Handel mit virtuellen Gütern |
Solon
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domar
Haudegen
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Wie sieht es denn mit der Gewinnerzielungsabsicht aus?
Die gewerbliche Tätigkeit muss auf Erwerb gerichtet sein, auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile (BVerwG vom 13.4.1962 GewArch 1962, 212). Der mittelbare Vorteil kann z. B. in der Umsatzerhöhung bestehen. Ein tatsächlich erzielter Gewinn ist dafür nicht Voraussetzung, auch nicht ein Gewinn in einzelnen Jahren. Bei verbundenen Tätigkeiten kann eine Saldierung von Gewinn und Verlust in verschiedenen Bereichen nicht erfolgen. Wenn eine gewerbliche Tätigkeit festgestellt wird, ist die Gewinnverwendung irrelevant. Daraus folgt, dass die jeweils in Betracht kommende Tätigkeit auf ihre gewerberechtliche Zuordnung zu prüfen ist, eine Saldierung wäre bereits eine Berücksichtigung der Gewinnverwendung (BVerwG vom 16.2.1995 GewArch 1995, 152).
Ansonsten:
Wer eine sozialunwertige Tätigkeit ausübt, unterliegt nicht der Anzeigepflicht nach § 14 GewO. Er kann sich auch nicht auf Gewerbefreiheit und Berufsfreiheit (BVerwG vom 11. 1965, GewArch 1966 S. 77). Etwaige Arbeitnehmer fallen nicht unter Titel VII der Gewerbeordnung. Als Beispiele wären zu nenne die erbsmäßige Hehlerei, Kuppelei, Unzucht, Bettelei, unerlaubtes Glücksspiel … einschließlich unerlaubter Sportwetten …, nicht dagegen Astrologie (BVerwG vom 11. 1965, GewArch 1966 S. 77) und Graphologie (letztere kann aber auch wissenschaftliche Tätigkeit sein und aus diesem Grunde als Gewerbe aus-
scheiden).
Fazit aus meiner bescheidenen Sicht: keine soziale Unwertigkeit, jedoch Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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12.03.2014 15:09 |
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Solon
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Christoph Günther
Mitglied
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12.03.2014 15:23 |
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