Forum-Gewerberecht

» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

[quote][i]Original von Sigi2910[/i]
Nochmal zurück zum eigentlichen Problem des § 17 HwO: Die Hwk legt einerseits (s.o.) eine Owi-Anzeige bei der Bußgeldstelle vor und bittet daneben uns um die Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens. Und genau damit kann ich eigentlich nichts anfangen. Was sollen wir als Gewerbeamt denn für ein Ermittlungsverfahren einleiten? Es besteht eine Auskunftspflicht des Handwerkers/Gewerbetreibenden gegenüber der Hwk. Nun frägt die Hwk an, bekommt aber keine Antwort. Gut, Bußgeldbescheid ist dann möglich. Aber die Auskunft muss/kann sich die Hwk doch selbst holen und sich nicht des Gewerbeamtes (= der Gewerbemeldestelle) bedienen. Nicht umsonst gibt es ja auch den Absatz 2, der der Hwk sogar die Befugnis einräumt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Was also will die Hwk von uns  verwirrt  . Soll sie doch die Auskunft einfach selbständig erzwingen...[/quote]

Willkommen im Club der Zuständigkeiten. Wir sind eben zuständig als Verwaltungsbehörde. Grundlage in Hessen: [URL]http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/rus/page/bshespro
d.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSu
btreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-HwO%C2%A7%C2%A7117bis118VHEV2P1&
doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint[/URL]

Das dürfte in BW auch nicht anders sein.

Jetzt prüfst du in eurem Gewerbeamt, ob der/diejenige tatsächlich noch ein Gewerbe hat und kannst mit der Anhörung beginnen.

Führte es zu einem unanfechtbarem Bußgeld, dann Nachricht an HWK, der guten Sitten wegen.

Eine Anhörung könnte sio in etwa Aussehen:

Sie haben haben von bis folegdne OWI begangen:

Sie haben der Handwerkskammer in Musterdorf die zur Prüfung der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, obwohl Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen der Handwerksordnung dazu verpflichtet sind.

Sie wurden aufgrund Ihrer Gewerbeanmeldung vom xx.xx.2010 durch die Anschreiben der Handwerkskammer Musterdorf vom xx.xx.2010 und xx.xx.2010 ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen(drauf Achten, dass dem auch so ist). Beide Schreiben ließen Sie unbeantwortet.

In einem persönlichen Gespräch am xx.xx.2010 wurden Sie nochmals aufgefordert, die geforderte Auskunft zu erteilen. Jedoch kamen Sie diesem wiederum nicht nach.
(§ 17 Abs. 1 und § 118 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Handwerksordnung)
Beweismittel:
Gewerbeanmeldung vom
Anschreiben der Handwerkskammer

Dann folgt die Belehrung nach § 55 OWIG, §111 mit dabei ein Anhörungsbogen....




Zusatz: Die Handwerkskammer ist zwar Verwaltungsbehörde, jedoch keine Ordnungsbehörde.



Gepostet am 05.09.2011 um 12:13 von:
Benutzer: domar
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=64622#post64622


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