Thema: Erlaubnis trotz unterschreitung des Mindestabstandes ! |
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hi,
die Gebühr ist doch kein Problem.
Wir nehmen seit mehreren Wochen Geld für Kaffee und Getränke.
Das reicht dicke für die Gebühren und es bleibt sogar noch was übrig
.
Wir haben die Kosten kalkulatorisch auf die Spieler abgewälzt.
Grüsse
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Thema: Erlaubnis trotz unterschreitung des Mindestabstandes ! |
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Zitat: |
Original von petergaukler
Zitat: |
Original von rosebud
hi,
nichts wird so heiss gegessen, wie es gekocht wurde.
Fast sämtliche Spielhallen(Einfach- und Mehrfachkonzessionen) im Grossraum Stuttgart haben eine weitere Erlaubnis bis 2021 bekommen (vorläufig).
Grüsse |
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hi
ist bekannt , wieviel die hallen für diese genehmigung /duldung/härtefall
bezahlt haben ?
gruss pg. |
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hi,
war nicht nötig.
Alle Mitarbeiter sind froh, dass sie die Sache für die nächsten 4 Jahre vom Hals haben !
Grüsse
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Thema: Erlaubnis trotz unterschreitung des Mindestabstandes ! |
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hi,
nichts wird so heiss gegessen, wie es gekocht wurde.
Fast sämtliche Spielhallen(Einfach- und Mehrfachkonzessionen) im Grossraum Stuttgart haben eine weitere Erlaubnis bis 2021 bekommen (vorläufig).
Grüsse
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Thema: Auswahlkriterien bei fehlendem mindestabstand |
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Hi,
Nein die Rechtstreue ist auch kein geeignetes Kriterium!
Wie willst du es beispielsweise bewerten, wenn Aufsteller A den Mindestabstand zwischen 2 ZweierGruppen um 5 Zentimeter unterschreitet, Aufsteller B eine Uhr zu wenig aufgehängt hat (BaWü).
Umsatz oder auch die Anzahl der Automaten sind zählbar!
Grüße
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Thema: Auswahlkriterien bei fehlendem mindestabstand |
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[quote]Original von dieter116
Selten soviel Blödsinn gelesen ![/quot
Hi,
Wieso Blödsinn ?
Die Städte haben in den letzten 5 Jahren der sog. Übergangsfrist keinerlei Auswahlentscheidungen treffen können mangels Rechtssicherheit der Auswahlkriterien.
In ihrer Not haben manche sogar zu Verlosungen gegriffen.
Man muss kein Prophet sein um vorherzusagen dass sie damit scheitern werden.
Der Vorschlag der Stadt bezieht sich auch nur auf das Verfahren bei mehreren konkurrierenden Antragstellern am selben Standort.
Er ist genauso viel oder wenig bescheuert wie die anderen Auswahlkriterien auch - aber er ist in Zahlen erfassbar und bewertbar.
Grüße
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Thema: Auswahlkriterien bei fehlendem mindestabstand |
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Hi,
Hier geht's doch nicht um dieAlis.
Endlich haben die Städte ein Auswahlkriterium gefunden, welches ermessensfehlerfrei Angewendet werden kann !
Die großen umsatzstarken Mehrfachlkonzessionen kommen weg - die kleinen bleiben .
Die Städte brauchen lediglich die Vergnügungssteueranmeldungen auszuwerten.
Grüße
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Thema: Auswahlkriterien bei fehlendem mindestabstand |
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Hi,
Wie ich aus zuverlässiger Quelle erfahren habe, denkt eine süddeutsche Großstadt ernsthaft darüber nach, die Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallenstanorten in Abhängigkeit von der Einwurfhöhe bzw. des Saldo 2 zu treffen.
Die zugrunde liegende Idee ist folgende :
Je höher der Saldo 2, umso höher ist die Zahl der Spielsüchtigen am Standort. Auf diese Weise können die Hauptziele des Glücksspielstaatsvertragesj, Spielsuchtprävention und die Bekämpfung von Spielsucht Am besten umgesetzt werden.
Grüße
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Thema: Vegünstigungsverbot |
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hi pit,
hat bei mir auch einmal ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes gemacht.
Das gerät stand ausgesteckt wg. eines Defektes.
Der Mann wurde inzwischen zum Friedhofsamt versetzt.
grüsse
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Thema: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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hi,
kann man denn sicher sein, dass die neue Software sicherer ist oder muss man sie
irgendwann doch wieder austauschen ?
Auch bei uns hat die aktuelle, ab 30.4.17 "verfristete" Software zu erhöhten Auszahl-
ungen geführt.
Mit der "neuen" warten wir mal ab was passiert und ob wir sie installieren.
Grüsse
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Thema: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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Was sind die folgen für den Betreiber ?
[/quote]
Ich würde als Mitarbeiter des zuständigen Ordnungsamtes die Geräte sofort abschalten lassen und amtlich versiegeln. So dass sie nicht mehr bespielbar sind. Schließlich läge in beiden Fällen eine Ordnungswidrigkeit vor.
Und dann ein Bußgeldverfahren einleiten. Gegebenenfalls inklusive der oben erwähnten Gewinnabschöpfung.
Grüße[/quote]
hi,
wenn du so vorgehen würdest (insbesonders bei geräten mit Tüv), wärst du wahrscheinlich der Ordnungsamtsmitarbeiter mit
der kürzesten Dienstzeit Deutschlands.
grüsse
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Thema: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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Zitat: |
Original von gmg
Da sind wir ja damit durch.
Habe auch diese Woche in der Aufstellung nur bereits auf die neue Software umgerüstete Geräte vorgefunden. Allerdings auch wieder abgelaufene ohne Geräteprüfung....
Grüße |
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hi,
was ist schlimmer:
- Gerät mit alter Software und Tüv ?
oder
- Gerät mit neuer Software ohne Tüv ?
Was sind die folgen für den Betreiber ?
Grüsse
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Thema: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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Zitat: |
Original von gmg
Ich glaube eher, er hat etwas falsch verstanden.
Gefällt ihm wohl nicht, die Sache mit der Abschöpfung.
Gerade noch einem Kollegen in einem anderen Fall geraten, dieses "Werkzeug" anzuwenden....
Grüße |
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hi,
ob mir das gefällt oder nicht, ist hier nicht die Frage.
Verfristungen machen keinen Sinn, da sie in schöner Regelmässigkeit immer wieder
auftauchen(manche Geräte wurden in den letzten Jahren bis zu 4 mal "upgedatet").
Ob die neueste Version lange Bestand hat, wage ich zu bezweifeln.
Stellt die sich jedoch auch wie bisher als genau so anfällig heraus, wird man wohl die
"abgeschöpften" Beträge zuzügl. zinsen und Kosten zurückgeben müssen.
Ein Kollege von mir hat das bereits erreicht.
Was genau fehlerhaft an der Software ist, wurde ja auch noch nie mitgeteilt.
grüsse
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Thema: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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Zitat: |
Original von PeterSt
hi,
find ich nicht in der Spielverordnung .
Brauche sachkundige Hilfe.
Keine Ahnung was das für eine Ordnungswidrigkeit sein soll ?
Erst letzte Woche hat ein Prüfer mehrere unserer Geräte "getüvt" und darauf hingewiesen,dass wir diese bis zum 10.11.2018 so betreiben können.
war auch eine Bauart dabei die am 15.3.2017 "verfristet" ist.
Es ist wie beim Auto: Eine TÜV-Plakette "hilft" überhaupt nicht, wenn man danach die Bauart etwa durch ein Motor-Tunig oder eine Anhängerkupplung ändert oder -- siehe Fall VW -- wenn die Zulassung der Bauart nur mit Auflagen bestehen bleibt.
Und woraus ergibt sich konkret, dass ein Aufsteller die Verfristung beachten muss? § 7 Abs. 4, Nr. 2 SpielV lautet
(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,
[...]
2. das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,
[..]
Dieses Kriterium ist natürlich erfüllt, wenn die Softwarestände verfristet sind und die Zeit gekommen ist. |
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hi,
ja dann ist ja die Zeit gekommen.
Die Aufsteller müssen die Geräte dann ja UNVERZÜGLICH ausser Betrieb nehmen,
sonst kommt gmg und schöpft ab !
ALSO SOFORT ABSCHALTEN UND DEN HERSTELLER/PTB AUF SCHADENERSATZ VERKLAGEN !
Oder hab ich da wieder was falsch verstanden ?
Grüsse
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Thema: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von rosebud
Zitat: |
Original von gmg
Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.
Grüße |
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hi,
ok.
OWI wenn kein "TÜV".
Kein OWI wenn TÜV.
Also 9.1 solange erlaubt wie der "TÜV" läuft.
Keine OWI - keine Abschöpfung.
Grüsse |
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FALSCH!
Wenn TÜV und verfristet auch OWI.
Du solltest Dir mal die SpielV in der neuesten Fassung durchlesen.
Tüv ist uninteressant.
Grüße |
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hi,
find ich nicht in der Spielverordnung .
Brauche sachkundige Hilfe.
Keine Ahnung was das für eine Ordnungswidrigkeit sein soll ?
Erst letzte Woche hat ein Prüfer mehrere unserer Geräte "getüvt" und darauf hingewiesen,dass wir diese bis zum 10.11.2018 so betreiben können.
war auch eine Bauart dabei die am 15.3.2017 "verfristet" ist.
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Thema: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von dieter116
Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von dieter116
Wenn es bei einem Bussgeld bleibt.
Schiesslich entsprechen die Geräte dann nicht mehr der Bauartzulassung . |
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Du denkst, man sollte mal den § 284 StGB (illegales Glücksspiel) prüfen?
Grüße |
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Ich denke ja.
Wäre in diesem Fall evtl. überzogen, aber rein rechtlich ?
Die Lieferung der Coolfire wird Novomatic wohl schaffen, aber die Arbeit vor Ort bleibt wieder mal am Betreiber hängen.
Die haben vom ständigen Coolfiretausch sowieso schon die Schnauze voll. |
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1) Ist wohl eher eine OWiG. Aber natürlich mit Abschöpfung des im Tatzeitraum unrechtmässig erlangten Geldes. Hatte unlängst eine Verfristung über fast 2 1/2 Jahre. Nimmt man nur einen Schnitt von 2.500 € pro Monat und mal 30 Monate Verfristung so kommt man bei einen Gerät auf 75.000 € Abschöpfungsbetrag. Das ist besser als einige Monate auf Bewährung. Der Betreiber wird das wohl nicht wieder machen.
2) Und zu dem "Kummer mit der Coolfire" gäbe es natürlich eine ganz einfache Alternative..
Grüße |
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Hi,
Was ist die Rechtsgrundlage für die abschöpfung ?
Grüsse
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