Forum-Gewerberecht

» ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? «

Hallo gmg,

schade, dass Du nicht die Rechtsgrundlagen angibts zu Deinen Empfehlungen/Tips.

Wenn Du z.B. den Tip gibst, dass Geldspielgeräte geöffnet werden sollen,
müsstest Du locker erklären können, nach welcher Rechtsgrundlage wer das Öffnen
der Tür eines Geldspielgeräts von wem fordern kann.


Das mag für Dich vielleicht etwas kleinkariert erscheinen, aber stell Dir vor ein
Ordnungsamtsmitarbeiter würde auf Dich hören und das machen, was Du sagst.

Dann würde vielleicht eine Aufsicht sagen, dass sie keinen Schlüssel hat und dann?

Oder der Aufsteller ist zufälliger Weise da und sagt "Nein", und dann?


Nehmen wir als Beispiel des §29 GewO, da steht sehr genau drin wer von wem was zur Erfüllung welchen Zwecks fordern darf.

Wenn man etwas fordert, auch wenn man es als notwendig erachtet und es ergibt sich aus dem
Gesetz aber nicht so, dann kann es zu Beschlußlagen kommen wie beim VG Mainz, vom 25.08.2008, 6 L 640/08.MZ.

Das Bundesverfassungsgericht urteilt bei der Zulässigkeit vom Betreten von Räumen und den dortigen Prüfungen und Besichtigungen auch sehr einheitlich.

Auch wenn es Dir nicht so liegt, solltest Du vielleicht ab und an ins Gesetz oder die Rechtsprechung schauen, bevor Du Tips gibst.

Das würde dann vielen Irritationen abhelfen.

Gruß
Meike



Gepostet am 11.09.2009 um 16:14 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=38478#post38478


Beitrags-Print by Breuer76