ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? |
Corleis
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Zitat: |
Original von Meike
Mal wieder teilweise ganz einfache Lösungen!
Diese Lösungen sind sicherlich juristisch geprüft worden.
Schön, das Ihr nicht drauf kommt.
Wird bestimmt Überraschungen geben.
Meike |
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Vielleicht werden ja jetzt in einer beispiellosen Aktion alle Schlösser getauscht und Generalschliessungen eingebaut.
Dann kann jeder beim Konkurenten selber nachsehen.
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161
16.09.2009 15:42 |
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Solon
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Meike
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Hallo David,
das hatte nicht ich geschrieben, sondern gmg im Beitrag 151 hier im Thema.
Gruß
Meike
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162
16.09.2009 17:11 |
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Solon
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Corleis
Routinier
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo David,
das hatte nicht ich geschrieben, sondern gmg im Beitrag 151 hier im Thema.
Gruß
Meike |
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RICHTIG!!! Sorry, mein Fehler!!!
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163
16.09.2009 20:27 |
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Meike
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David,
ich hatte die "alten" ( einige Tage alten ) Beiträge von gmg nur zitiert,
da Fragen zu seinen Empfehlungen immer noch nicht beantwortet waren.
Aber gmg hat dafür dann lieber in anderen Themen nochmal die alten Beiträge
aus 2007 neu eingestellt.
Gruß
Meike
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164
17.09.2009 05:31 |
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gmg
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Noch einmal zur Erinnerung (Stand 24. 03. 2009)
Frage zu 6.:
ob ihr Erkenntnisse vorliegen, dass die Geldgewinnspielgeräte der neuen Generation – ähnlich wie die Fungames – missbräuchlich zum verbotenen Glücksspiel missbraucht werden;
....nimmt das Wirtschaftsministerium BW im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit und Soziales zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Belastbare Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Allerdings wurde bekannt, dass bei einem sehr verbreiteten Geldgewinnspielgerätemodell durch externe Festplatten Einfluss auf die Gewinndarstellung genommen werden konnte. Die derart manipulierten Geräte konnten damit zu Auszahlungen veranlasst werden, ohne dass ein entsprechendes Spielergebnis vorlag, also auch, wenn gar nicht an ihnen gespielt worden war. Der Hersteller hat daraufhin ein Update der Spielprogramme entwickelt, um derartigen – von Hackern entwickelten – Manipulationsmöglichkeiten entgegenzuwirken.
Der Hersteller ist auch gehalten, die Manipulationssicherheit der Spielgeräte und ihrer Komponenten sicherzustellen, da dies nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 SpielV Voraussetzung für die Gerätezulassung ist.
Grüße
__________________ gmg
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166
26.09.2009 19:06 |
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Meike
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Hallo gmg,
Dein Beitrag hat weder von der Begehungsart, noch von der daraus resultierenden Möglichkeit,
noch der sich daraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenz etwas mit dem Eingangsbeitrag
von r2d2 zu tun.
Nur eine Parallele lässt sich schön erkennen, mit dem neuen "Build" soll alles wieder OK sein.
Gruß
Meike
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167
27.09.2009 05:48 |
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gmg
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Hallo Meike,
insofern hoffe ich auch ein bisschen auf diese große Anfrage:
14/4936 Landtag Baden-Württemberg
Damals gab es ein Problem, heute gibt es wieder ein Problem.
Vllt. denkt ja jemand mal intensiv über eine Problemlösung nach.
Bin mal gespannt.
Grüße
__________________ gmg
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168
27.09.2009 12:52 |
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Meike
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169
10.10.2009 06:55 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Meike
Gruß an alle,
- da die Seite plötzlich nicht mehr anzeigbar ist, anbei der Cache -
Gruß
Meike |
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Die sollen angeblich "finanzielle Probleme" haben.
Grüße
__________________ gmg
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170
10.10.2009 11:21 |
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MSK
Jungspund
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ich dachte die Seite sei gehackt worden, aber auf jeden Fall ist es interessant zu lesen, wer sich alles dort aufhält ;-)
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171
10.10.2009 16:17 |
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dunkelbier
Grünschnabel
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172
24.10.2009 17:16 |
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gmg
Foren Gott
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173
27.10.2009 15:52 |
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gmg
Foren Gott
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Und nicht vergessen....
ab dem 01. 12. 2009 ist nur noch die Softwareversion "Build 75 " auf allen Novo Line und Novo Line II Geldspielgeräten zugelassen.
Grüße
__________________ gmg
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174
30.11.2009 09:37 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo gmg,
nach welcher gesetzlichen Grundlage ist der Aufsteller verpflichtet, Build 75 aufzuspielen?
Es gibt auch viele Novoliner, wie ich mir erklären ließ, die nicht in einem "Abhängigkeitsverhältnis" (Miete)
zum Hersteller stehen.
Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die "Verfristungen" bestimmt?
Gruß
Meike
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175
01.12.2009 06:05 |
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gmg
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo gmg,
nach welcher gesetzlichen Grundlage ist der Aufsteller verpflichtet, Build 75 aufzuspielen?
Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die "Verfristungen" bestimmt?
Gruß
Meike |
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Vor Beantwortung Deiner Fragen noch einmal das grundsätzliche Prozedere vorweggestellt:
Bevor (Nachbau)Geldspielgeräte (GSG) in Deutschland in die Aufstellung gelangen dürfen, muss ein Prototyp (das sog. Bauartmuster) mit einem Antrag auf Zulassung durch einen Antragsteller der Prüfbehörde (PTB) zugeleitet werden. Die PTB überprüft den "Vorgang" und erteilt ggf. eine Zulassung für das Gerät.
Zur Bauartprüfung:
Vor Erteilung einer Bauartzulassung erfolgt eine Prüfung des Bauartmusters und der vom Antragssteller einzureichenden Unterlagen. Die Prüfung wird in der PTB auf der Grundlage der geltenden Technischen Richtlinie durchgeführt. Die Prüfung dient dem Ziel, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen festzustellen.
Nach der Bauartprüfung erfolgt die Bauartzulassung.
Die Bauartzulassung ist die Erteilung eines Bescheides in Form des Zulassungsscheins, in dem nach Durchführung der Bauartprüfung die Konformität der Bauart mit den Bestimmungen der Spielverordnung bestätigt wird und nähere Angaben zu den technischen Eigenschaften der Bauart gemacht werden. Die Bauartzulassung berechtigt zum Abruf von Zulassungsbelegen und zum Inverkehrbringen der Nachbaugeräte.
Zulassungsinhaber wird derjenige Antragsteller, dem ein Zulassungsschein ausgehändigt wird. ( = im Regelfall der Hersteller der Spielgeräte).
Nun dürfen die sog. Nachbaugeräte durch den Zulassungsinhaber (Hersteller) produziert werden.
Nachbaugeräte sind identische Ausfertigungen zum Bauartmuster. Nachbaugeräte einer zugelassenen Bauart erhalten einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen.
Für jedes Nachbaugerät einer zugelassenen Bauart erhält der Inhaber der Zulassung auf Antrag einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen.
Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung, den Beginn und das Ende der genehmigten Aufstellzeit des Nachbaugerätes und Hinweise auf die beim Betrieb des Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.
Nun kann der Zulassungsinhaber das zugelassene Nachbaugeldspielgerät an den Kunden verkaufen (etc.).
Der Kunde erhält vom Zulassungsinhaber
- das Geldspielgerät
- den Zulassungsbeleg (einschließlich des Zulassungszeichen).
Das Zulassungszeichen ist im Original am Geldspielgerät zu befestigen. Das Geldspielgerät kann am geeigneten Standort aufgestellt werden.
Kommen wir zu den Zulassungsnachträgen (Build 75 ergibt sich aus einem Zulassungsnachtrag)
Ein Zulassungsnachtrag ist eine Ergänzung oder Änderung zu einem früher erteilten Zulassungsschein, der Bestandteil der gültigen Bauartzulassung wird. Nachträge werden nur zur Beseitigung von Fehlfunktionen oder zur Verbesserung von Sicherungsmaßnahmen erteilt.
Bei neuen Softwareversionen gibt es zwei unterschiedliche Arten:
Bei Zulassungsnachträgen werden alte Softwareversionen für ungültig erklärt, wenn neuere Entwicklungen oder Bewertungen dazu führen, dass die Einhaltung der Spielverordnung als nicht mehr gegeben oder als nicht mehr ausreichend sicher beurteilt wird. Eine solche Ungültigkeitserklärung der Zulassung muss nicht ausgesprochen werden, wenn verbesserte Sicherheitsmaßnahmen bzw. Fehlerbeseitigungen freiwillig durchgeführt werden oder rein präventiv erfolgen.
Es gibt also verfristete und nicht verfristete neue Softwareversionen in den Zulassungsnachträgen.
Bei Build 75 handelt es sich um eine verfristete ( = ungültige ) Softwareversion
Bei Spielgeräten mit einer nicht gültigen Softwareversion handelt es sich um Fälle, bei denen eine nicht zugelassene Softwareversion aufgespielt worden ist oder eine ehemals gültige Version verfristet worden und deren Frist abgelaufen ist. Die Aufstellung von Spielgeräten mit ungültigen Softwareversionen ist nicht zulassig. Solche Geräte sind aus dem Verkehr zu ziehen, bis der zulassungskonforme Zustand hergestellt ist. Eine Verlängerung gemäß §7 SpielV kann nicht bzw. erst dann erteilt werden, wenn der zulassungskonforme Zustand hergestellt ist.
Der Inhaber der Zulassung (Hersteller) hat dafür zu sorgen, dass Informationen über Veränderungen oder den Ablauf von Gültigkeiten (z. B. von Softwareversionen) weitergegeben bzw. entsprechende Umtausche (z. B. Softwareupdates) vorgenommen werden.
Nach welcher geseetzlichen Grundlage ist der Aufsteller verpflichtet, Build 75 aufzuspielen ?
Nach § 15 Abs. 1 SpielV wird die Zulassung eines Spielgerätes durch einen Zulassungsschein ( Innerstaatliche Bauartzulassung) bekundet. Aus Absatz 2 geht hervor, dass auch Änderungen eines Zulassungsscheines möglich sind, die in Form von "Nachträgen zum Zulassungsschein" durch die PTB ausgestellt werden. Änderungen werden durch die PTB auch als "Teilrücknahme der Zulassung" bezeichnet.
Insgesamt handelt es sich nach der Ausstellung bzw. Änderung des Zulassungsscheins um ein Spielgerät, dessen Bauart mit etwaigen Änderungen durch die PTB zugelassen ist. Nur solche Spielgeräte dürfen nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO aufgestellt werden.
Lässt ein Gewerbetreibender, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, die Aufstellung ohne Übereinstimmung mit dem Zulassungsschein und seinen Änderungen zu, ist er aufgrund § 3 a SpielV dazu nicht berechtigt. § 3 a SpielV verweist auf den § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO. Dieser regelt wiederum, dass der Gewerbetreibende zur Aufstellung nur Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 zulassen darf, deren Bauart durch die PTB zugelassen ist.
Stellt der Aufsteller ohne Zulassung auf, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SpielV.
Damit ist nicht der Hersteller (Zulassungsinhaber), sondern der Gewerbetreibende (Aufsteller) für veraltete und damit nicht mehr zugelassene Softwareversionen in aufgestellten Spielgeräten verantwortlich.
Grüße
__________________ gmg
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176
01.12.2009 11:55 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo gmg,
es gibt die Änderung, den Widerruf und die Rücknahme. - Ende -
Es gibt keine "Teilrücknahme"! Das hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen !
Der § 15 Abs. 2 SpielV ist keine Rechtsgrundlage die einen Aufsteller tangiert.
Ich glaube, dass Du die Unterscheidungen zwischen Änderung, Widerruf und Rücknahme nicht verstanden hast.
Im Merkblatt für Antragsteller ( Geldspielgeräte ) Version 3.2, vom 11.06.2008, Seite 6
findest Du die Erläuterung.
Dann siehst Du auch, dass die Verfristungen extremst "Hinken".
Die PTB hat dort zwar geschrieben "kann die Zulassung von der PTB zurückgenommen oder widerrufen werden ( § 33 e GewO )"
d.h. dort hat mal wieder jemand von der PTB Gesetze neu ausgelegt, aber das ist falsch, denn der § 33 e GewO heißt
"sind zurückzunehmen oder zu widerrufen"
Da die PTB keine Gesetzgebungsfunktion hat, kann sie aus einer Mussvorschrift nicht einfach selbstständig eine Kannvorschrift machen.
Wenn jemand eine rechtliche Erläuterung zu den "Verfristungen" hat, bitte posten.
Gruß
Meike
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177
02.12.2009 18:53 |
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RudiCartell
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Gibt es nur Manipulationen bei Spielgeräten? |
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Mir erscheint das rege Interesse von 2-3 neuen Forenmitliedern an verstaubten Beiträgen der letzten 4 Jahre recht bemerkenswert, weil sich die Optik der ersten Seite im Spielrecht doch signifikant verändert hat und einige Diskussionen der letzten 3 Tage dadurch als quasi irrelevant auf Seite 2 und 3 verschoben sind.
Die Motivation mag ja durchaus ehrenhaft sein, aber für mich sieht es so aus als wenn dort mal ein Experte der Forenverwaltung drüber schauen sollte.
Also deshalb dieser OFF-Topic Beitrag. Aber es könnte ja auch etwas mit manipuliertem "Screen" zu tun haben.
Gruß vom Rudi
.
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178
06.12.2009 11:02 |
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gmg
Foren Gott
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RE: Gibt es nur Manipulationen bei Spielgeräten? |
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Zitat: |
Original von RudiCartell
Mir erscheint das rege Interesse von 2-3 neuen Forenmitliedern an verstaubten Beiträgen der letzten 4 Jahre recht bemerkenswert, weil sich die Optik der ersten Seite im Spielrecht doch signifikant verändert hat und einige Diskussionen der letzten 3 Tage dadurch als quasi irrelevant auf Seite 2 und 3 verschoben sind.
Die Motivation mag ja durchaus ehrenhaft sein, aber für mich sieht es so aus als wenn dort mal ein Experte der Forenverwaltung drüber schauen sollte.
Also deshalb dieser OFF-Topic Beitrag. Aber es könnte ja auch etwas mit manipuliertem "Screen" zu tun haben.
Gruß vom Rudi
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Dieser Eindruck drängt sich mir auch auf, Rudi ! Die Themen haben wohl irgend welche Nerven getroffen.
Grüße
__________________ gmg
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179
06.12.2009 15:35 |
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Meike
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Hallo gmg,
hallo Rudi,
soviel Bestätigung, - denn die Herren machen sich wirklich Mühe -
dass wir hier mal wieder die richtigen Themen angepackt haben,
ist doch erfrischend.
Diesmal finde ich es auch wesentlich netter als sonst, denn die
anderen Störfeuer waren immer mit erheblichen Verbalattacken
(Beleidigungen, Diskreditierungen etc.) ausgestattet.
Gruß
Meike
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180
06.12.2009 18:47 |
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