Boshamer
Haudegen
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Guten Morgen Gemeinde,
wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass eine Person Massagen anbietet, und dies seit dem 01.04.2006. Hintergrund war: Die ARGE hatte einer arbeitslosen Person geraten, eine Tätigkeit aufzunehmen und sich selbständig zu machen. Die gute Damen bietet nun an:
> Ganz-und Teilkörperbehandlungen
> Massage nach Breuß
> Reiki
> Kalifornische Ganzkörpermassage.
Sie selber sieht das ganze als "Heilberuf" an und auch als kosmetische Schönheitsmassagen, für die man keine Gewerbeanmeldung brauche. Das wäre ihr auch seinerzeit vom Finanzamt bestätigt worden.
Ist das denn jetzt ein Gewerbe oder doch nicht?
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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07.08.2006 08:35 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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Hi,
die einzelnen Massagepraktiken kenne ich nicht wirklich. Die Massagen nach Breuß sind, glaube ich, anerkannte Verfahren, die mit dem Dorn-Verfahren angewandt werden. Die kalifornische Massage hat wohl mehr mit Streicheln und Dehnen zu tun.
Insgesamt dienen diese Techniken sowohl der körperlichen als auch der seelischen Entspannung.
Ich hatte hier letztens den Fall der tibetanischen Körpermassage. Die gute Frau, die das angemeldet hat und auch unbedingt anmelden wollte, hat mir erklärt, dass das nichts mit medizinischer Massage zu tun hat, sondern einfach mit Wohlfühlmassage und dass man das auch ohne Ausbildung erlernen kann. Zur Absicherung habe ich mit dem Gesundheitsamt gesprochen. Dort hat man mir mitgeteilt, dass diese Art der Massage nicht zu den Heilhilfsberufen zählt. Damit war dann alles klar.
Also, mein Tipp: mit dem Gesundheitsamt sprechen.
Aber, was sicher ist: Reiki fällt auf gar keinen Fall unter die Heilhilfsberufe. Zumindest das muss angemeldet werden.
Viele Grüße
A. Thien
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07.08.2006 09:22 |
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Solon
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der_vollstrecker
Haudegen
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Ich sehe das ganze wie Kollege Puz.zle. Wenn die Dame eine Ausbildung als Physiotherapeutin hat und zudem eine kassenärztliche Zulassung, besteht keine Anmeldepflicht, auch wenn die Reiki- Sache eine gewerbliche Tätigkeit ist (jedenfalls wenn man davon augeht, dass das Geld über die "richtigen" Massagen verdient wird).
Wenn dem nicht so ist, muss die gute anmelden.
Hatte neulich einen ähnlichen, aber sehr hartnäckigen Kollegen. Der ist Kinesiologe, ist zwar ein ganz kleiner Teilbereich des Heilpraktikers, aber nicht medizinisch anerkannt. Da zieht man den LEuten an den Muskeln und dann kann er dir sagen was du alles flasch in deinem LEben machst, z.B. Ernährung, und sagt dir wie du es besser machen kannst.
Kommt meiner Meinung nach gleich hinter Handauflegen.
Jedenfalls war er der Meinung, dass das eine erzieherische und unterrichtende Tätigkeit und somit nicht meldepflichtig sei. Ist er nicht süß?
Das Verfahren hätte ich bis zum VG und weiter durchgezogen. Er hat aber klein bei gegeben
Also, bleibt gesund, man weis ja nie, wer heutzutage Hand (an)auflegen will!
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16.08.2006 07:31 |
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
... klingt entspannend ... würde ich mir erstmal vor Ort anschauen ... Wie war noch mal die Adresse
Also: Reiki gehört im weitesten Sinne mit zum sog. "Geistigen Heilen" und unterliegt nach dem gleichnamigen BGH-Urteil der Gewerbeanzeigepflicht.
Bei den genannten Massagen dürfte es sich um sog. Wellness- und Beauty-Massagen handeln, die nicht zu den vom § 6 GewO freigestellten Heilberufen gehören. AUSNAHME: die Frau ist ausgebildete Physiotherapeutin und hat einen kassenärztliche Zulassung und bietet neben den klassischen medizinischen Massagen die Wellness- und Beauty-Massagen als Annex mit an.
Meines Erachtens dürfte lt. Ihrer Fallschilderung eine anmeldepflichtige Gewerbetätigkeit vorliegen.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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1
07.08.2006 09:11 |
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Stadt-NW-Jonny Controlletti
Jungspund
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Beiträge: 14
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Tach ach!
Bei mir tauchen auch immer wieder Leute auf, die im Bereich Wellnessmassage oder auch Bauzeichnung behaupten, das Finanzamt habe bestätigt, dass es sich nicht um eine gewerbliche , sondern eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Aber das taucht nix.
Die Nachfrage ergibt nämlich regelmäßig, dass das Finanzamt eine solche Bestätigung nicht ausgesprochen hat, sondern vielmehr der Steuerpflichtige seine Tätigkeit dort selbst als freiberufliche Tätigkeit qualifiziert hatte.
Problem: Falls aus den Angaben nicht auf den ersten Blick hervor geht, dass es sich um keine freiberufliche Tätigkeit handeln kann (bei einer ungenauen Angabe "Massage" könnte ja beides möglich sein), wird der Steuerpflichtigte zunächst wie vom ihm angegeben eingestuft. Eine Prüfung dieser vorläufigen Einstufung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung!
Wenn abzusehen ist, dass der steuerlich angemeldete Betrieb ohnihin keine Gewerbesteuer entrichten muss, verzichtet das Finanzamt sogar ganz auf eine Prüfung hinsichtlich der Einstufung als freiberuflich oder gewerblich, um einen - aus steuerlicher Sicht - unnötigen Rechtsstreit und Verwaltungsaufwand in dieser Frage zu vermeiden.
Der in meinem Fall angegebene Begriff Massagetherapeut impliziert einen medizinischen Hintergrund der Tätigkeit. Daher war dem Finanzamt auch kein Vorwurf zu machen. Die Betroffene konnte sich nicht auf Vertrauenschutz berufen und erhielt einen Bußgeldbescheid.
Alla Hopp dann,
Jonny Controlletti
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10.01.2007 12:23 |
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nperl unregistriert
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Hallo!
Also in meinem schlauen Buch vom Institut der Freien Berufe steht:
Masseur staatl.geprüft/ Heilmasseure: Freiberuflich, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen....
Vielleicht hilft das etwas weiter...
Hier auch mal die homepage des IFB: www.ifb-gruendung.de
Dort habe ich mir dieses Buch bestellt um die Leute etwas besser beraten zu können, gar nicht mal soo schlecht..
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10.01.2007 14:38 |
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pmcolonia
Routinier
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Die Gesundheitsämter führen die Aufsicht über die damaligen Heilhilfsberufe und heutigen Gesundheitsfachberufe. Einfach mal nachfragen, ob es sich um einen Gesundheitsfachberuf handelt. Dann unerliegt er dem § 6 GewO, ansonsten Gewerbeanmeldung, da wohl zu den anderen Heilberufen eine andere Ausbildung notwendig ist.
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10.01.2007 15:24 |
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Laudag
Grünschnabel
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Hallo,
Kurz und bündigt: Es ist ein Gewerbe, da Sie dadurch Geld verdient. Selbst ein Maroniverkäufer ist ein Gewerbetreibender. Sie bietet ja eine Dienstleistung an - in diesem Fall Massagen.
Grüße
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31.05.2012 13:04 |
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Therme
Mitglied
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Bayern
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Ayurveda - Gewerbe oder nicht? |
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Ja ich weiss, olle Kamelle,...
Trotzdem behauptet o.g. dass es ein Heilberuf sei.
Wo steht das das entgeltlichen Massagen Gewerbe sind?
Gruß Therme
__________________ "Wir leben alle unter dem gleichen Himmel,
aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont."
(Konrad Adenauer)
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01.10.2020 13:48 |
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SteBa
Haudegen
Dabei seit: 19.09.2012
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RE: Ayurveda - Gewerbe oder nicht? |
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In § 6 Abs. 1 GewO wird Bezug auf die "die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe" genommen. Aus der Kommentierung (z.B. Landmann/Rohmer) ergibt sich dann, dass auch die "Heilshilfsberufe" wie z.B. der Masseur darunter fallen und somit die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht bzw. nur bei ausdrücklicher Erwähnung anwendbar sind. Es existieren z.B. für den Beruf des Masseurs bereits andere bundesgesetzliche Regelungen.
Hat aber jemand z.B. in einem Wochenendseminar einen Massagekurs besucht und meint nun selbst Massagen gegen Entgelt anbieten zu müssen, so ist diese Tätigkeit als gewerblich einzustufen, da es sich hier nicht um medizinische Massagen sondern eher um sogenannte "Wellnessmassagen" handelt.
Das Verlangen von Entgelt für die Massagen ist aber kein ausschlaggebendes Kriterium für die Gewerblichkeit, da beide Arten von Masseuren für ihre Leistungen auch bezahlt werden wollen und daher auch beide Geld für die Massagen verlangen.
Viele Grüße
SteBa
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01.10.2020 14:25 |
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Therme
Mitglied
Dabei seit: 01.09.2010
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Bayern
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RE: Ayurveda - Gewerbe oder nicht? |
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Das heisst im Umkehrschluss ich müsste mir, um das final feststellen zu können, die Befähigungsnachweise vorlegen lassen.
Hier aus Indien, mit amtlich anerkannter Übersetzung und ggf. Anerkennung in Deutschland?
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(Konrad Adenauer)
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01.10.2020 15:12 |
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SteBa
Haudegen
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RE: Ayurveda - Gewerbe oder nicht? |
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Es gibt in Deutschland ein sogenanntes Anerkennungsportal
Anerkennungsportal
Dort könnte sich der Masseur aus Indien ja mal informieren, ob seine Ausbildung auch hier in Deutschland anerkannt wird.
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01.10.2020 16:46 |
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Emsland
König
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Niedersachsen
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hat jemand von euch schonmal was von einer Energiemassage gehört?
Dies Tätigkeit möchte jemand ausüben und fragt nun, ob er das darf.
Abgerechnet wird direkt mit dem Kunden.
Meiner Meinung kein Heilberuf und keine Heilhilfsberuf.
Wie seht ihr das?
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1
17.10.2012 09:56 |
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VoPi
Routinier
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Hallo Emsland,
könnte sich eventuell auch um eine Heilpraktikerleistung handeln. Siehe hier: http://www.berlin-lebensenergie.de/energiemassage.html (+ Preisliste), wo Heilpraktikern ohne Einschränkungen die Ausübung der Psychotherapie und Physiotherapie gestattet ist (http://de.wikipedia.org/wiki/Heilpraktiker). Eine Nachfrage beim "Betroffenen" (zur Ausbildung) und beim Gesundheitsamt würde ich empfehlen.
Beste Grüße und Wünsche für das anstehende Wochenende mailt Ihnen VoPi aus "Struceberch".
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19.10.2012 10:55 |
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SteBa
Haudegen
Dabei seit: 19.09.2012
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Hallo,
hört sich meines Erachtens eher nach einer "Wellnessmasage" als nach einer "richtigen" Massage eines staatlich geprüften Masseurs an. Ich würde eine Gewerbeanmeldung verlangen.
Gruß
SteBa
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1
17.10.2012 10:51 |
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Taron-Arnsberg
Tripel-As
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Zu dieser Thematik sind schon einige Forenbeiträge erfolgt. Einfach mal Reiki in die Suche eingeben...
Natürlich handelt es sich nicht um Heil- bzw. Heilhilfstätigkeiten im Sinne des § 6 GewO (erst recht nicht um Heilpraktikertätigkeiten, auch wenn machne Heilpraktiker dies mit im Angebot haben, was aber nicht mit der KV abgerechnet werden kann). Auch wenn manche "Verbände" oder "Interessenvereinigungen" etwas anderen behaupten wollen....
Also: Anmeldepflicht...
Wobei, mmmh, Anmeldepflicht? Bei "höchstpersönlichen Dienstleistungen" ??
Ich kann mich an dubiose Erlasse und Meinugen beim BLA Gewerberecht erinnern, die höchstpersönliche Dienstleistungen (auch wenn diese nicht höherer Art sind) nicht der Gewerbeanmeldepflicht zuordnen.......
Sarkasmus beiseite....
Ganz klar Anmeldepflicht
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05.11.2012 12:25 |
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lottchen
Grünschnabel
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Bin neu hier, habe das Thema gelesen und möchte mich nur vergewissern, dass ich alles richtig verstanden habe:
Falls jemand ohne Ausbildung Wellnessmassagen (Gesicht, Füße) anbieten möchte ist das erlaubt, solange nur Gesunde behandelt werden, keine Heilversprechen u.ä. gegeben werden, keine Heilbehandlung durchgeführt werden usw. und dafür benötigt die Person eine Gewerbeanmeldung und es handelt sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit (freiberuflich wäre es bei einem ausgebildeten Masseur/Physiotherapeuten..). Korrekt?
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1
15.10.2013 13:15 |
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Taron-Arnsberg
Tripel-As
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Aus meiner Sicht: Super erfasst!
Aber: Sofern nur "ein gewisses Körperteil massiert" wird, ist dies nach dem Willen der höher gestellten Beamten/Stellen/Politik doch kein anmeldepflichtiges Gewerbe (warum auch immer)........
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1
15.10.2013 15:08 |
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MaKöDo
Doppel-As
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Vorsicht. Es gibt Gemeinden, da ist das dann DOCH trotzdem ein ganz normales anzeigepflichtiges Gewerbe.
Immer mal kurz bei der "eigenen" Gewerbemeldestelle vergewissern. Besser ist das.
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1
16.10.2013 11:16 |
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