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» ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? «

[I]Ich wurde von einem Berater des Hauses NSM Löwen angesprochen, der wohl mit Dir telefoniert hatte. Dieser Anrufer hatte wohl versucht, die (natürlich ebenfalls irrige) Ansicht der Justiziare des Hauses NSM Löwen bei Dir vorzubringen. Diese Justiziare sehen sehr wohl die Voraussetzungen des § 284 StGB als erfüllt an. Überzeugen können hat er Dich wohl nicht. [/I]

Das ist der Originaltext, also nicht direkt mit Anwälten von NSM , aber fast.

gmg, aber die Ansicht der Justiziare von NSM , kannst Du hier doch wiedergeben ohne dich auf ein laufendes Verfahren zu berufen.

Finsterwalde liegt in Brandenburg.

Hier ging es mir auch eher um die Vorgehensweise.
Nicht OA verlangt Geräteöffnung sondern Polizei versiegelt es.

Leider liess sich das Gerät auch mit Lupe nicht eindeutig identifizieren, aber es konnte hier ja jemand.
Dann sieht man ja, ob es verfrister Software sein könnte.
( Auch auf diese Firma soll das zutreffen, was für die andere gelten soll.)

Welches war es denn nun ?

Bie den Unterhaltungsgeräten ist die SpVO wohl etwas über das Ziel herauseschossen, dafür fehlt es woanders.



Gepostet am 12.09.2009 um 19:36 von:
Benutzer: dieter116
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=38489#post38489


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