Forum-Gewerberecht

» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

Das sehe ich genauso, zunächst muss der Nachweis der Ausübung geführt werden, dann sollte man darüber nachdenken, zunächst mit den milderen Mitteln, die Ausübung zu verhindern.

Erst nach wiederholtem Verstoß würde ich die Betriebsstätte schließen, vorher ist eine Erklärung zur geplanten Maßnahme von HWK und IHK herbeizuführen.

Also Ingrid, erstmal in Ruhe reingehen, knipsen, vernehmen usw.
Da du keine Auskunfts- und Nachschaurechte gemäß § 29 GewO hast, kannst du Geschäftsunterlagen als Beweismittel nur im Rahmen des Owi-Verfahrens heranziehen.

VG J. Simon



Gepostet am 13.03.2014 um 08:56 von:
Benutzer: J. Simon
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=88825#post88825


Beitrags-Print by Breuer76