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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? 18 Bewertungen - Durchschnitt: 6,8918 Bewertungen - Durchschnitt: 6,89
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TM TM ist männlich
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Zitat:
Original von rosebud

es können natürlich mehrere "Quoten" installiert sein, ist ja bei Geräten nach 3.3. erlaubt bzw. nicht verboten.


Orginal von corleis

Richtig, die eingestellte Quote muß aber gem. TR3.3 für den Spielgast nach Außen angezeigt werden.
Ich kenne keine solche Anzeige an dem Gerät. wut

---------------------------------------------------------------------------
-------------------------------

Richtig, da werden die kleinen Aufsteller getäuscht die ein lukratives Gerät erwarten aber durch zu hohe Quoten kein Schnitt machen. und da werden in den Herstellerhallen die Spieler getäuscht die mit genau so hohen Auszahlquoten rechnen wie in den kleinen Aufstellerhallen. dh. dort spielt man an Mogelpackungen.schimpf



PS:inwikipedia zu getäuscht gefunden:

Betrugsfälle im Schach
Betrugsfälle im Schach sind Fälle, in denen in der Schachwelt bewusst andere getäuscht wurden. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen …

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TM: 05.09.2009 21:00.

101 05.09.2009 20:42 TM ist offline Beiträge von TM suchen
Solon
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Hallo TM,

über was bist Du, bzw. der Spieler konkret getäuscht worden?

Hattest Du oder der Spieler jemals nach einer eingestellten Gewinnquote gefragt?

Hattest Du oder der Spieler jemals gefragt, ob die Spielgeräte überall die gleiche eingestellte Gewinnquote haben, bzw. haben müssen?

Gibt es irgendwo in der SpielV oder den TR einen Hinweis auf die Gewinnquote?


Bitte nicht wieder irgendwelche Symptome beklagen, sondern endlich mal die Ursachen verstehen
und abstellen!


Gruß
Meike
102 05.09.2009 21:08 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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Corleis   Zeige Corleis auf Karte Corleis ist männlich
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Zitat:
Original von Meike

In der TR findest Du nicht einmal das Wort "Gewinnquote" oder "Auszahlungsquote".

Meinst Du vielleicht das Spielsystem oder die Spielvaraiante ?

Die Gewinnquote ist seit dem 01.01.2006 nicht mehr Bestandteil der SpielV.



Soll das heissen, daß die Auszahlquote verändert werden kann, ohne die Spielvariante zu verändern? verwirrt

Was ist den dann das Spielsystem oder die Spielvariante??? Kopfkratz

Ich bleibe dabei!
Jegliche Veränderung der Auszahlquote = Veränderung des Spielsystems = Veränderung der Spielvariante = anzuzeigen gem. TR 3.3 Formulier

Genau das ist es, was gewollt war in der Änderung von TR 3.0 zu TR 3.3
103 05.09.2009 22:13 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
dieter116
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Ich sehe das so :

Spielsystem = Spielvariante = AuszahlQuote = Stundeneinnahme

(Ergibt sich ja auch aus den Gerätehandbüchern etc.)

Also hat nach TR 3.3 eine Anzeige vorhanden zu sein, ansonsten gilt keine Bauartzulassung.

Sieht das jemand anders ?
Dann bitte erläutern !
104 06.09.2009 06:41 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Hallo Dieter,
hallo David,

laut TR ist die Def. wie folgt:

"Ein Spielsystem ist ein abgegrenztes, durchgängig benutzbares Spielangebot mit eigenen Spielregeln und eigenem Gewinnplan."

"Eine Spielvariante ist die Festschreibung von bestimmten Parametern in einem Spielsystem, die in der Regel zu unterschiedlichen Gewinneigenschaften führt.
Unterschiedliche Spielvarianten eines Spielsystems folgen im Allgemeinen den gleichen Spielregeln, variieren jedoch parameterabhängig den Gewinnplan."


Das hat nichts mit einer eingestellten Gewinnquote, sondern nur etwas mit Gewinnplänen und Spielregeln zu tun.

Vereinfachtes Beispiel:
Wie oft ( Zeit, Einsatz, Anzahl der Spiele abhängig ) die Delfine auf der Gewinnlinie erscheinen, muss nicht angezeigt werden,
aber wenn anstatt 3 Gewinnlinien, plötzlich 4 Gewinnlinien im Gewinnplan erscheinen, muss der Spieler informiert werden.


Früher nach alter SpielV stand in dieser bereits für die Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und die Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit die Mindestausschüttungsquote drin.

Wenn diese durch Manipulation nicht eingehalten wurde, konnte der Spieler " Betrug und Täuschung rufen".
Das gibt es aber mit der neuen SpielV nicht mehr.

Schon in der alten SpielV stand nicht drin, dass z.B. die Gewinnquoten an bauartgleichen Spielgeräten mit einer Abweichung von max. 3 % auf 1000 Spiele identisch sein muss.


Wenn sich die Aufstellerverbände nie darum gekümmert haben, dass die Aufsteller gleiche
Ausgangsvoraussetzungen von ihrem Arbeitsgerät her bekommen, dann finde ich das persönlich
sehr schade, aber deswegen kann man sich jetzt nicht die Symptome "biegen", damit die vielleicht
doch in einen Straftatbestand fallen.

Bitte, Ursachen verstehen und dann Lösungen systematisch umsetzen.

Gruß
Meike
105 06.09.2009 08:39 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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hallo meike ,
das seh ich nicht so.
beispiel: wen im supermarktregal zwei stück käse liegen,
steht auf jedem stück drauf was drin ist- gewicht , fettgehalt , preis pro kg usw.

wenn dann in einer Halle zwei gleiche Automaten stehen die durch den
betreiber eingestellte unterschiediche auszahlquoten haben,
dh. nicht durch die Fertigung bedingt unterschiedlich,
dann wird dort der kunde getäuscht.

es ist nicht üblich das die kunden nach der höhe der eingestellten quoten fragen müssen.(wird man auch nicht erfahren)
Es wird auch nicht am Eingang darauf hingewiesen dass man hier bei gleicher Verpackung unterschiedliche Leistung erhält.


gruss TM

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TM: 06.09.2009 17:42.

106 06.09.2009 17:41 TM ist offline Beiträge von TM suchen
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Hallo TM,

offensichtlich verstehst Du nicht einmal welche "Leistung" Du "verkaufst".- Jetzt wird es etwas skuril!-

Die "Spielleistung", die Du verkaufst ist ein Glücksspiel, denn der Spieler kann nicht maßgeblich
durch eigenes Geschick den Spielausgang beeinflussen, sondern das wird durch eine technische Vorrichtung erledigt. Der Ausgang für den Spieler muss zufallsgesteuert sein und nicht vom Spieler abhängen, d.h. Verbot der spielerbezogenen Ausschüttung, wie dieser bei der manuellen Auslösung von Jackpots möglich war.

Der Spieler hat einen Anspruch darauf, dass der Spielautomat von der PTB zugelassen ist und den Vorgaben der SpielV entspricht.

Es ergibt sich seit dem 01.01.2006 aus keinem mir bekannten Gesetz, Verordnung oder Rechtsprechung, dass die Spielautomaten einer Bauart, mit einer bestimmten Gewinnquote ausgestattet sein müssen.
- wenn jemand andere Infos / Fundstellen kennt, bitte angeben -

Wenn Du ein Stück Käse der Firma XY kaufst, so kann dieser Käse auch mit unterschiedlichem Fettgehalt im Regal liegen. Dass der unterschiedliche Fettgehalt auf dem Käse ausgewiesen werden muss, ergibt sich aus Verordnungen des Lebensmittelrechts.

Dass der unterschiedliche "Fettgehalt" Eurer Spielautomaten ausgewiesen werden muss, ergibt sich aber aus keiner Verordnung.
Dass Eure Spielautomaten nur mit gleichem "Fettgehalt" aufgestellt werden dürfen, ergibt sich auch aus keiner Verordnung.

Eine Täuschungshandlung muss sich auf Tatsachen beziehen und besteht darin , dass der Täter unwahre Behauptungen aufstellt, einen Sachverhalt durch Zusätze oder Verzerrungen nicht korrekt wieder gibt, die gebotene Aufklärung unterläßt oder ähnlich.

Das alles kann ich hier aber nicht erkennen, denn:
- es gibt keine mind. oder max. Gewinnquote per Verordnung
- es gibt keine max. Abweichung von eingestellten Gewinnquoten bei PTB zugelassenen Spielautomaten
- die eingestellte Gewinnquote ist nicht explizit Bestandteil der Bauartzulassung, sondern die PTB
könnte auch ein Spiel mit 10 unterschiedlichen Gewinnquoten zugelassen haben, da ansonsten alle
Parameter der SpielV erfüllt wurden


TM, wie hattest Du Dich als Käufer eines Spielautomaten informiert, ob dieser denn immer mit der gleichen voreingestellten Gewinnquote ausgeliefert wird.
Gibt es da eine Passage im Vertrag, die Dich rechtlich abgesichert hat?

Was sagt denn Dein Verband dazu?


Gruß
Meike
107 06.09.2009 19:03 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
jasper
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Hallo TM,
leider hat Meike Recht!

Nun erkennst Du, welcher Personenkreis die Spielverordnung tatsächlich geschrieben hat, nämlich derjenigen der daraus für sich den von Dir beschriebenen Wettbewerbsvorteil konstruieren kann.

Deine Darstellung geht in Richtung Wettbewerbsrecht bzw. unlauteren Wettbewerb und zwar auf einer Basis wo das BMWi und die PTB für gerade zu stehen haben.

Da sollte Dein teuer bezahlter Aufstellerverband den Hebel ansetzen und lauthals Protest einlegen. – Kann oder darf er aber nicht, weil finanziell abhängig von den „SpielV- Schreibern“.


Bitte merke Dir, eine Spielhalle kann erst ab 800 m2 wirtschaftlich betrieben werden. Nicht die Geräte sind Schuld, der Fehler liegt bei uns, wir haben viel zu kleine Spielhallen. großes Grinsen

http://www.mv-online.de/lokales/kreis_.........html
108 07.09.2009 07:33 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Corleis   Zeige Corleis auf Karte Corleis ist männlich
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Nach Einführung der neuen SpielV habe ich viel Geld verloren, als ich die "falschen" Geräte gekauft habe.
Dann habe ich irgendwann einmal festgestellt, das alles was vor dem 01.01.2006 richtig war heute nicht mehr richtig sein muß.
Dank Maike kann ich jetzt sagen, daß es noch viel schlimmer ist als ich geahnt habe. Kopfkratz
Ich muß eingestehen, daß die Argumentation von Maike für mich rund klingt.Respekt
Das bedeutet letztendlich aber auch, daß wir Kleinen keine Chance haben dieses Spiel zu überleben. Weißnicht
Vielleicht erbarmt sich ja jemand bei der Evuluation der SpielV die Rechte der Kleinaufsteller, wenigstens der wenigen dann verbliebenen, zu stärken.
Die Restlichen können ja dann ihre Automaten auch in Teestuben stellen oder wefrden andere Wege finden irgendwie klar zu kommen. Ich hatte gehofft, daß das die Zeiten der Fun Games zu Ende sind.
109 07.09.2009 11:04 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Auch Corlais ist nun erwacht! Respekt
Da sollte Dein teuer bezahlter Aufstellerverband den Hebel ansetzen und lauthals Protest einlegen. – Kann oder darf er aber nicht, weil finanziell abhängig von den „SpielV- Schreibern“. Und was nun?


@alle
es ist doch ermutigend, dass diese verheerenden Sachlage, auch Dank diesem nicht zensierten Form, von immer mehr Aufstellern erkannt wird.

Dongle, Chipkarten oder Vernetzung haben beim Glücksspiel nicht zu suchen!
110 07.09.2009 11:57 alfi1950 ist offline E-Mail an alfi1950 senden Beiträge von alfi1950 suchen
Meike
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David,

das ist doch jetzt nicht Dein Ernst " Vielleicht erbarmt sich ja jemand.." , oder?

Die Lösungen im Rahmen der Evaluierung der SpielV liegen doch nun alle auf der Hand
( dafür haben wir hier einige Monate zusammen diskutiert - oft auch heftig -
und informiert, um alle Bausteine zusammen zu haben)
und da musst Du und die anderen Betroffenen nun ein breites Kreuz beweisen.

Oberstes Ziel sollte die Rechtssicherheit sein und zwar für alle.

Das gilt es durch zu setzen.


Gruß
Meike
111 07.09.2009 17:34 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo jasper,

meike hat zur zeit fast immer recht
und damit ist auch für jeden klargestellt das kein Straftatbestand vorliegt wenn wir die vom herssteller voreingestellte spielvariante=gewinnquote
in dem nach der spielverordnung gegebenen rahmen nach unten stellen.
In der gerätezulassung ist die spielvariante nicht vorgeschrieben.


TM
112 07.09.2009 20:28 TM ist offline Beiträge von TM suchen
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Zitat:
Original von TM
Hallo jasper,

meike hat zur zeit fast immer recht
und damit ist auch für jeden klargestellt das kein Straftatbestand vorliegt wenn wir die vom herssteller voreingestellte spielvariante=gewinnquote
in dem nach der spielverordnung gegebenen rahmen nach unten stellen.
In der gerätezulassung ist die spielvariante nicht vorgeschrieben.


TM


Der Verstoß liegt hier bei der unzulässigen Veränderung am MIETGEGENSTAND. (Lies mal deinen Vertrag)

Es wäre zu prüfen, ob hier nicht ggf. eine Täuschung durch den Hersteller die Wandlung der Verträge ermöglichen würde. Ist aber Zivilrecht und na ja die Beweislage ist echt dünn.

Ergo: KEINE SOLCHEN GERÄTE MEHR!!! Alternativen braucht die Branche!!!
113 07.09.2009 22:20 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Hallo,

@ Corleis
Täuschung, ist ein gutes Argument. Wie ich schon mal erwähnt habe, wurden in den Mietverträgen bezüglich der Mietsonderzahlung das Argument der besonderen "Attraktivität" der Geräte begründet.
Ein besonders attraktives Gerät ist unter Kaufmännern/frauen ein Gerät, das von den Kunden sehr gut angenommen wird und gleichzeitig für den Aufsteller wirtschaftlich zu betreiben ist.

Gleichzeitig wurden den normalen Aufstelllern bewusst Informationen vorenthalten, die für einen Entscheidungsprozess über die wirtschaftlichkeit eines GSG ausschlaggebend sind bzw. waren.

Für die Aufsteller bleibt auch nur der zivilrechtliche Weg, da offensichtlich durch die Spielverordnung, vertreten durch die PTB, die Geräte alle ok sind!

Ich unterstelle, das ein GSG, das über drei Monate eine AQ von 95% hat, defekt ist (bei 30000 € Einwurf). Wir sind Gewerbetreibende und müssen, genauso wie alle anderen Unternehmen kalkulieren können.
Branchenfremde können jetzt aufschreien und behaupten: Wieso lässt Ihr euch auf Verträge ein, bei denen Ihr keine Zusicherungen über AQ, Stundeneinahnen usw. bekommt!
Antwort: Wenn ein Quasi-Monopol herscht, heist es nur noch: friss oder stirb!

Ob die abgeschlossenen Verträge sittenwidrig sind, muss noch geklärt werden.

Bezüglich der momentanen Entwicklung zu "Megaspielhallen" von Herstelleraufstellern und Konsorten möchte ich folgenden Komentar hinzufügen:
Die kleinen Aufsteller werden meiner meinung nach unterschätzt.

1. Wenn die Megaspielhallen von Hertelleraufstellern mit anderen "attraktiven" Programmen ausgestattet sind, ist es eine Frage der Zeit, wann dessen Kundschaft wach wird und bemerkt, dass wo anders die Automaten "besser" laufen. Da können die Megaspielhallen soviele Gimmicks wie Obst, Zuckeriegel und Döner verteilen...

2. Auch wenn die Herstellerspielhallen deren Geräte für lau bekommen, haben sie trotz allem relativ hohe fixe Kosten.
Wenn ein oder zwei Aufsichten ein drei- oder vierfachkonzession beaufsichtigen müssen, haben diese keinen überblick über die verschiedenen Spielhallen.
Das Klientel, das sich im laufe der Zeit in diesen Spielos ansammelt, ist nicht gerade ein "Aushängeschild" für die entsprechenden Hallen...

3. Das Budget, dass für das Spielen bereitsteht, ist limitiert. Ich frage mich immer wieder, wie eine Megaspielhalle mit 48 oder 60 GSG laufen soll, wenn die übrigen 200 GSG im gleichen Ort nicht mal mit 30% ausgelastet sind....


So long,

Zeus
114 08.09.2009 04:05 Zeus ist offline E-Mail an Zeus senden Beiträge von Zeus suchen
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Guten Morgen TM, Corlais, Zeus,

jetzt dürfte auch jedem klar sein, was genau Herr Arras bzw. LÖWEN mit dieser Nachtragszulassungsaktion wirklich bezweckt. Das ganze wird als eine „unzulässige Veränderung am MIETGEGENSTAND“ dargestellt, nur damit die ihren Wettbewerbsvorteil gegenüber uns auch zukünftig absichern können.

Der Automatenaufsteller wird zunächst kriminalisiert um dann ganz offiziell kontrolliert zu werden. – NUR WER KONTROLLIERT DIE HERSTELLERAUFSTELLER???

Denn nirgends steht geschrieben wer kontrolliert, dass die von diesem Herstelleraufsteller betriebenen Geräte in gleicher Weise umgerüstet werden und somit anschließend alle Nachbaugeräte ein identisches Gewinn-/Verlustverhältnis haben. – Keine unabhängige Stelle wird die Geräte der Herstelleraufsteller und deren „Partner“ (z.B. andere Verbandsvorsitzende?) kontrollieren!

Hat sich schon mal einer gefragt, warum der Mitbewerber dieses Herstelleraufstellers diesbezüglich so ruhig ist?

Bei all dem jetzt inszenierten Trabbel sollten die nicht kontrollierbaren Möglichkeiten zur Sicherung des Wettbewerbsvorteils über Chipkarten, Konzentratoren und Vernetzungssysteme der anderen Herstelleraufsteller nicht vergessen werden.

Frage an die PTB:
Die 3.3 wurde am 1.1.2009 abgeschlossen.
Warum werden im September 2009 noch Nachtragszulassungen für 3.3 heraus geben?

Geht nicht gibt`s doch! Respekt

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von jasper: 08.09.2009 06:11.

115 08.09.2009 06:09 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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Hallo Zeus,

Du hast geschrieben:
"Ich unterstelle, das ein GSG, das über drei Monate eine AQ von 95% hat, defekt ist ( bei 30000,-€ Einwurf)."

Kann ich aufgrund dieses Satzes davon ausgehen, dass kein Aufsteller ein GSG mit einer voreingestellten Gewinnquote von sagen wir z.B. 94 - 96 % aufstellen würde?


Gruß an alle,

habt ihr diesmal,- ihr habt sicherlich schon die Begleitschreiben zur "Versiegelungsaktion" erhalten-, nachgefragt, was gemeint ist beim Thema "Siegelbruch" mit

".... ferner löst er weitergehende zivilrechtliche Ansprüche aus und wird strafrechtlich verfolgt."



Haben sich Eure Verbände dem Thema angenommen?


Gruß
Meike
116 09.09.2009 05:11 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Gruß an alle,

habt ihr diesmal,- ihr habt sicherlich schon die Begleitschreiben zur "Versiegelungsaktion" erhalten-, nachgefragt, was gemeint ist beim Thema "Siegelbruch" mit

".... ferner löst er weitergehende zivilrechtliche Ansprüche aus und wird strafrechtlich verfolgt."



Haben sich Eure Verbände dem Thema angenommen?


Gruß
Meike[/quote]

hi,

die Verbände brauchen sich dieses Schwachsinns nicht anzunehmen, da es sich bei der sog. "Versiegelungsaktion" nur um eine "Vernebelungsaktion" handelt.

Die Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter (Aufsteller) der Geräte sind eindeutig im Mietvertrag geregelt.
Das Entfernen eines Bäppers ("Siegel" = Plastestreifen) , der nachträglich angebracht wird, zählt m.E. nicht dazu.

grüße
117 09.09.2009 09:16 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Kann mal jemand dieses Begleitschreiben einstellen ?

Grüße

__________________
gmg
118 09.09.2009 15:03 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo rosebud,

Dir wird laut der Schreiben eine vertragliche Verpflichtung mit dem update und der Versiegelung übertragen,
so liest es sich.

Gleichzeitig werden Dir rechtliche Folgen angedroht.

Warum nimmst Du das so gelassen?

Ihr habt doch in den Verbänden Justitiare ( einige sind sogar Forenmitglieder ) die das entsprechend
hinterfragen könnten.

Dafür hat man doch einen Verband.


Gruß
Meike
119 09.09.2009 15:17 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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hallo,

so wie sich das darstellt wurde der Mietgegenstand weder verändert noch beschädigt sondern nur die herstellerseitigen einstellmöglichkeiten genutzt.
ausserdem lässt sich das gerät proplemlos durch einen Reset in die Fabrikeinstellung setzen.Dadurch ensteht dem Vermieter kein Wertverlust.

In Zukunft fordern wir eben schriftlich, ergänzend zum Mietvertrag die gleichen Einstellmöglichkeiten wie die der Herstellerhallen .


TM
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