Forum-Gewerberecht

» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

In Schleswig-Holstein liegt die Zuständigkeit für die Gewerbeanmeldungen bei den örtlichen Ordnungsämtern, die Ahndung nach §§ 117/118 HWO bei den Kreisen.
Die hier beschriebenen Anzeigen sind (leider) auch mein täglich Brot. Die Gewerbetreibenden melden sich nicht bei der HwK, die zeigt es hier an.
Standardverfahren:
- Anhörung (Muster auf Anforderung)
- bei Reaktion Abstimmung mit HwK, ob die Auskünfte ausreichen. Wenn ja, dann Regelbußgeld 50 EUR.
- keine Reaktion oder HwK teilt mit, dass sie mit den Auskünften nichts anfangen kann und sich der Betroffene weiterhin nicht kümmert, dann Regelbußgeld 250 EUR + Eintragung GZR
Im BGB steht dann der Hinweis, dass das OWi-Verfahren nicht von der Auskunftserteilung befreit.
Nach acht bis zwölf Monaten kommen dann einige Wiederholungsfälle auf den Tisch, da sind dann schon Bußgelder von 400 EUR rk geworden.
Als ich jetzt einen "Drittverstoß" auf den Tisch bekam, habe ich den Betroffenen vorgeladen und ihm erstmal erklärt, warum ich mich schon wieder melde.

Hat's denn jetzt schon mit der Anmeldung im anderen Forum geklappt? Dort haben wir diese Thematik auch schon öfter besprochen.



Gepostet am 07.09.2011 um 15:40 von:
Benutzer: SE-Schwarzarbeit
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=64738#post64738


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