Strafen bei verspäteter Meldung |
Solon
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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In diesem Thread
hatte der Kollege Kirchhammer (leider nicht mehr im Gewerberecht tätig) mal einen Beispiel gebenden Bußgeldkatalog, so angewandt in Ingolstadt - eingestellt.
Beste Grüße aus Wetzlar der Stadt der 6. BFT Gewerberecht (6. u. 7. Okt. 2014)
Frank Schuster
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3
28.01.2014 14:16 |
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Hartmut Fries
König
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Hi aus Herzogenrath,
ich wende seit einigen Jahren den "Kirchhammerschen" Verwarnungs- und Bußgeldkatalog an.
Aber Achtung, hinsichtlich der Verjährungsfrist. Ich zitiere aus dem im Boorberg Verlag erschienenen Handbuch des Bußgeldverfahrens von Wieser
Fahrlässiges Unterlassen:
Bei der meist nur nachweisbaren fahrlässigen, d.h. unbewussten und ungewollten Tatbestandsverwirklichung beginnt die Verfolgungsverjährung, bereits, wenn ein durchschnittlicher Täter die Verpflichtung nicht mehr im Gedächtnis hat.
Nach Beschluss des OLG Stuttgart (GewArch 1984, 84) ist dies nach 1 Jahr anzunehmen.
Bei fahrlässiger Nichtan-, -um- oder -abmeldung kann die Owi nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO mit einer Verjährungsfrist von 6 Monaten (Höchstgeldbuße 1.000,00 €) nicht mehr geahndet werden, wenn der Täter seiner Pflicht 2 Jahre aus mangelnder Sorgfalt nicht nachgekommen ist.
Dies führt in der Vollzugspraxis zu völlig unbefriedigenden Ergebnissen, weil besonders krasse, weil lang andauernde Verstöße nicht mehr geahndet werden können.
Ich frage mich, wie kommt Wieser auf 2 Jahre? Nach OLG-Urteil 1Jahr = nicht mehr im Gedächtnis + 6 Monate Verjährungsfrist aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 OwiG, macht 1 1/2 Jahre, oder? Wo ist mein Denkfehler??
Bei einer wissentlich unterlassenen Anmeldung dauert die Verpflichtungan, solange das Gewerbe betrieben wird. Aber weise das mal nach!!!
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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5
29.01.2014 11:37 |
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master_phk
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Ohhhh, dieses Urteil ist ja wirklich sehr interessant und bedeutend bei unseren Fällen.
Vielen Dank
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6
29.01.2014 11:42 |
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Civil Servant
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Ich hab' den Wieser auch - privat - und demnach gehört zum VORSATZ auch, wenn der Pflichtige "die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit billigend in Kauf genommen hat" (S. 66 der 6. Auflage).
Das wäre aber doch schon zu bejahen, denn dass ein Gewerbe anzumelden ist, wissen meinen Erfahrungen zu Folge sogar weniger gebildete Menschen.
Es gibt Rechtsprechung aus Bayern (BayOLG) zu den Prüfungsberichten nach § 34c GewO und die gehen von einem echten Unterlassungedelikt aus mit der Folge, dass die Verfolgungsverjährungsfrist erst mit Wegfall der Pflicht zu laufen beginnt. Auch dem Prüfungspflichtigen wäre ztuzubilligen, dass sie die Berichte irgendwann vergessen. Damit hat sich das oberste Gericht des Freistaates aber noch nicht einmal beschäftigt.
Ich bin mir also nicht so ganz sicher, ob man Wieser ab S. 67 wirklich folgen sollte.
Ich hab' noch ein Lexikon von Karl Brenner, RA und Richter a.D. Hiernach beginnt die Verjährungsfrist bei Dauerordnungswidrigkeiten wenn der Täter einen Bußtatbestand erfüllt hat, er den rechtswidrigen Zustand willentlich oder auch aus Fahrlässigkeit aufrechterhält.
Ich tu' mir mit der großzügigen Auslegung von Wieser ab S. 67 auch deswegen schwer, weil § 146 Abs. 2 GewO auch Fahrlässigkeit unter Strafe stellt. Er bezieht sich auch wenig Rechtsprechung dazu. Das Thema ist es vielleicht wert, auf der 6. BFT Gewerberecht vertieft erörtert zu werden.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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7
29.01.2014 15:20 |
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Hartmut Fries
König
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Moin Frank,
sehe ich grundsätzlich auch so, aber folgender Fall kommt häufig in der Praxis vor:
Gewerbe wurde in A-Stadt auf Wohnanschrift angemeldet, Gewerbetreibender zieht nach B-Stadt, Mitteilung nur ans Finanzamt, Post kann ja weiter zugestellt werden, da der Wohnortwechsel beim EMA angezeigt wird.
Friede, Freude, Eierkuchen und keiner merkt's, der Gewerbetreibende denkt, es läuft doch alles, ich bin meinen Pflichten nachgekommen.
Habe ich hier etwa 1mal monatlich.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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8
30.01.2014 08:42 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Hi,
ja, das sind grenzwertige Fälle.
Ich vertrete übrigens gegenüber meinen nachgeordneten Kommunen auch die Auffassung: Lieber ein Gewerbe am falschen Ort angemeldet als gar nicht.
Andererseits hat die Rechtsprechung ja auch die "gesteigerte gewerberechtliche Erkundigungspflicht" erfunden. Das bedeutet ja, dass unseren Kunden praktisch kein Verbotsirrtum zugebilligt wird. Ist ein Verbotsirrtum allerdings vermeidbar, geht man wohl von Vorsatz aus.
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9
30.01.2014 09:27 |
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Robbo
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Zitat: |
Original von Hartmut Fries
sehe ich grundsätzlich auch so, aber folgender Fall kommt häufig in der Praxis vor:
Gewerbe wurde in A-Stadt auf Wohnanschrift angemeldet, Gewerbetreibender zieht nach B-Stadt, Mitteilung nur ans Finanzamt, Post kann ja weiter zugestellt werden, da der Wohnortwechsel beim EMA angezeigt wird.
Friede, Freude, Eierkuchen und keiner merkt's, der Gewerbetreibende denkt, es läuft doch alles, ich bin meinen Pflichten nachgekommen.
Habe ich hier etwa 1mal monatlich. |
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Guten Abend,
Ich habe leider das gleiche Problem, bin in 2008 von Stadt A zu Stadt B gezogen, habe dem FA darüber mitgeteilt, bekam eine neue Steuernummer, soweit war alles gut. Bin dann im Februar 2014 durch einen Kumpel darauf Aufmerksam geworden, dass ich meine Gewerbe in der Stadt B anmelden muss. Ich habe es im Februar gemacht, 2 Wochen später bekam ich einen Brief mit der Bitte, den beigefügten Antrag der Gewerbeabmeldung rückwirkend von 2008 abzumelden, ich habe es unterschrieben und an die Stadt A zurück geschickt. Nun habe die Post von der Stadt A bekommen, dass ein Vermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wurde und ich muss Bußgeld zahlen, ich habe ca2 Wochen Zeit den beigefügten Formular, wenn ich möchte, auszufüllen und meine Begründung reinschreiben.
Ich habe ,immer Jahreseinkommensteuer etc., bezahlt und dachte es wäre alles in Ordnung. Jetzt frage ich mich, ob ich demnächst noch ein Schreiben auch von der Stadt B bekommen werde und muss auch mit dem Bußgeld von Stadt B rechnen. Bin etwas nervös und gestresst mit der Sache und werde mich für jeden Ratschlag bei euch sehr bedanken.
Beste Grüße
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10
24.03.2014 20:32 |
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