Forum-Gewerberecht

» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

Bevor ein derart schwerwiegender Eingriff in die Berufsausübngsfreiheit erfolgt, müssen zunächst mal beide Kammern in einer gemeinsamen Erklärung ihr Einverständnis zur Betriebsuntersagung erklären.

Und bereits der Eingangssatz der Vorschrift § 16 Abs. 3 HWO beantwortet die Grundsatzfrage:

[QUOTE]"Wird der selbständige Betrieb... entgegen den Vorschriften... AUSGEÜBT..."[/QUOTE]

da genügt also keinesfalls die Behauptung, oder der erste Augenschein (eines geöffneten Geschäftes) der verstoß muß in einer solchen Schwere und Nachhaltigkeit bewiesen werden können, dass dadurch der Eingriff in den Gewerbebetrieb gerechtfertigt werden kann.



Gepostet am 11.03.2014 um 12:56 von:
Benutzer: LKKS
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