorry
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7
06.06.2017 13:58 |
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Roesje
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@Stadtverwaltung Frankenthal: Kein Problem! Ich hatte das jetzt auch nicht auf dem Schirm und habe nur gemutmaßt, wie lange der eine Vorgänger auf meinem Platz saß
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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8
19.06.2017 15:15 |
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SEberhagen
Mitglied
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RE: § 38 GewO überwachungsbedürftiges Gewerbe KFZ Handel |
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Ich habe eine Gewerbeanmeldung von dem Jahr 2000 vorliegen.
Hier fehlt das Führungszeugnis. Das zuständige Gewerbeamt teilt mit als Fachaufsicht mit, dass die Einholung dessen von Amts wegen problematisch sei, da die Gewerbetreibende über 80 Jahre alt ist und nicht im Einwohnermeldeverzeichnis verzeichnet.
Wie würden Sie hier vorgehen? Da ich die Stelle erst seit ein paar Wochen besetze, bin ich um jeden Hinweis dankbar.
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21.12.2017 07:41 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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@SEberhagen,
Wenn die Gewerbetreibende bereits über 80 Jahre alt ist und - aus welchen Gründen auch immer - einwohnermelderechtlich nicht registriert, sowie das Gewerbe von 2000 ist, würde ich bei der Gewerbetreibenden erst mal nett nachfragen, ob das Gewerbe überhaupt noch ausgeübt wird. Evtl. wurden hier Anzeigepflichten missachtet/vergessen.
Ich hatte hier auch des öfteren den Fall, dass Gewerbemeldungen generell falsch oder überhaupt nicht ins elektronische Gewerberegister übernommen wurden...und unsere Umstellung muss so in den Jahren 2000/2001 gemacht worden sein ;-).
Das sah dann so aus...es wurden Anmeldungen elektronisch erfasst, aber die Abmeldungen nicht oder Ummeldungen als Anmeldung etc. = falsche/fehlende Daten im System.
Außerdem musste ich feststellen, dass Anzeigepflichten von unserer Behörde nie durchgesetzt wurden, es wurde einfach nur das an Meldungen entgegengenommen, was freiwillig von den Leuten aus kam...heißt: Ich hatte etliche Karteileichen und etliche Falschmeldungen im Register.
Ergo: Habe ich "alte" Gewerbefälle einfach angeschrieben (Überprüfung des Gewerberegisters) und nett nachgefragt, ob das Gewerbe noch so wie gemeldet besteht und sehr viele Karteileichen damit rausfiltern können.
Sollte sich herausstellen, dass die Gewerbetreibende tatsächlich noch so wie angemeldet tätig ist, dann würde ich um einwohnermelderechtliche Klärung bitten und mir dann den Auszug v.A.w. besorgen oder von der Gewerbetreibenden erbitten.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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21.12.2017 09:17 |
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SEberhagen
Mitglied
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Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort.
Was kann ich machen, wenn keine Reaktion der Gewerbetreibenden kommt, das Gewerbe aber offensichtlich ausgeübt wird?
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21.12.2017 09:22 |
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Engelchen
Haudegen
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,
die Adresse ist meines Wissens eine "Kann-Angabe" beim Beantragen eines BZR/GZR Auszuges ... man kann auch "unbekannt" ankreuzen. Dementsprechend würde ich einfach die Auszüge von Amts wegen anfordern (machen wir über informju.de) und gut
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27.12.2017 09:24 |
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Borussenfan
Foren As
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Hänge mich hier mal dran.
Wie macht ihr das denn bei überwachungsbedürftigen Gewerben, wenn der Inhaber gerade aus dem Ausland zugezogen ist oder im Falle einer juristischen Person, als GF seinen Wohnsitz im Ausland hat. Für die neu gegründete jP macht es ja keinen Sinn, einen GZR anzufordern.
Gibt es hier eine zentrale Stelle, an die sich die Gewerbetreibenden bzw. Anmeldenden wegen eines Führungszeugnisses und eines GZR in ihrem Heimatland wenden können.
Habe hierzu bislang nichts gefunden.
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16.01.2018 14:13 |
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beatrixknafla
Grünschnabel
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überwachungsbedürftiges Gewerbe |
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Hallo,
häufig bekomme ich Gewerbeanzeigen von den Gemeinden, in denen die Tätigkeit nur sehr oberflächlich oder gar nicht beschrieben ist, wie z.B. "Online-Handel". Oder "Handel mit Waren aller Art". Das könnte ja fast alles sein...
Ich kann so nicht wissen , ob es sich evt. um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe nach § 38 GewO handelt. Auch der Umfang des Handelns mit Gebrauchtwaren ist nie eindeutig. Was macht ihr in diesem Fall? Danke schon mal!
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22.05.2019 10:34 |
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ernie
Tripel-As
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RE: überwachungsbedürftiges Gewerbe |
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Ich habe eine Rundmail an die Gemeinden geschickt mit folgendem Hinweis:
"bei der Anzeige und Erfassung von gewerblichen Tätigkeiten in Migewa bitte ich folgendes zu beachten:
• Angabe der genauen Tätigkeit; allgemein gehaltene Angaben wie „ Handel mit Waren aller Art“ sind nicht ausreichend. Die Angabe ist für die Beurteilung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind erforderlich."
Das funktioniert so einigermaßen...
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22.05.2019 11:06 |
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Engelchen
Haudegen
Dabei seit: 13.05.2011
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Ich schließe mich der Äußerung von ernie an ... auch ich habe bereits mehrere Rundmails an alle meine Gemeinden geschrieben und auf die GewAnzVwV verwiesen.
Danach wurde es deutlich besser und es gab konkretere Bezeichnungen. Mittlerweile treten wieder Einzelfälle auf (durch SB-Wechsel in den Bürgerämtern). Da rufe ich einfach an und frage nach bzw. bitte darum, die Meldung nachträglich zu konkretisieren und erkläre den Hintergrund ... klappt in der Regel ganz gut und prägt sich bei den SB auch ein.
Wenn der Gewerbetreibende nicht mitspielt und es bei partout bei "Waren aller Art" belassen will, wird er eben überprüft
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23.05.2019 13:17 |
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Daniel Boden
Mitglied
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Guten Morgen zusammen,
ich habe hier einen Gewerbetreibenden der PKW verkaufen möchte. Bisher konnte er mir keinen GZRoder FZ vorlegen. Ich weiß aber aus der Vorgängerkommune, dass es einen Eintrag im FZ wegen Unterschlagung hat aus Mitte 2018. Nun stellt sich für mich eigentlich generell mal die Frage:
- wonach beurteile ich eigentlich, ab wann jemand nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt?
Ich danke Euch jetzt schon für die Antworten
Beste Grüße
Daniel
__________________ - Fus Ro Dah -
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28.01.2021 07:49 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Hallo
so ganz allgemein:
https://de.wikipedia.org/wiki/Zuverl%C3%A4ssigkeit_(Recht)
(Der Link klappt nicht so, wie ich das will...unter Zuverlässigkeit (Recht) ist der Text, den ich eigentlich zugänglich machen wollte
)
Ergibt sich also aus manchen Rechtsvorschriften (s. §§ 34 ff. GewO) und vor allem aus der Rechtsprechung.
Zum Fall:
Wenn der Gewerbetreibende seiner Pflicht nach § 38 GewO zur Beantragung BZR/GZR nicht nachkommt, dann die Dinger v.A.w. beantragen.
Nach Sichtung der Auszüge bei Eintragungen, wie z.B. der Unterschlagung, die Strafakte/Urteil von der Staatsanwaltschaft anfordern, sichten.
Wenn die Unterschlagung mit Gewerbebezug erfolgte, ist eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit glasklar.
Wenn der Gewerbebezug nicht da ist, kann je nach Sachverhalt, aber natürlich trotzdem eine Unzuverlässigkeit vorhanden sein.
Verwertungsverbote beachten, ggf. zusätzliche Abfragen nach lfd. Verfahren bei Polizei bzw. LKA anstoßen und ggf. die Eröffnung eines GU-Verfahrens nach § 35 GewO in Betracht ziehen.
Vielleicht auch einfach mal durchgoogeln. Auf die Schnell konnte ich das Urteil vom VG Würzburg (betrifft auch KFZ-Handel) finden:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...CookieSupport=1
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Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Roesje: 28.01.2021 12:27.
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28.01.2021 12:25 |
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C.Stapler
Doppel-As
Dabei seit: 01.06.2006
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Hallo Aus dem Vogelsberg,
im § 35 GewO kannst du vieles über die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreiben finden und dem entsprechend deinen Sachverhalt, wie heißt es so schö, subsumieren.
Gruß
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28.01.2021 14:34 |
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Daniel Boden
Mitglied
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Ich danke vielmals für die Hilfen :-) Ein schönes Wochenende!
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29.01.2021 11:18 |
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