ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? |
gmg
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In dem Zeitungsartikel habe ich gelesen:
Zitat on
Die in einem Spielautomaten in der Spielothek in der Langen Straße entdeckte Software sei nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, die für die Vergabe der Prüfsiegel zuständig ist, genehmigt,....
Zitat off
Grüße
__________________ gmg
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141
11.09.2009 08:52 |
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Solon
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Solon
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von TM
PS: und Novoline 2 sieht anderst aus. |
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Richtig.
Wenn Du die Lupe benutzt, kannst Du erkennen , um welches Gerät es ging.
Grüße
__________________ gmg
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143
11.09.2009 09:35 |
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r2d2
Tripel-As
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Zitat: |
Original von jasper
gmg,
Kollateralschaden?
Du verwechselt mal wieder Ursache und Wirkung!
Solch ein Kollateralschaden basiert auf den Gummiparagrafen der Spielverordnung (Kasseninhalt bei langfristiger Betrachtung, usw.), der Unfähigkeit der PTB ausschließlich überprüfbare und gegen Veränderung gesicherte Glückspielgeräte zuzulassen und der „Kunst“ der Herstelleraufsteller aus diesen "Sicherheitslücken" von BMWi und PTB ihren ganz persönlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Automatenaufstellern zu schaffen.
Warum sollten das „Freischalten“ von werksmäßig hinterlegten Auszahlquoten an PTB- zugelassenen Geräten, ein alleiniges Privileg der Herstelleraufsteller sein? Gleiches Recht für alle!
gmg,
versuch doch mal über Deinen Tellerrand „des steuerrechtlichen Problem“ hinweg zu schauen. Denn da gibt es u.a. noch den Rechtsbruch des unlauteren Wettbewerbs! |
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Ins Zentrum getroffen!
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144
11.09.2009 09:42 |
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Meike
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Hallo gmg,
schade, dass Du nicht die Rechtsgrundlagen angibts zu Deinen Empfehlungen/Tips.
Wenn Du z.B. den Tip gibst, dass Geldspielgeräte geöffnet werden sollen,
müsstest Du locker erklären können, nach welcher Rechtsgrundlage wer das Öffnen
der Tür eines Geldspielgeräts von wem fordern kann.
Das mag für Dich vielleicht etwas kleinkariert erscheinen, aber stell Dir vor ein
Ordnungsamtsmitarbeiter würde auf Dich hören und das machen, was Du sagst.
Dann würde vielleicht eine Aufsicht sagen, dass sie keinen Schlüssel hat und dann?
Oder der Aufsteller ist zufälliger Weise da und sagt "Nein", und dann?
Nehmen wir als Beispiel des §29 GewO, da steht sehr genau drin wer von wem was zur Erfüllung welchen Zwecks fordern darf.
Wenn man etwas fordert, auch wenn man es als notwendig erachtet und es ergibt sich aus dem
Gesetz aber nicht so, dann kann es zu Beschlußlagen kommen wie beim VG Mainz, vom 25.08.2008, 6 L 640/08.MZ.
Das Bundesverfassungsgericht urteilt bei der Zulässigkeit vom Betreten von Räumen und den dortigen Prüfungen und Besichtigungen auch sehr einheitlich.
Auch wenn es Dir nicht so liegt, solltest Du vielleicht ab und an ins Gesetz oder die Rechtsprechung schauen, bevor Du Tips gibst.
Das würde dann vielen Irritationen abhelfen.
Gruß
Meike
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145
11.09.2009 16:14 |
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rosebud
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grüsse
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146
12.09.2009 00:11 |
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dieter116
König
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Zitat: |
Original von dieter116
hallo, gmg auch wenn das Posting entfernt wurde, haben es einige gelesen.
Dazu Fragen:
Wie begründen die NSM Anwälte den 'Computerbetrug' ?
Wodurch werden also die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllt ?
Insbesondere der Punkt Vermögensschaden.
Das werden Sie dir ( und auch Meike ) doch wohl mitgeteilt haben.
Sieht der Hersteller hier einen Verstoss gegen die SpVO , wenn ja warum ?
Warum kann ein Angestellter des OA die Öffnung eines Gerätes verlangen ?
Welche Rechtsverordnung ermächtigt ihn ?
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Gmg könnzest Du diese Fragen nun mal beantworten !
Du hast doch von NSM die Antworten bekommen.
Und TM, das es sich nicht um einen Novo handelt sehe ich selbst.
Ich erkenne nur ein adp Ergoline Gehäuse, aber wenn ihr das besser erkennt, was für ein Gerät ist es genau?
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147
12.09.2009 06:03 |
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TM
Doppel-As
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hi dieter,
nun nochmal langsam.
das thema hier z.Zt. ist manipulierte software auf Novoline 2 Festplatten
und im finstern walde hat man im april ein gerät (hersteller spielt keine rolle)
beschlagnahmt und zur anzeige gebracht welches vermutlich statt CC3 noch
CC2 als softwarestand hatten.
und dann wurden auch noch drei Trendy verhaftet.
zu lesen:
Auch in der Spielothek in der Sonnewalder Straße stießen die Kontrolleure auf Gesetzesverstöße. So sind bei sogenannten Fun-Spielen Rabatte gewährt worden: ein Spiel für 50 Cent, drei Spiele für ein Euro, sechs Spiele für zwei Euro. „Das ist verboten“, so Stellmach, der sofort anwies, die drei Spielgeräte auszustellen.
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ich denke die meißten verstehen was ich meine.
gruss TM
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149
12.09.2009 10:35 |
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Corleis
Routinier
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Zitat: |
Herzberger Polizei beschlagnahmt Automat in Spielothek Herzberg Mitarbeiter des Finsterwalder Ordnungsamtes kontrollierten dieser Tage die beiden Spielotheken der Stadt. Dabei ist ein Geldspielautomat mit einer unzulässigen Software gefunden worden. Das Gerät wurde noch während der Kontrolle von der Polizei beschlagnahmt und versiegelt. 03.04.2009 [url=http://www.lr-online.de/regionen/Herzberg-Herzberg-Elbe-Elster-Polizei
-Spielothek-Ordnungsamt;art1056,2470422,B?bn=1232859][/url]
Die in einem Spielautomaten in der Spielothek in der Langen Straße entdeckte Software sei nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, die für die Vergabe der Prüfsiegel zuständig ist, genehmigt, erklärte Frank Stellmach, der die Kontrolle leitete. Er habe den Verdacht, dass es sich um ein illegal betriebenes Geldspielgerät handele. Aus welchen Gründen die betreffende Software verboten ist, sei ihm nicht bekannt.
Der Betreiber der betreffenden Spielothek habe nichts von der verbotenen Software auf einem seiner Spielgeräte gewusst, versicherte er. „Ich werde vom Hersteller der Geräte regelmäßig aufgefordert, eine neue Software aufzuspielen. Ich muss davon ausgehen, dass hier alles mit rechten Dingen zugeht.“ Ob und wer hier inwieweit mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, wird jetzt ein Ermittlungsverfahren ergeben. Zunächst gibt es eine Anzeige gegen Unbekannt.
Auch in der Spielothek in der Sonnewalder Straße stießen die Kontrolleure auf Gesetzesverstöße. So sind bei sogenannten Fun-Spielen Rabatte gewährt worden: ein Spiel für 50 Cent, drei Spiele für ein Euro, sechs Spiele für zwei Euro. „Das ist verboten“, so Stellmach, der sofort anwies, die drei Spielgeräte auszustellen. In beiden Spielotheken sind die Betreiber aufgefordert worden, die Trennwände zwischen den Spielautomaten zu verlängern. „Jeder Besucher soll nur an zwei Geräten gleichzeitig spielen dürfen – so will es der Gesetzgeber“, erläuterte der Mann vom Ordnungsamt. Den Betreibern werden zwei Wochen Zeit gegeben, die Trennwände zu verändern. In beiden Spielotheken ist offensichtlich auch gegen das Rauchverbot verstoßen worden: In der Sonnewalder Straße sind die Kontrolleure gleich mit einem vollen Aschenbecher vom Vortag begrüßt worden, in der Langen Straße stand ein Ascher an jedem Spielgerät.
Verstöße gegen die Prüfpflicht der Spielautomaten sind dagegen nicht festgestellt worden – alle Spielgeräte trugen ein gültiges TÜV-Siegel, das allerdings alle zwei Jahre neu vergeben werden muss. |
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Falsche Programmversion,Rabatte am Trendy und dann noch:Aschenbecher!!!
Es ist mir eine Herzensangelegenheit zu betonen, daß wir ehrlichen Aufsteller uns von solchen kriminellen Machenschaften distanzieren und so etwas aufs schärfste verurteilen!
Im Ernst: Können die Damen und Herren von der Polizei und dem Ordnungsamt bitte sofort aufhören unsere Steuergelder zu verschwenden und sich um die echten Probleme kümmern.
Sollte bei den zuständigen Stellen arbeitsbedarf bestehen, gibt dieser Treat genügend Hinweise, wo Kontrollen anzusetzen wären.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Corleis: 12.09.2009 14:25.
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150
12.09.2009 14:24 |
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gmg
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Zitat: |
Original von dieter116
Zitat: |
Original von dieter116
hallo, gmg auch wenn das Posting entfernt wurde, haben es einige gelesen.
Dazu Fragen:
Wie begründen die NSM Anwälte den 'Computerbetrug' ?
Wodurch werden also die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllt ?
Insbesondere der Punkt Vermögensschaden.
Das werden Sie dir ( und auch Meike ) doch wohl mitgeteilt haben.
Sieht der Hersteller hier einen Verstoss gegen die SpVO , wenn ja warum ?
Warum kann ein Angestellter des OA die Öffnung eines Gerätes verlangen ?
Welche Rechtsverordnung ermächtigt ihn ?
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Gmg könnzest Du diese Fragen nun mal beantworten !
Du hast doch von NSM die Antworten bekommen.
Und TM, das es sich nicht um einen Novo handelt sehe ich selbst.
Ich erkenne nur ein adp Ergoline Gehäuse, aber wenn ihr das besser erkennt, was für ein Gerät ist es genau? |
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Nein, Dieter !
Computerbetrug
Ich kann nicht.
Selbst wenn ich es könnte, würde ich es wegen z. Zt. wahrscheinlich laufender Verfahren ( vgl. Schreiben NSM vom 18. 08. 2009) nicht machen.
Kontrolle
In den Wortbeiträgen gibt es z. Zt. NICHTS, was nicht vorhersehbar gewesen wäre.
Für alle diese Argumentationsketten sind Lösungen angedacht.
Mal wieder teilweise ganz einfache Lösungen !
Diese Lösungen sind sicherlich juristisch geprüft worden.
Schön, dass ihr nicht drauf kommt.
Wird bestimmt Überraschungen geben.
NSM wird wohl langsam erwachsen.
§ 284 StGB
Da sage ich nichts.
Da gibt es hier ja eine Spezialistin. Hoffentlich...
Und ich habe nie behauptet, dass Meike mit "NSM Anwälten" gesprochen hat.
Grüße
__________________ gmg
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151
12.09.2009 18:02 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Corleis
Zitat: |
Herzberger Polizei beschlagnahmt Automat in Spielothek Herzberg Mitarbeiter des Finsterwalder Ordnungsamtes kontrollierten dieser Tage die beiden Spielotheken der Stadt. Dabei ist ein Geldspielautomat mit einer unzulässigen Software gefunden worden. Das Gerät wurde noch während der Kontrolle von der Polizei beschlagnahmt und versiegelt. 03.04.2009 [url=http://www.lr-online.de/regionen/Herzberg-Herzberg-Elbe-Elster-Polizei
-Spielothek-Ordnungsamt;art1056,2470422,B?bn=1232859][/url]
Die in einem Spielautomaten in der Spielothek in der Langen Straße entdeckte Software sei nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, die für die Vergabe der Prüfsiegel zuständig ist, genehmigt, erklärte Frank Stellmach, der die Kontrolle leitete. Er habe den Verdacht, dass es sich um ein illegal betriebenes Geldspielgerät handele. Aus welchen Gründen die betreffende Software verboten ist, sei ihm nicht bekannt.
Der Betreiber der betreffenden Spielothek habe nichts von der verbotenen Software auf einem seiner Spielgeräte gewusst, versicherte er. „Ich werde vom Hersteller der Geräte regelmäßig aufgefordert, eine neue Software aufzuspielen. Ich muss davon ausgehen, dass hier alles mit rechten Dingen zugeht.“ Ob und wer hier inwieweit mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, wird jetzt ein Ermittlungsverfahren ergeben. Zunächst gibt es eine Anzeige gegen Unbekannt.
Auch in der Spielothek in der Sonnewalder Straße stießen die Kontrolleure auf Gesetzesverstöße. So sind bei sogenannten Fun-Spielen Rabatte gewährt worden: ein Spiel für 50 Cent, drei Spiele für ein Euro, sechs Spiele für zwei Euro. „Das ist verboten“, so Stellmach, der sofort anwies, die drei Spielgeräte auszustellen. In beiden Spielotheken sind die Betreiber aufgefordert worden, die Trennwände zwischen den Spielautomaten zu verlängern. „Jeder Besucher soll nur an zwei Geräten gleichzeitig spielen dürfen – so will es der Gesetzgeber“, erläuterte der Mann vom Ordnungsamt. Den Betreibern werden zwei Wochen Zeit gegeben, die Trennwände zu verändern. In beiden Spielotheken ist offensichtlich auch gegen das Rauchverbot verstoßen worden: In der Sonnewalder Straße sind die Kontrolleure gleich mit einem vollen Aschenbecher vom Vortag begrüßt worden, in der Langen Straße stand ein Ascher an jedem Spielgerät.
Verstöße gegen die Prüfpflicht der Spielautomaten sind dagegen nicht festgestellt worden – alle Spielgeräte trugen ein gültiges TÜV-Siegel, das allerdings alle zwei Jahre neu vergeben werden muss. |
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Falsche Programmversion,Rabatte am Trendy und dann noch:Aschenbecher!!!
Es ist mir eine Herzensangelegenheit zu betonen, daß wir ehrlichen Aufsteller uns von solchen kriminellen Machenschaften distanzieren und so etwas aufs schärfste verurteilen!
Im Ernst: Können die Damen und Herren von der Polizei und dem Ordnungsamt bitte sofort aufhören unsere Steuergelder zu verschwenden und sich um die echten Probleme kümmern.
Sollte bei den zuständigen Stellen arbeitsbedarf bestehen, gibt dieser Treat genügend Hinweise, wo Kontrollen anzusetzen wären.
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Einspruch Corleis !
Ein Geldspielgerät mit einer nicht von der PTB zugelassenen Softwareversion zu entdecken, halte ich für eine hervorragende Leistung des entsprechenden Ordnungsamtes !
Liegt dieser Ort nicht in Brandenburg ?
Gab es hier nicht mal einen Beitrag zu der landesweiten Begehung in Brandenburg 2009 ?
Gab es hier nicht mal einen Beitrag zu ADP-Geräten mit verfirsteter Software ?
Grüße
__________________ gmg
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152
12.09.2009 18:09 |
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dieter116
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Ich wurde von einem Berater des Hauses NSM Löwen angesprochen, der wohl mit Dir telefoniert hatte. Dieser Anrufer hatte wohl versucht, die (natürlich ebenfalls irrige) Ansicht der Justiziare des Hauses NSM Löwen bei Dir vorzubringen. Diese Justiziare sehen sehr wohl die Voraussetzungen des § 284 StGB als erfüllt an. Überzeugen können hat er Dich wohl nicht.
Das ist der Originaltext, also nicht direkt mit Anwälten von NSM , aber fast.
gmg, aber die Ansicht der Justiziare von NSM , kannst Du hier doch wiedergeben ohne dich auf ein laufendes Verfahren zu berufen.
Finsterwalde liegt in Brandenburg.
Hier ging es mir auch eher um die Vorgehensweise.
Nicht OA verlangt Geräteöffnung sondern Polizei versiegelt es.
Leider liess sich das Gerät auch mit Lupe nicht eindeutig identifizieren, aber es konnte hier ja jemand.
Dann sieht man ja, ob es verfrister Software sein könnte.
( Auch auf diese Firma soll das zutreffen, was für die andere gelten soll.)
Welches war es denn nun ?
Bie den Unterhaltungsgeräten ist die SpVO wohl etwas über das Ziel herauseschossen, dafür fehlt es woanders.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von dieter116: 12.09.2009 19:37.
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153
12.09.2009 19:36 |
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Corleis
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154
12.09.2009 20:33 |
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TM
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hallo gmg ,
du weißt schon, wie das ermittlungsverfahren dort ausgeht,es wird eingestellt und das mit Recht.
Schade für die dann frustierten Beamten,da wäre noch etwas Aufklärung nachzuholen.
1.die preiseinstellung beim trendy ist zum glück noch nicht vorgeschrieben.
2.ein nicht ganz aktueller softwarestand wiegt kaum schwerer als eine versäumte ASU ,(die abgaswerte sind meißtens noch in ordnung).
fast jeden monat kommen neue updates ,manipulationsschutz,geräteprüfung
wenn dann mal update verschlafen wird ist das zu verstehen.
es ist auch nicht so das der vohergehende softwarestand wegen illegalen
glückspiel geändert wird.
Ein Siegel hätte gereicht dann klappts beim nächstenmal.
............................................................
hallo dieter,
nein,ich hab nicht schärfere augen wie du,
ich stell mir das szenario nur anders vor :
landesweite spielhallenbegehung in brandenburg wegen umsetzung
der neuen spielverordnug,
da wurden auch polizeibeamte dazu genommen.
die truppe kommt in die spielhalle mit checkliste in der hand :
abstände kontrollieren ,zulassung-karte kontollieren
checksumme und programmstand kontrolieren
auweh, aufsteller hat gepennt noch CC2 drauf.
...........................................................................
.........................
was du vermutest hätte so nicht festgestellt werden können.
aber dann wäre wirklich finster im walde.
TM
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TM: 12.09.2009 22:27.
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155
12.09.2009 22:01 |
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Meike
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Hallo Dieter,
damit sich auch hier nichts Falsches festsetzt, mit mir hat sich niemand von NSM
"über die Voraussetzungen vom §284 StGB" unterhalten.
Gruß an alle,
einige wissen es hier schon. Ich reagiere sehr ungehalten, wenn Menschen veröffentlichen/verbreiten
worüber sie oder man sich angeblich mit unterhalten habe.
Lügen mag ich überhaupt nicht!
Daher sollten einige Herrschaften hier Rundmails/Rundtelefonate
zu angeblich aufgebauten Kontakten,
zu angeblich geführten Sachverhaltsgesprächen
oder ähnlichen
unterlassen.
Gmg,
um es noch mal auf einen einfachen Punkt zu bringen.
Du bist der einzige hier, der Empfehlungen / Tips gibt, welche zudem eine extrem niedrige
Halbwertzeit haben und grundsätzlich über Deine "Meinungsfreiheit", anstatt über Tatbestands-
merkmale oder Rechtsprechung begründet werden - siehe u.a. den Beitrag 70 in diesem Thema.
Beantworte doch einfach mal die Frage zu Deinem letzten Tip.
Nach welcher Rechtsgrundlage darf wer, von wem die Öffnung einer Geldspielgerätetür verlangen,
um ein Herstellersiegel zu überprüfen?
Gruß
Meike
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156
13.09.2009 05:56 |
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dieter116
König
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Ich wurde von einem Berater des Hauses NSM Löwen angesprochen, der wohl mit Dir telefoniert hatte. Dieser Anrufer hatte wohl versucht, die (natürlich ebenfalls irrige) Ansicht der Justiziare des Hauses NSM Löwen bei Dir vorzubringen. Diese Justiziare sehen sehr wohl die Voraussetzungen des § 284 StGB als erfüllt an. Überzeugen können hat er Dich wohl nicht.
Zitat: |
Original von Meike
Hallo Dieter,
damit sich auch hier nichts Falsches festsetzt, mit mir hat sich niemand von NSM
"über die Voraussetzungen vom §284 StGB" unterhalten.
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Gut, wenn du das sagst, es liest sich aber so aus dem von mir zitierten Beitrag heraus.
TM nochmal, ich habe nicht wegen einer angeblich manipulierten Software den Finsterwalde-Beitrag gepostet, sondern wollte auf den Ablauf der Überprüfungmassnahmen von OA und Polizei hinweisen.
( OA prüft von aussen, Polizei versiegelt)
Das aber auch bei diesem Hersteller das Gleiche laufen soll, wie bei den Novos ist inzwischen vielen bekannt.
Auch als die Programme noch im Eprom waren , soll es Spezialversionen für seine Spielotheken gegeben haben.
( Will mich mal vorsichtig ausdrücken. )
Man soll Datenbanken bei einer Stelle abgeben können, einige Minuten warten, eine Gebühr bezahlen und bekommt die dann mit heruntergestzter Quote wieder.
Nachweisen lässt es sich weder von aussen noch durch eine SV-Prüfung.
Das ausgelesene und zu überprüfende xc-file ist identisch
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von dieter116: 13.09.2009 09:09.
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157
13.09.2009 09:05 |
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Meike
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Hallo Dieter,
da wurde offensichtlich gmg etwas glaubhaft versichert zu meiner Person und er hatte es ungeprüft veröffentlicht.
- bei mir angerufen oder nachgefragt, obwohl wir uns privat seit einigen Jahren kennen, hatte er nicht -
Im Bereich des Spielrechts gibt es da einige, die leider eine ähnliche Arbeitsweise an den Tag legen.
Gruß
Meike
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158
13.09.2009 11:59 |
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dieter116
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Eben, glaubhaft versichert !
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159
14.09.2009 06:14 |
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Meike
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Hallo gmg,
in Beitrag 126 hier im Thema ( noch gar nicht so lange her) hast Du geschrieben:
"Was ist also zu tun?
Das Gerät ist zu öffnen.
Dann sieht man sich das unverletzte Siegel an.
Lösung wie immer: Ganz einfach!"
Nun bist Du von mehreren nach der Rechtsgrundlage für diese Empfehlung gefragt worden.
Keine Antwort!
In Beitrag 151 hier im Thema (noch gar nicht so lange her) hast Du geschrieben:
"In den Wortbeiträgen gibt es z.Zt. NICHTS, was nicht vorhersehbar gewesen wäre.
Für alle Argumentationsketten sind Lösungen angedacht.
Mal wieder teilweise ganz einfache Lösungen!
Diese Lösungen sind sicherlich juristisch geprüft worden.
Schön, das Ihr nicht drauf kommt.
Wird bestimmt Überraschungen geben.
NSM wird langsam erwachsen."
Der Beitrag hatte für mich persönlich ein gewisses Grundschulhofniveau
"Herr Lehrer, ich weiß was, aber ich sag das nicht.
Mein großer Bruder hat gesagt...."
Frage: Schaffst Du es irgend eine Deiner Empfehlungen / Tips rechtlich selbstständig zu begründen
oder wird nur "geflüstert" und Du gehst davon aus, dass es "sicherlich juristisch geprüft worden" ist?
Und da auch dieser Wortbeitrag sicherlich "vorhersehrbar war", hoffe ich, dass Du auch eine Antwort dazu einstellst.
Gruß
Meike
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160
16.09.2009 05:37 |
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