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Geschrieben von Boshamer am 07.08.2006 um 08:35:

  Massagegewerbe

Guten Morgen Gemeinde,

wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass eine Person Massagen anbietet, und dies seit dem 01.04.2006. Hintergrund war: Die ARGE hatte einer arbeitslosen Person geraten, eine Tätigkeit aufzunehmen und sich selbständig zu machen. Die gute Damen bietet nun an:

> Ganz-und Teilkörperbehandlungen
> Massage nach Breuß
> Reiki
> Kalifornische Ganzkörpermassage.

Sie selber sieht das ganze als "Heilberuf" an und auch als kosmetische Schönheitsmassagen, für die man keine Gewerbeanmeldung brauche. Das wäre ihr auch seinerzeit vom Finanzamt bestätigt worden.

Ist das denn jetzt ein Gewerbe oder doch nicht?

Gruß Boshamer



Geschrieben von Puz_zle am 07.08.2006 um 09:11:

  RE Massagegewerbe

Moin Moin aus Thüringen,

... klingt entspannend ... würde ich mir erstmal vor Ort anschauen ... Wie war noch mal die Adresse verwirrt großes Grinsen großes Grinsen

Also: Reiki gehört im weitesten Sinne mit zum sog. "Geistigen Heilen" und unterliegt nach dem gleichnamigen BGH-Urteil der Gewerbeanzeigepflicht.
Bei den genannten Massagen dürfte es sich um sog. Wellness- und Beauty-Massagen handeln, die nicht zu den vom § 6 GewO freigestellten Heilberufen gehören. AUSNAHME: die Frau ist ausgebildete Physiotherapeutin und hat einen kassenärztliche Zulassung und bietet neben den klassischen medizinischen Massagen die Wellness- und Beauty-Massagen als Annex mit an.

Meines Erachtens dürfte lt. Ihrer Fallschilderung eine anmeldepflichtige Gewerbetätigkeit vorliegen.



Geschrieben von Antonia Thien am 07.08.2006 um 09:22:

  RE: Massagegewerbe

Hi,

die einzelnen Massagepraktiken kenne ich nicht wirklich. Die Massagen nach Breuß sind, glaube ich, anerkannte Verfahren, die mit dem Dorn-Verfahren angewandt werden. Die kalifornische Massage hat wohl mehr mit Streicheln und Dehnen zu tun. Kopfkratz Insgesamt dienen diese Techniken sowohl der körperlichen als auch der seelischen Entspannung.

Ich hatte hier letztens den Fall der tibetanischen Körpermassage. Die gute Frau, die das angemeldet hat und auch unbedingt anmelden wollte, hat mir erklärt, dass das nichts mit medizinischer Massage zu tun hat, sondern einfach mit Wohlfühlmassage und dass man das auch ohne Ausbildung erlernen kann. Zur Absicherung habe ich mit dem Gesundheitsamt gesprochen. Dort hat man mir mitgeteilt, dass diese Art der Massage nicht zu den Heilhilfsberufen zählt. Damit war dann alles klar.

Also, mein Tipp: mit dem Gesundheitsamt sprechen.
Aber, was sicher ist: Reiki fällt auf gar keinen Fall unter die Heilhilfsberufe. Zumindest das muss angemeldet werden.

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von der_vollstrecker am 16.08.2006 um 07:31:

  RE: Massagegewerbe



Ich sehe das ganze wie Kollege Puz.zle. Wenn die Dame eine Ausbildung als Physiotherapeutin hat und zudem eine kassenärztliche Zulassung, besteht keine Anmeldepflicht, auch wenn die Reiki- Sache eine gewerbliche Tätigkeit ist (jedenfalls wenn man davon augeht, dass das Geld über die "richtigen" Massagen verdient wird).

Wenn dem nicht so ist, muss die gute anmelden.

Hatte neulich einen ähnlichen, aber sehr hartnäckigen Kollegen. Der ist Kinesiologe, ist zwar ein ganz kleiner Teilbereich des Heilpraktikers, aber nicht medizinisch anerkannt. Da zieht man den LEuten an den Muskeln und dann kann er dir sagen was du alles flasch in deinem LEben machst, z.B. Ernährung, und sagt dir wie du es besser machen kannst.

Kommt meiner Meinung nach gleich hinter Handauflegen.

Jedenfalls war er der Meinung, dass das eine erzieherische und unterrichtende Tätigkeit und somit nicht meldepflichtig sei. Ist er nicht süß?

Das Verfahren hätte ich bis zum VG und weiter durchgezogen. Er hat aber klein bei gegeben traurig

Also, bleibt gesund, man weis ja nie, wer heutzutage Hand (an)auflegen will!



Geschrieben von Stadt-NW-Jonny Controlletti am 10.01.2007 um 12:23:

  Wellnessmassagen

Tach ach!
Bei mir tauchen auch immer wieder Leute auf, die im Bereich Wellnessmassage oder auch Bauzeichnung behaupten, das Finanzamt habe bestätigt, dass es sich nicht um eine gewerbliche , sondern eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Aber das taucht nix.

Die Nachfrage ergibt nämlich regelmäßig, dass das Finanzamt eine solche Bestätigung nicht ausgesprochen hat, sondern vielmehr der Steuerpflichtige seine Tätigkeit dort selbst als freiberufliche Tätigkeit qualifiziert hatte.

Problem: Falls aus den Angaben nicht auf den ersten Blick hervor geht, dass es sich um keine freiberufliche Tätigkeit handeln kann (bei einer ungenauen Angabe "Massage" könnte ja beides möglich sein), wird der Steuerpflichtigte zunächst wie vom ihm angegeben eingestuft. Eine Prüfung dieser vorläufigen Einstufung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung!
Wenn abzusehen ist, dass der steuerlich angemeldete Betrieb ohnihin keine Gewerbesteuer entrichten muss, verzichtet das Finanzamt sogar ganz auf eine Prüfung hinsichtlich der Einstufung als freiberuflich oder gewerblich, um einen - aus steuerlicher Sicht - unnötigen Rechtsstreit und Verwaltungsaufwand in dieser Frage zu vermeiden.

Der in meinem Fall angegebene Begriff Massagetherapeut impliziert einen medizinischen Hintergrund der Tätigkeit. Daher war dem Finanzamt auch kein Vorwurf zu machen. Die Betroffene konnte sich nicht auf Vertrauenschutz berufen und erhielt einen Bußgeldbescheid.



Alla Hopp dann,

Jonny Controlletti



Geschrieben von nperl am 10.01.2007 um 14:38:

 

Hallo!
Also in meinem schlauen Buch vom Institut der Freien Berufe steht:
Masseur staatl.geprüft/ Heilmasseure: Freiberuflich, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen....
Vielleicht hilft das etwas weiter...
Hier auch mal die homepage des IFB: www.ifb-gruendung.de
Dort habe ich mir dieses Buch bestellt um die Leute etwas besser beraten zu können, gar nicht mal soo schlecht..



Geschrieben von pmcolonia am 10.01.2007 um 15:24:

 

Die Gesundheitsämter führen die Aufsicht über die damaligen Heilhilfsberufe und heutigen Gesundheitsfachberufe. Einfach mal nachfragen, ob es sich um einen Gesundheitsfachberuf handelt. Dann unerliegt er dem § 6 GewO, ansonsten Gewerbeanmeldung, da wohl zu den anderen Heilberufen eine andere Ausbildung notwendig ist.



Geschrieben von Laudag am 31.05.2012 um 13:04:

 

Hallo,

Kurz und bündigt: Es ist ein Gewerbe, da Sie dadurch Geld verdient. Selbst ein Maroniverkäufer ist ein Gewerbetreibender. Sie bietet ja eine Dienstleistung an - in diesem Fall Massagen.

Grüße



Geschrieben von Menschel am 31.05.2012 um 13:12:

 

Na-Na-Na!
Kurz und bündig ist zu kurz gesprungen.
Der Arzt bietet Heilung an und verdient damit sein Geld.
Der Optiker bietet Brillen an und verdient damit sein Geld.
Der Rechtsanwalt bietet Beratung und Vertrung an und verdient damit sein Geld.
Na und? Wird darum aus dem Heilberuf, dem Heilhilfsberuf und dem freien Beruf ein Gewerbe - NEIN!
Der Masseur, der nur die vom Arzt verschriebene Physiotherapie anbietet und mit der Krankenkasse abrechnet betreibt KEIN Gewerbe. Der Masseur, der Wellness- oder Sportmassagen anbietet, und mit dem Kunden direkt abrechnet, der übt ein Gewerbe aus.



Geschrieben von Emsland am 17.10.2012 um 09:56:

 

Moin Moin

hat jemand von euch schonmal was von einer Energiemassage gehört?

Dies Tätigkeit möchte jemand ausüben und fragt nun, ob er das darf.
Abgerechnet wird direkt mit dem Kunden.

Meiner Meinung kein Heilberuf und keine Heilhilfsberuf.

Wie seht ihr das?



Geschrieben von SteBa am 17.10.2012 um 10:51:

 

Hallo,

hört sich meines Erachtens eher nach einer "Wellnessmasage" als nach einer "richtigen" Massage eines staatlich geprüften Masseurs an. Ich würde eine Gewerbeanmeldung verlangen.

Gruß

SteBa



Geschrieben von VoPi am 19.10.2012 um 10:55:

 

Hallo Emsland,

könnte sich eventuell auch um eine Heilpraktikerleistung handeln. Siehe hier: http://www.berlin-lebensenergie.de/energiemassage.html (+ Preisliste), wo Heilpraktikern ohne Einschränkungen die Ausübung der Psychotherapie und Physiotherapie gestattet ist (http://de.wikipedia.org/wiki/Heilpraktiker). Eine Nachfrage beim "Betroffenen" (zur Ausbildung) und beim Gesundheitsamt würde ich empfehlen.

Beste Grüße und Wünsche für das anstehende Wochenende mailt Ihnen VoPi aus "Struceberch".



Geschrieben von Taron-Arnsberg am 05.11.2012 um 12:25:

 

Zu dieser Thematik sind schon einige Forenbeiträge erfolgt. Einfach mal Reiki in die Suche eingeben...

Natürlich handelt es sich nicht um Heil- bzw. Heilhilfstätigkeiten im Sinne des § 6 GewO (erst recht nicht um Heilpraktikertätigkeiten, auch wenn machne Heilpraktiker dies mit im Angebot haben, was aber nicht mit der KV abgerechnet werden kann). Auch wenn manche "Verbände" oder "Interessenvereinigungen" etwas anderen behaupten wollen....

Also: Anmeldepflicht...

Wobei, mmmh, Anmeldepflicht? Bei "höchstpersönlichen Dienstleistungen" ??

Ich kann mich an dubiose Erlasse und Meinugen beim BLA Gewerberecht erinnern, die höchstpersönliche Dienstleistungen (auch wenn diese nicht höherer Art sind) nicht der Gewerbeanmeldepflicht zuordnen.......

Sarkasmus beiseite....

Ganz klar Anmeldepflicht



Geschrieben von lottchen am 15.10.2013 um 13:15:

 

Bin neu hier, habe das Thema gelesen und möchte mich nur vergewissern, dass ich alles richtig verstanden habe:

Falls jemand ohne Ausbildung Wellnessmassagen (Gesicht, Füße) anbieten möchte ist das erlaubt, solange nur Gesunde behandelt werden, keine Heilversprechen u.ä. gegeben werden, keine Heilbehandlung durchgeführt werden usw. und dafür benötigt die Person eine Gewerbeanmeldung und es handelt sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit (freiberuflich wäre es bei einem ausgebildeten Masseur/Physiotherapeuten..). Korrekt?



Geschrieben von Taron-Arnsberg am 15.10.2013 um 15:08:

 

Aus meiner Sicht: Super erfasst!

Aber: Sofern nur "ein gewisses Körperteil massiert" wird, ist dies nach dem Willen der höher gestellten Beamten/Stellen/Politik doch kein anmeldepflichtiges Gewerbe (warum auch immer)........



Geschrieben von MaKöDo am 16.10.2013 um 11:16:

 

Vorsicht. Es gibt Gemeinden, da ist das dann DOCH trotzdem ein ganz normales anzeigepflichtiges Gewerbe.
Immer mal kurz bei der "eigenen" Gewerbemeldestelle vergewissern. Besser ist das.



Geschrieben von Therme am 01.10.2020 um 13:48:

  Ayurveda - Gewerbe oder nicht?

Ja ich weiss, olle Kamelle,...
Trotzdem behauptet o.g. dass es ein Heilberuf sei.
Wo steht das das entgeltlichen Massagen Gewerbe sind?

Gruß Therme



Geschrieben von SteBa am 01.10.2020 um 14:25:

  RE: Ayurveda - Gewerbe oder nicht?



In § 6 Abs. 1 GewO wird Bezug auf die "die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe" genommen. Aus der Kommentierung (z.B. Landmann/Rohmer) ergibt sich dann, dass auch die "Heilshilfsberufe" wie z.B. der Masseur darunter fallen und somit die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht bzw. nur bei ausdrücklicher Erwähnung anwendbar sind. Es existieren z.B. für den Beruf des Masseurs bereits andere bundesgesetzliche Regelungen.

Hat aber jemand z.B. in einem Wochenendseminar einen Massagekurs besucht und meint nun selbst Massagen gegen Entgelt anbieten zu müssen, so ist diese Tätigkeit als gewerblich einzustufen, da es sich hier nicht um medizinische Massagen sondern eher um sogenannte "Wellnessmassagen" handelt.

Das Verlangen von Entgelt für die Massagen ist aber kein ausschlaggebendes Kriterium für die Gewerblichkeit, da beide Arten von Masseuren für ihre Leistungen auch bezahlt werden wollen und daher auch beide Geld für die Massagen verlangen.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von Therme am 01.10.2020 um 15:12:

  RE: Ayurveda - Gewerbe oder nicht?

Das heisst im Umkehrschluss ich müsste mir, um das final feststellen zu können, die Befähigungsnachweise vorlegen lassen.
Hier aus Indien, mit amtlich anerkannter Übersetzung und ggf. Anerkennung in Deutschland?



Geschrieben von SteBa am 01.10.2020 um 16:46:

  RE: Ayurveda - Gewerbe oder nicht?

Es gibt in Deutschland ein sogenanntes Anerkennungsportal

Anerkennungsportal

Dort könnte sich der Masseur aus Indien ja mal informieren, ob seine Ausbildung auch hier in Deutschland anerkannt wird.


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