Forum-Gewerberecht

» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

Moin, moin!

Ergänzend zur vorangegangenen Diskussion möchte ich gerne wissen, ob es für die Verfügung nach § 16 Abs. 3 HWO notwendig ist, z.B. den Friseur bei der Ausübung seine Handwerks "erwischt" zu haben oder ob es auch reicht, dass er ein Friseurgeschäft geöffnet hat. Unter der gleichen Anschrift sind vom Gewerbetreibenden auch andere Gewerbe angezeigt worden und die Friseurstühle sind immer unbesetzt, wenn ich am Laden vorbeigehe.

Vielen Dank und eine sonnige Mittagszeit!



Gepostet am 11.03.2014 um 12:06 von:
Benutzer: spinckin
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=88760#post88760


Beitrags-Print by Breuer76