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» § 38 GewO überwachungsbedürftiges Gewerbe KFZ Handel «

Hallo  smile  

so ganz allgemein:

[URL]https://de.wikipedia.org/wiki/Zuverl%C3%A4ssigkeit_[/URL](Recht)

(Der Link klappt nicht so, wie ich das will...unter Zuverlässigkeit (Recht) ist der Text, den ich eigentlich zugänglich machen wollte    )

Ergibt sich also aus manchen Rechtsvorschriften (s. §§ 34 ff. GewO) und vor allem aus der Rechtsprechung.


Zum Fall:
Wenn der Gewerbetreibende seiner Pflicht nach § 38 GewO zur Beantragung BZR/GZR nicht nachkommt, dann die Dinger v.A.w. beantragen.
Nach Sichtung der Auszüge bei Eintragungen, wie z.B. der Unterschlagung, die Strafakte/Urteil von der Staatsanwaltschaft anfordern, sichten.

Wenn die Unterschlagung mit Gewerbebezug erfolgte, ist eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit glasklar.

Wenn der Gewerbebezug nicht da ist, kann je nach Sachverhalt, aber natürlich trotzdem eine Unzuverlässigkeit vorhanden sein.

Verwertungsverbote beachten, ggf. zusätzliche Abfragen nach lfd. Verfahren bei Polizei bzw. LKA anstoßen und ggf. die Eröffnung eines GU-Verfahrens nach § 35 GewO in Betracht ziehen.

Vielleicht auch einfach mal durchgoogeln. Auf die Schnell konnte ich das Urteil vom VG Würzburg (betrifft auch KFZ-Handel) finden:

[URL]https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N
-21019?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1[/URL]



Gepostet am 28.01.2021 um 12:25 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=119360#post119360


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