Untersagung nach § 16 Handwerksordnung |
domar
Haudegen
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Zitat: |
Original von Sigi2910
Nochmal zurück zum eigentlichen Problem des § 17 HwO: Die Hwk legt einerseits (s.o.) eine Owi-Anzeige bei der Bußgeldstelle vor und bittet daneben uns um die Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens. Und genau damit kann ich eigentlich nichts anfangen. Was sollen wir als Gewerbeamt denn für ein Ermittlungsverfahren einleiten? Es besteht eine Auskunftspflicht des Handwerkers/Gewerbetreibenden gegenüber der Hwk. Nun frägt die Hwk an, bekommt aber keine Antwort. Gut, Bußgeldbescheid ist dann möglich. Aber die Auskunft muss/kann sich die Hwk doch selbst holen und sich nicht des Gewerbeamtes (= der Gewerbemeldestelle) bedienen. Nicht umsonst gibt es ja auch den Absatz 2, der der Hwk sogar die Befugnis einräumt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Was also will die Hwk von uns
. Soll sie doch die Auskunft einfach selbständig erzwingen... |
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Willkommen im Club der Zuständigkeiten. Wir sind eben zuständig als Verwaltungsbehörde. Grundlage in Hessen: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jpor...key=#focuspoint
Das dürfte in BW auch nicht anders sein.
Jetzt prüfst du in eurem Gewerbeamt, ob der/diejenige tatsächlich noch ein Gewerbe hat und kannst mit der Anhörung beginnen.
Führte es zu einem unanfechtbarem Bußgeld, dann Nachricht an HWK, der guten Sitten wegen.
Eine Anhörung könnte sio in etwa Aussehen:
Sie haben haben von bis folegdne OWI begangen:
Sie haben der Handwerkskammer in Musterdorf die zur Prüfung der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, obwohl Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen der Handwerksordnung dazu verpflichtet sind.
Sie wurden aufgrund Ihrer Gewerbeanmeldung vom xx.xx.2010 durch die Anschreiben der Handwerkskammer Musterdorf vom xx.xx.2010 und xx.xx.2010 ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen(drauf Achten, dass dem auch so ist). Beide Schreiben ließen Sie unbeantwortet.
In einem persönlichen Gespräch am xx.xx.2010 wurden Sie nochmals aufgefordert, die geforderte Auskunft zu erteilen. Jedoch kamen Sie diesem wiederum nicht nach.
(§ 17 Abs. 1 und § 118 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Handwerksordnung)
Beweismittel:
Gewerbeanmeldung vom
Anschreiben der Handwerkskammer
Dann folgt die Belehrung nach § 55 OWIG, §111 mit dabei ein Anhörungsbogen....
Zusatz: Die Handwerkskammer ist zwar Verwaltungsbehörde, jedoch keine Ordnungsbehörde.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von domar: 05.09.2011 12:14.
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05.09.2011 12:13 |
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Solon
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Sigi2910
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So weit, so gut - aber das scheint doch nur das Bußgeldverfahren zu betreffen. Und das ist abgewickelt. Von der Bußgeldstelle. Anhörung, Bußgeldbescheid, alles bereits separat erledigt. Parallel dazu soll ich nun ein "Ermittlungsverfahren" einleiten. Ein anderes. Kein ordnungswidrigkeitentechnisches. Das macht mich
Oder kapiere ich was nicht richtig - ist ja immerhin Montag.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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42
05.09.2011 13:19 |
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Solon
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domar
Haudegen
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Normalerweise reicht das doch aus. Warum nun noch mal parallel oder zu dem gleichen Sachverhalt ein Verfahren; keine Ahnung.
Aber heute ist Montag und vielleicht sollte ich noch mal genau durchlesen.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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43
05.09.2011 15:25 |
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SE-Schwarzarbeit
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In Schleswig-Holstein liegt die Zuständigkeit für die Gewerbeanmeldungen bei den örtlichen Ordnungsämtern, die Ahndung nach §§ 117/118 HWO bei den Kreisen.
Die hier beschriebenen Anzeigen sind (leider) auch mein täglich Brot. Die Gewerbetreibenden melden sich nicht bei der HwK, die zeigt es hier an.
Standardverfahren:
- Anhörung (Muster auf Anforderung)
- bei Reaktion Abstimmung mit HwK, ob die Auskünfte ausreichen. Wenn ja, dann Regelbußgeld 50 EUR.
- keine Reaktion oder HwK teilt mit, dass sie mit den Auskünften nichts anfangen kann und sich der Betroffene weiterhin nicht kümmert, dann Regelbußgeld 250 EUR + Eintragung GZR
Im BGB steht dann der Hinweis, dass das OWi-Verfahren nicht von der Auskunftserteilung befreit.
Nach acht bis zwölf Monaten kommen dann einige Wiederholungsfälle auf den Tisch, da sind dann schon Bußgelder von 400 EUR rk geworden.
Als ich jetzt einen "Drittverstoß" auf den Tisch bekam, habe ich den Betroffenen vorgeladen und ihm erstmal erklärt, warum ich mich schon wieder melde.
Hat's denn jetzt schon mit der Anmeldung im anderen Forum geklappt? Dort haben wir diese Thematik auch schon öfter besprochen.
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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45
07.09.2011 15:40 |
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Sigi2910
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Zitat: |
Original von SE-Schwarzarbeit
Hat's denn jetzt schon mit der Anmeldung im anderen Forum geklappt? Dort haben wir diese Thematik auch schon öfter besprochen. |
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Jau, die zweite Anmeldung war von Erfolg gekrönt.
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46
07.09.2011 16:00 |
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steffig
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RE: Untersagung nach § 16 Handwerksordnung |
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Guten Morgen!
Auch wenn der Thread schon etwas älter ist....
Bin ganz neu angemeldet und habe noch nicht den Überblick
Ich benötige dringend einen Musterbescheid für eine Untersagung nach § 16 HWO. Die Zustimmungen der Handwerkskammer sowie der IHK liegen mir bereits vor.
__________________ SG
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47
01.02.2012 09:44 |
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Untersagung nach § 16 Handwerksordnung |
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aus Rheinhessen,
und
im Forum liebe steffig.
Das was Du suchst, findest Du in diesem Thread auf Seite 2. Ich hatte hier am 01.09.2011 meinen (alten) Bescheid nach § 16 III HWO eingestellt - viel Erfolg.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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48
01.02.2012 10:11 |
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Gewerbeanfänger
Eroberer
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ich habe zum ersten Mal eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 HWO auf dem Tisch und würde mich auch über die Übersendung eines Musters einer OV freuen.
Vielen Dank.
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49
02.02.2012 10:43 |
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Sigi2910
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RE: Betriebsschließung bei Handwerksbetrieb |
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Zitat: |
Natürlich soll das Bußgeld in entsprechender Höhe den Betroffenen dazu anhalten, sich zukünftig gesetzestreu zu verhalten. Oftmals kommt diese Einsicht aber erst, wenn es dann tatsächlich zum Zahlvorgang kommt, was aber bei Ausschöpfung des Rechtsweges viele viele Monate dauern kann.
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Habe grad einen Fall auf den Tisch bekommen. Bußgeld: 75 €...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
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50
27.02.2012 17:01 |
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spinckin
Doppel-As
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Moin, moin!
Ergänzend zur vorangegangenen Diskussion möchte ich gerne wissen, ob es für die Verfügung nach § 16 Abs. 3 HWO notwendig ist, z.B. den Friseur bei der Ausübung seine Handwerks "erwischt" zu haben oder ob es auch reicht, dass er ein Friseurgeschäft geöffnet hat. Unter der gleichen Anschrift sind vom Gewerbetreibenden auch andere Gewerbe angezeigt worden und die Friseurstühle sind immer unbesetzt, wenn ich am Laden vorbeigehe.
Vielen Dank und eine sonnige Mittagszeit!
__________________ Ingrid
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11.03.2014 12:06 |
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LKKS
Kaiser
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Bevor ein derart schwerwiegender Eingriff in die Berufsausübngsfreiheit erfolgt, müssen zunächst mal beide Kammern in einer gemeinsamen Erklärung ihr Einverständnis zur Betriebsuntersagung erklären.
Und bereits der Eingangssatz der Vorschrift § 16 Abs. 3 HWO beantwortet die Grundsatzfrage:
Zitat: |
"Wird der selbständige Betrieb... entgegen den Vorschriften... AUSGEÜBT..." |
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da genügt also keinesfalls die Behauptung, oder der erste Augenschein (eines geöffneten Geschäftes) der verstoß muß in einer solchen Schwere und Nachhaltigkeit bewiesen werden können, dass dadurch der Eingriff in den Gewerbebetrieb gerechtfertigt werden kann.
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11.03.2014 12:56 |
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J. Simon
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Das sehe ich genauso, zunächst muss der Nachweis der Ausübung geführt werden, dann sollte man darüber nachdenken, zunächst mit den milderen Mitteln, die Ausübung zu verhindern.
Erst nach wiederholtem Verstoß würde ich die Betriebsstätte schließen, vorher ist eine Erklärung zur geplanten Maßnahme von HWK und IHK herbeizuführen.
Also Ingrid, erstmal in Ruhe reingehen, knipsen, vernehmen usw.
Da du keine Auskunfts- und Nachschaurechte gemäß § 29 GewO hast, kannst du Geschäftsunterlagen als Beweismittel nur im Rahmen des Owi-Verfahrens heranziehen.
VG J. Simon
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13.03.2014 08:56 |
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SE-Schwarzarbeit
Routinier
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Hallo Ingrid
und alle anderen, die sich hier mehr mit Handwerksrecht beschäftigen (müssen),
die "Ermittler" in Sachen Schwarzarbeit haben ein anderes Forum mit vielen heißen Diskussionen und Tipps. Dort werdet Ihr reich beraten und unterstützt, es werden jährliche Fortbildungsveranstaltungen mit Möglichkeit des Erfahrungsaustausches organisiert, Musterverfügungen ausgetauscht usw., usw. ...
Wer sich also jetzt die Handwerksordnung verinnerlichen will/soll/muss, sollte hier mal reinschauen:
http://www.bkschwarzarbeit.de/ Volle Zugriffsrechte müssen nach Registrierung erst reigeschaltet werden, aber Sigi hat es geschafft, Ihr werdet es auch schaffen.
Nein, ich bekomme keine Prämie für neu geworbene Mitglieder!
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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55
13.03.2014 17:37 |
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